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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 118. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Entwürfe eines Criminalgesetzbuchs r „Auch kömmt gewiß eine Zeit, wo man ebenso staunen wird, daß es möglich war, öf fentlich einen Menschen vom Leben zum Tode zu bringen, als man jetzt staunt, wie es möglich gewesen, die Tortur anzuwen den, oder einen Menschen tagelang mit zerbrochenen Gliedern auf dem Rade jammern zu lassen." Um die Nothwendigkeit über das Recht zu erheben, kann man wohl nur die Nothwehr als einen ausreichenden Grund anerkennen; allein um die Behaup tung zu rechtfertigen, daß der Staat imZustande der Nothwehr die Todesstrafe an dem Uebelthätev vollziehe, wird der Beweis mit schlagenden Gründen nie geführt werden können, sondern um einen derartigen Beweis zu führen, wird man von falschen Vordersätzen ausgehen, in Trugschlüssen sich bewegen müssen. Der Verfasser kommt hier auf die frühere Bemerkung zu rück , daß dem Staate nach vollbrachterUebelthat gegen den Ver brecher Sicherungsmittel zu Gebote stehen, welche der Einzelne nicht hat, und eine dringende Nothwendigkeit also auch nicht vorhanden ist, den Verbrecher zu tödten, um zu vermeiden, daß er nicht wieder Verbrechen begehe. Daß die Androhung der Todesstrafe deshalb notwendig fei, weil ohne dieselbe die die ser Androhung unterliegenden Verbrechen sich häufen würden, ist eine Voraussetzung, die nicht nur unerwiesen ist, sondern auch durch die Erfahrung ausreichende Widerlegung gesunden hat. Alle statistischen Nachrichten, wie sie vorliegen, stimmen darinnen überein, daß dadurch, daß die Todesstrafe von einem Verbrechen weggenommen worden, die Fälle des Verbrechens nicht häufiger, sondern seltener geworden sind. In Rhembaiern ist seit mehreren Jahren gar keine Todesstrafe vollzogen worden; dadurch haben die damit bedroheten Verbrechen' sich nicht ver mehrt, wohl aber sind Viele, welche im Wege derBegnadigung lebenslängliche Zuchthausstrafe zu erleiden hatten, durch fernere Begnadigung früher entlassen worden und haben dann ein vor wurfsfreies Leben geführt. Dasselbe Resultat hat sich in Frank reich, in England, in Belgien ergeben, nachdem man in die sen Ländern theils die Todesstrafe gesetzlich beschränkt, theils durch Begnadigung unwirksam gemacht hat. Der König von Schweden hat in der letzten Zeit einen Vorschlag für gänzliche Aufhebung der Todesstrafe an die Stände gebracht, die jedoch deshalb ihn ablehnten: „weil man die Einwohner Schwedens noch nicht auf dem Puncte intellektueller und moralischer Civili- sation anerkannte, um die Todesstrafe entbehrlich zu machen;" also nicht absolut, sondern nur relativ nothwendig erachteten Schwedens Stande die Todesstrafe- Nachdem der Abg. Ei sen stu ck noch eineAeußerung La- martine's erwähnt, der nicht leugnet: „daß die bürgerliche Ge sellschaft unter Umständen das Recht, Todesstrafen zuzufügen, haben könne", aber nicht zugesteht: „daß sie das Recht jetzt noch habe, Lader Gesellschaft unter den jetzigen Verhältnissen Waf fen zu Gebote stehen, welche die Todesstrafe unnütz machten", führt er die Gründe an, aus denen die Nothwendigkeit der To desstrafe gefolgert zu we"den pflegt. Sie bestehen nach ihm darinnen , daß man sagt: I) in deren Androhung bestehe die stärkste Abschreckung von schweren Verbrechen, die durch Nichts ersetzt werden könne; dann 2) die Volksmeinung spreche so stark sich für Todesstrafe bei schweren Verbrechen aus, daß die Aufhebung dieser Strafart in Widerspruch mit ihr treten würde, so wie.3) daß die Todesstrafe das beste Sicherungsmittel ge gen einen schweren Verbrecher sei, wodurch auch dem Staate die geringsten Kosten verursacht würden; dann, was Mehrere sagen, die einer allmäligen Aufhebung der Todesstrafe das Wort reden: 4) daß derjenige intellektuelle und moralische Höhepunkt der Civilisation noch nicht erreicht