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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 113. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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lrinWnchtet ist und dresL'sich'abfällig-'tzrkiärt; -in'diesen Fällen gelangt die Eingabe nichball-die I. Kammer.Wenn' nun die Landtagsordnung in der H. 118. bestimmt!^ 'daffwcder dieDe- putatio'n noch die Kammer- eine besondere-Instruktion zu ver anlassen hat, sossollte ich meinen, waren wir nicht befugt, von der- H. Kammer uns diese Eingabe, die-dort abfällig be- schLdon würden ist, hierher abgeben zu lassen, und iMube, dar- aastanfiMvksäm machen zu müssen,- daß, wenn.'nicht eine be sondere'--Petition anx-die I. Kammer gelangt, auf diese Schrift, dassre-blbß'auf diech'enMMl.-Kammer eingereichte Beschwerde verweist, -Nichts verfügt w'erden kann. ' Präsident: Der geehrte Sprecher würde also meinem ersten Vorschläge bettreten, den Leuten zu antworten,^ wie die Sache'steht. ' . - . . n - Auf der Regkstrande befindet sich noch: ' ' 7) Bericht der-4. Deputation, die Beschwerde des Schnei dermeister Franz Detin zu Leipzig betreffend. (Auf die EnW-i ordnung.) Prinz Joha nn: -Die 1. Deputation bittet um die Er- laubniß, über den Gesetzentwurf wegen der Neligionsübung der Juden bloß'eine Zusammenstellung der Kammerbeschlüsse, nicht aber einen formellen Bericht fertigen zu dürfen. Ich habe also an die Kammer um die Genehmigung dazu das Gesuch? zu richten. Auf die hierauf vom Präsidenten gestellte Frage: Ob die Kammer damit übereinstimme? erfolgt rin allgemeines Ja. 0. Crusius: In Folge der Berathung über das Dekret, verschiedene Bestimmungen wegen indirekter Abgaben betr., ist zwischen der I. und H. Kammer ein einziger Differenzpunct entstanden, wie ich aus dem jenseitigen Protokolle, das mir als Referent dieser Sache zugestellt worden ist,.ersehe. Es be trifft dieser Punct den von der I. Kammer beschlossenen Antrag an die Regierung wegen Entschädigung der Stifter in der Ober lausitz in Bezug auf die neueingeführten indirekten Abgaben; und ich bitte diesen Punct, da er sehr einfach zu übersehen ist, in der nächsten Kammersitzung mündlich vortragen zu dürfen. Auf die hierauf erfolgte Fragstellung des Präsidenten giebt'die Kammer ihre Uebereinstimmung mit diesem Anträge zu erkennen. - Präsident bemerkt, daß der Graf Hohenthal für diese Woche um Urlaub gebeten habe. Die Genehmigung der Kammer erfolgt. Dann erwähnt der Präsident noch, daß am Ende die-- ser Session noch eine kurze geheime Sitzung stattsindm werde, um änen Gegenstand, der bereits in geheimer" Sitzung früher vorgenommen worden sei, zu beenden.- '. ' Man geht hierauf zur Tagesordnung über, welche die Fort setzung der gestern abgebrochenen Berathung über den Gesetzent wurf, das Verfahren in denanden-Staatsgerichtshos gelangen den Sachen betreffend, enthält. Referent v. Carlowitz trägt zuvörderst die tz.1. des Ge- ' setzentwurfs (s. dies, in No. ,82. d. Bl. S. 1248.) vor, wobei die Deputation dem Satze unter III. noch am Schluffe beige fügt wissen will: „oder darüber, ob eine Verletzung der Letz tem stattgefunden habe, zu entscheiden." Der Präsident fragt: Ob die Kammer den Vor schlag der Deputation annehme? Die Kammer erklärt sich einstimmig dafür. Eben so wird die Paragraphe selbst mit dieser Veränderung angenommen. Einstimmig werden fernerangenom men §.2.unter den von der II. Kammer beschlossenen Abänderungen (vergl. No. 83. d. Bl. S. 1269. Splt. I.); §.3. unter der von der II. Kammer beschlossenen Abänderung des Wortes „daher" (vergl. No. 83. d. Bl. S. 1269. Splt. 2.) und tz. 4. (s. dies, a. a. O.) unverändert. — Staatsminister v. Könneritz bemerkt, daß die Verlesung der. Motiven wohl unterbleiben könnte. Zur tz. 5. (s. dies, in No. 83. d. Bl. S. 1269. Splt. 2.) hat die Deputation bemerkt: Hier hat die jenseitige Kammer auf Antrag ihrer Deputa tion die Voraussetzung ausgesprochen, daß es der Ständever sammlung auch unbenommen sein müsse, den Anwalt aus ihrer Mitte zu erwählen. — Es laßt sich gegen diese Wahlfreiheit, mit der sich auch die Negierung einverstanden erklärt, Nichts einwenden; sie scheint vielmehr sachgemäß; die I. Kammer möchte daher eine gleiche Voraussetzung aussprechen. Uebri- gens scheint es die Absicht der II. Kammer zu sein, dieser Vor aussetzung nicht nur in den Protokollen, sondern auch in der Schrift Erwähnung zu thun, und auch dies entspricht dem beabsichtigten Zwecke. Um Zweifeln zu begegnen, möchte dies aber die I. Kammer zugleich ausdrücklich beschließen. Präsident: Es ist vom Secr. Hartz ein Antrag gestellt worden, nach, welchem es am Ende der Paragraphe heißen soll: „und welcher die vom Kläger zu leistenden Eide zu schwören hat." Secr. Hartz: Als ich das vorliegende Gesetz durchging, befand ich mich anfangs in Zweifel darüber, wie es in dem Falle gehalten werden solle, wenn von Seiten des anklagenden Theils ein Eid zu leisten ist. Durch den zu tz. 16. von unserer Depu tation beantragten Zusatz haben sich zwar jene Eide sehr ver mindert; indessen dieses Zusatzes ungeachtet, bleibt immer noch der Editionseid und der Diffessionseid übrig, welche von den Ständen oder in deren Namen zu leisten sein können. Die Meinung der Regierung geht, wie es scheint, dahin, daß der nach der ü. tz, zu erwählende Anwalt solche Eide zu leisten habe, und ich bescheide mich gern, daß dies aus den Worten: „die Stelle des Klägers vertritt ein Anwalt^ gefolgert werden kann. Indessen sind mir diese Worte doch nickt so bestimmt, daß nicht noch Zweifel darüber entstehen könnten. Ich selbst z. B. bin auf diese Folgerung nur dadurch gekommen, daß, nach dem, was in der II. Kammer von dem Herrn Minister geäußert worden ist, es mir nicht überflüssig schien, bestimmt auszudrücken, wohin eigentlich die Meinung geht. Wenn ich also den durch den Hrn. Präsidenten namhaft gemachten Zusatz beantragte, so glaube ich nicht eine nerve Bestimmung in das Gesetz zu bringen, wohl aher>das, was das Gesetz gewollt hat, deutlicher ausgedrückt zu sehen, da der Ausdruck: die Stelle von Jemand vertreten, wohl
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