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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 123. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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duelle körperliche Beschaffenheit« einen wesentlichen Einfluß auf diese Bestimmung äußern würde. Präsident: Wird der Antrag des Abg. v. Thielau un terstützt? Erfolgt hinlängliche Unterstützung. Abg< v. v. Mayer: Gegen diesen Antrag muß ich mich darum erklären, weil ich ihn für überflüssig und somit auch für bedenklich halte. Wenn man nämlich der Meinung wäre, daß durch die Fassung des Artikels eine Beschränkung für die Dis ziplin entstände, so würde derselbe Zusatz bei allen vier übrigen Verschärfungen auch nothwendig sein. Ich habe bereits erwähnt, daßim Wege der Disziplin alle diese Mittel können angewendet werden, und es soll durch den Artikel dieselbe nicht beschränkt werden. Fch habe es mindestens nicht anders verstanden und halte also den Zusatz aus dem Grunde für bedenklich, weil man daraus schließen könme, daß bei den übrigen Schärfungsmit teln eine Verlängerung und Wiederholung derselben im Wege der Disziplin nicht möglich sei. Abg. v. Thielau: Ich kann mich nicht überzeugen, daß, wenn die Kammer nicht einen ausdrücklichen Beschluß faßt, in der Zuchthausordnung sollten mehr als 30 — 90 Ruthenhiebe im disziplinarischen Wege können zugetheilt werden, da bei der Schärfung nur auf so hoch erkannt werden kann. Ich kann nicht glauben, daß eine Disziplinarstrafe schärfer angewendet werden könne, als eine solche in dem Erkenntnisse ausgesprochen werden kann. Bei den Zuchthäusern ersten Grades sollen Bein eisen und Klotz angelegt werden, es muß daher auf ersten oder zweiten Grad erkannt werden; daß es aber als disziplinelles Mittel auch bei dem Zuchthaus zweiten Grades stattsinden könne, kann ich nicht glauben. Staatsminister v. Könneritz: Mir scheint die Beschrän kung, daß die Entziehung der warmen Kost nur 2 Lage hinter einander stattfinden könne, deshalb nothwendig, weil das Ma ximum 3 Monate beträgt, und 3 Monate hinter einander kann doch Niemand die warme Kost entbehren. Deshalb ist diese Bestimmung nothwendig. Es scheint vollkommen auszurei chen, wenn der Abg. v. Thielau darauf anträgt, daß in der Schrift ausgesprochen werde, daß man diese Bestimmung nicht habe auf das Disziplinelle beziehen wollen. Wenn 6 Tage Ge- fängniß erkannt sind, so kann alle 0 Tage hinter einander die warmeKost entzogen werden, wenn nach dem Gutachten des Arz tes dies ausführbar ist. Abg. v. Thielau: Ich bin damit einverstanden, wenn der Antrag in die Schrift ausgenommen wird: wie man nicht die Absicht gehabt habe, die disziplinellen Mittel zu be schränken. Referent Eisenstuck: WaS ich erinnern wollte, daS hat sich erledigt, denn ich wollte die Disziplin nicht beschränkt wis sen. Wenn der Abgeordnete sich also darauf beschränkt, daß seine Bemerkung jetzt ins Protokoll und künftig in die Schrift niedergelegt werde, so würde ich Nichts dagegen erinnern können. Präsident: Sonach würde der Antrag in das Gesetz nicht aufzunehmen sein als Amendement, sondern als Antrag in der Schrift. Ich würde nun zuvörderst über den 5. Punct ab stimmen zu lassen haben. Er lautet so: Durch Entziehung warmer Kost bis zu 3 Monaten und unter gleicher Beschrän kung wie bei Punct 4 die Schärfung beider Grade Zuchthaus strafe eintreten zu lassen. Tritt die Kammer dem Deputations- Gutachten bei Punct. 5 bei ? Wird einstimmig bejaht. Nun möchte über den Antrag des Abg. v. Thielau der Connerität wegen abgestimmt werden. Soll der v. Thielauschc Antrag, welcher nun dahin geht: „in der Schrift auszusprechen, daß der Zucht- und Arbeitshausordnung Anwendung und Verstärkung der im Artikels, angegebenen Strafverschärfungen in der Eigen schaft disziplineller Strafmittel Vorbehalten bleibe," in die Schrift ausgenommen werden? Wird einhellig bejaht. Präsident: Dann hat die Deputation gesagt: auf die Anwendung jeder dieser Schärfungsarten, und ob mehrere der selben zu verbinden sind, ist jedesmal im Urthel zu erkennen. Die I. Kammer hat sich auch mit dem Anträge der Deputation vereinigt. Stimmt die Kammer dem bei? Wird einhellig bejaht. Präsident: Nun hat die I. Kammer noch beschlossen, daß die unter 1. und 4. genanten Schärfungsmittel (körperliche Züchtigung und hartes Lager) niemals mit einander verbunden werden sollen. Da nun allerdings hartes Lager und körperliche Züchtigung sich nicht gut mit einander combiniren lassen, so ist die Deputation hierin der I. Kammer beigetreten. Abg. Roux: Dunkelarrest und körperliche Züchtigung würden wohl auch nicht zusammen passen. Referent Eisen stuck: Das würde sich recht gut mit ein ander vereinigen; aber hartes Lager und Prügel, das würde wohl keinen Anklang finden. Präsident: Ich würde nun zuvörderst die Kammer zu fragen haben: Ob man der I. Kammer beitrete, daß körperliche Züchtigung und hartes Lager mit einander nicht verbunden wer den sollen? Wird einstimmig bejaht. Referent Eisenstuck: Der letzte Satz, den die I. Kammer beigefügt hat, lautet so: „Lebenslängliche Zuchthausstrafe ist durch körperliche Züchtigung niemals zu schärfen." Die Depu tation hat nun geglaubt, daß in dieser Allgemeinheit nicht bci- zutreten, sondern es bloß auf körperliche Züchtigung zu beschrän ken sein möchte. Wenn man das Criminal-Strafgefetzbuch an sieht, wo lebenslängliches Zuchthaus auf verschiedene Verbre chen gefetzt ist, so ist es doch möglich, daß eine Schärfung bei lebenslänglicher Zuchthausstrafe angemessen sein könnte; dage gen hat die Deputation geglaubt, daß die körperliche Züchtigung >ei der lebenslänglichen Zuchthausstrafe nicht als schärfendes Mittel anzuwenden sein möchte, und das ist der Differenzpunct gegen den Beschluß der I. Kammer. Präsident: Ich habe die Kammer zu fragen: Ob sie dem Deputations-Gutachten gemäß damit übereinstimme, daß lebenslängliche Zuchthausstrafe durch körperliche Züchtigung niemals zu scharfen fei? Wird einstimmig bejaht.
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