sei, welcher vor handen sein müsse, um die Aufhebung der Todesstrafe gesetz lich aussprechen zu können, auch 5) daß, werde die Todesstrafe aufgehoben, man darauf nicht zurückkommen könne, wahrend bei vorkommenden Fällen durch Begnadigung eine Verwand lung derselben stattsinden könne, und 6) daß bei Aufhe bung der Todesstrafe, wenn sie erfolgt sei, in einigen Staaten man sich genöthigt gesehen habe, sie wieder zurückzu nehmen. ' Zu 1. bemerkt, der Verfasser des Separatvotums: Wenn die Liebe für das Leben so groß in allen Menschen wäre, wür den Selbstmorde nicht so häufig vorkommen, als es der Fall ist, und da in allen Ländern Europa's bei erkannten Todesstrafen die Begnadigung so oft stattfindet, so würde, wenn man auch einmal annehmen wollte, daß der Verbrecher vor Begehung des Verbrechens in Erwägung stets zöge, welche Strafe das Verbrechen bedrohe, der Verbrecher den Fall der Begnadigung weit mehr vor Augen haben, als den der Hinrichtung. Im Königreiche Sachsen wurden von 1816 bis 1835 allerdings viele Todesurtheile gesprochen, nämlich: 134; es wurden jedoch 97 der Verurtheitten begnadigt und 36 hingerichtet. Unter je ner, im Verhältniß zu andern Ländern betrübend großen An zahl von Todesurtheilen waren 50 wegen Naub's und gewalt samen Diebstahls, 44 wegen Brandstiftung, und von diesen 94 zur Todesstrafe Verurtheitten wurden 4 hingerichtet, daher bei gedachten beiden Verbrechen auf 47 Todesurtheile nur 2 Hinrichtungen kamen. Will man also davon ausgehen, daß ein Verbrecher vor Begehung der Thal erwäge, ob das beab sichtigte Verbrechen mit Todesstrafe bedroht werde oder nicht, um in dem ersteren Falle es zu unterlassen und im zweiten es zu .begehen, so werden ihm Vier zwei Hinrichtungen, gleichzeitig und gleichkräftig mit ihnen die 47 Begnadigungen vorschweben, und er wird für den Fall der Entdeckung sich eher in die Reihe der 47, als in die der zwei stellen. Die oben angegebenen Ka« pitalsälle von 44 bei Brandstiftungen bieten überhaupt den be sten Beweis dafür, daß durch Androhung von Todesstrafe die Verbrecher nicht abgeschreckt werden. Durch ausgezeichnete Härte, überbietend die Gesetzgebung aller Staaten in älterer und neuerer Zeit, suchte das Mandat wider Feueranlegen die Brandstiftungen zu verhinderns von deren Begehung abzu schrecken; das Ergebniß davon war, daß in keinem Lande Europens die Brandstiftungen häufiger waren, als in dem Königreiche Sachsen. Der Verlust derFreiheit auf Lebenszeit unter schwerer Arbeit, unter Entbehrungen aller Art, wird bei den meisten Verbrechen eben so abschreckend sein Müssen, als Erleidung des Todes. Man hat entgegnet, daß, um die Ab schreckung durch Zuchthausstrafe der durch Todesstrafe gleich zu stellen, man die Zuchthausstrafe in eine unmenschliche Härte werde müssen übergehen lassen; allein dieses ist ungegründet, wenn man Einsamkeit, Schweigen, finsteres Gefängniß zweck mäßig anwendet/ wodurch das Leben und die Gesundheit des Sträflings nicht gefährdet, er jedoch sehr empfindlich getroffen wird; dieses verbürgt die Erfahrung der neuen Zeit, wie sie in Nordamerika eben so als in Baiern gemacht worden ist. Auch darinnen hat man den höher» Grad der Abschreckung bei der Todesstrafe finden wollen, daß dem Züchtlinge die Hoff nung des Entspringens, wie die der Begnadigung verbleibe; allein letztere Hoffnung hat der Berurtheilte bis zu dem Augen blick der Hinrichtung, pflegt auch immer ihr sich hinzugeben, wenn er nicht das Leben für eine Last ansieht, von welcher er wünscht befreit zu werden, und die Hoffnung des Entspringens kann keine auch nur scheinbar gegründete sein, wenn die Straf anstalt gesichert, zweckmäßig beaufsichtigt und verwaltet wird. Zu 2. sagt der Verfasser, daß Niemand den Satz: des Volkes Stimme ist Gottes Stimme, an die Spitze eines Criminalgesetzbuchs stellen werde. Prüft man aber, fahrt ex
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