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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 119. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Präsident: Der 6. Artikel des Gesetzentwurfs bestimmt die Art der Vollziehung der Todesstrafe, und in den Motiven wird entwickelt, warum die Todesstrafe ferner als zulässig zu erkennen ist. Es ist von Seiten der Majorität der Deputa tion die Zulässigkeit der Todesstrafe anerkannt worden; nur ein Mitglied derselben hat sich von dieser Meinung getrennt und durch sein Separatvotum seine Gründe dafür angegeben. Ehe nun darauf übergegangen werden kann, wie die Todes strafe zu vollziehen sei, 'wird es nvthwendig sein, durch eine Abstimmung über das Separatvotum festzustellen, ob über haupt die Todesstrafe ferner stattfinden solle oder nicht. Nach dem Separatvotum ist darauf angetragen: „ daß der in dem Gesetzentwürfe auf Hochverrath, Mord, Brandstiftung, Raub, gesetzten Todesstrafe möge überall Zuchthausstrafe substituirt werden und zwar von 5 bis 20 Jahren und selbst bis lebens länglich." Da nun über diesen hochwichtigen Gegenstand sich die Majorität der Kammer auszusprechen haben wird, so würde ich der Kammer anheim stellen, ob die Abstimmung nicht durch Namensaufruf, wie nach der §. 95. der Landtags ordnung der Kammer nachgelassen worden ist, geschehen solle? Ich würde daher zuvörderst die Frage an die Kammer richten: Soll über den Antrag des Separatvotums durch Namensauf ruf abgestimmt werden? Einstimmige Bejahung. Nach Entfernung des Königlichen Commissairs bemerkt noch Wicepräsident v. Haase: Soll das Separatvotum in der abgegebenen Maße zur Fragstellung gelangen, oder über die Prinzipfrage abgestimmt werden? Doch wohl nur das Letztere. Es könnte wohl sein, daß ein oder das andere Mit glied der Kammer sich zwar für die Todesstrafe bestimme, aber nur für einen Fall, z. B. bei Mord, nicht aber bei den an dern Fällen, namentlich bei Hochverrath rc. Ich sollte also meinen, daß hier nichtvorzugreifen, sondern bloß über das Prinzip die Frage zu stellen sei. Abg. Roux: Allerdings ist dies das, worauf ich hin deutete. Das Separatvotum geht mehr auf die Bestimmun gen bei einzelnen Artikeln des besondern Theiles. Präsident: Ich frage demnach dieKammer: Ob die Todesstrafe fernerhin noch stattfinden soll? Funfzig Mit glieder erklären sich für Beibehaltung der Todesstrafe gegen zehn verneinende Stimmen. Letztere gehören folgenden Abgeordneten an: Eisenstuck, Todt, Dammann, Grimm, Atenstädt, Bonitz, v. Dieskau, Koch, Wieland, Müller (aus Taura). Nach dem Wiedereintritt des Königlichen Commissairs macht der Präsident demselben das Resultat der Abstimmung bekannt und schließt hierauf ^3 Uhr die Sitzung, indem er die Mitglieder für nächsten Montag Vormittag 10 Uhr zur Fortsetzung der heutigen Berathung einladet. Zwei nnd sechzigste öffentliche Sitzung der H. Kammer, am IS. April 1837. Fortsetzung der besondern Berathung über den Criminalgesetzent- wurf. I. Theil II. Kapitel: Von den Strafen und deren Voll ziehung ; Artikel 6. Todesstrafe. (Annahme eines Antrags in die Schrift über die dereinstkge Abschaffung der Todesstrafe; Art der Todesstrafe; Verfahren mit dem Leichname eines Hinge richteten rc.)— Die Sitzung beginnt All Uhr mit Verlesen des Proto kolls der letzten Sitzung, welches nach einer von dem Kö niglichen Commissair v. Groß dazu gemachten Bemerkung ge nehmigt und von den Abgg. Sahrer v. Sahr und v. Egidy mit unterzeichnet wurde. Anwesend waren 56 Kam- mermitglieder. Die Registrande enthält keinen Gegenstand. Der Abg. Ebert, dessen Urlaub abgelaufen ist, sucht we gen eingetretener Unpäßlichkeit um Urlaub bis den 14 dieses Monats an. Der Stellvertreter Pörzler, welcher für den Abg. Becker einberufen war, sucht auf 14 Tage Urlaub nach wegen nothwendigen Aufenthalts auf der Leipziger Messe. Der Abg. v. Leipziger sucht wegen einer Reise in dringenden Geschäften vom 24. dieses einen Urlaub von 10 — 12 Tagen. Diese drei Urlaubsgesuche werden bewilligt. Die Abgg. v. Friesen und Häntzschel (aus Neustadt) haben sich heute Kränklichkeit halber wegen ihres Außenbleibens entschuldigt. Es kann nunmehr zur Tagesordnung übergegangen wer den , und zwar zur Fortsetzung der Berathung des Berichts über den allgemeinen Theil des Criminalgesetzbuchs. Referent Eisenstuck begiebt sich auf die Redner bühne und bemerkt: Nachdem die Kammer in der letzten Si tzung dahin sich entschieden hat, daß die Todesstrafe aus dem Criminalgesetzbuch in Wegfall nicht zu bringen sei, so wird man nunmehr auf einen Antrag zurückkommen müssen, wel cher in der I. Kammer beschlossen worden ist. Ich muß bemer ken: er ist in dem nachträglichen Berichte deshalb übersehen worden, weil die Berathung darüber nicht bei dem 6. Artikel, sondern in der allgemeinen Berathung stattgefunden hat. Es hat nämlich die Deputation der I. Kammer und diese Kammer selbst doch den Wunsch nicht bergen können, daß es von der Staatsregierung möge im Auge behalten werden, dann, wenn die Zeit dazu kommen sollte, die Todesstrafe auf zuheben. Es ist dieser Vorschlag angenommen worden (vergl. Nr. 15. d. Bl. S. 188. und Nr. 17. d. Bl. S. 210. Splt. 1.), und der Antrag lautet vollständig so: „Die hohe Staatsregierung möge diesen Gegenstand fortwäh rend im Auge behalten, und wenn die neue Gesetzgebung und die übrigen neuen Einrichtungen eine Verminderung der Ver brechen und insbesondere der bisher mit dem Tode bedrohten Verbrechen hervorbringen sollten, auf der eingeschlagenen Bahn alimalig fortschreiten, damit bei gemachten günstigen
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