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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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werden; es ist dies Sache der Redaktion, hier die Aenderung vorzunehmen; ich glaube aber nicht, daß ein Widerspruch darinnen liegt, wenn cs sonst dem Wohllaut und der richtigen Wortstellung angemessen zu sein scheint. Abg. Atenstädt: Ich habe hier gar nicht der Deputa tion Etwas zur Last legen wollen. Durch die Abstimmung ist erst Nr. 3. herausgekommen, und wenn nur noch 2 Num mern vorUegen, kann man nicht sagen mehrere. Präsident: Es würde also bei der Redaktion zu be rücksichtigen sein, und ich hatte nun die Frage auf das Gutach ten der Deputation zu Artikel 12. zu stellen. Sie sagt „ Ar beitshaus und Gefängnißstrafe rc." (s. Nr. 126. d- Bl. S. 1970. Sp. 2. Z. 26.) Will die Kammer das Gutachten ih rer Deputation annehmen? Und soll Artikel 12. in dieser Fassung genehmigt werden? Beide Fragen werden gegen 2 Stimmen (Abgg. a. d. Winkel und v. Egidy) bejaht. Man geht nun zum Artikel 21. über. Er lautet: (Vollziehung und Maaß der körperlichen Züchtigung.) „Die körperliche Züchtigung wird bei Verbrechern über Vierzehn Jahre mit einem schwachen Stocke auf den mit dem Hemde be kleideten Rücken, bei Knaben unter Vierzehn Jahren mit einer Ruthe von zusammengebundenen Birkenreißern auf das ent blößte Gesäß vollstreckt. Es ist hierbei eine Gefängnißstrafe von einer Woche der Zahl von Zwölf Hieben gleich zu achten, jedoch Lei einer Zahl von Hieben über Dreißig das ärztliche Gutachten zu vernehmen, ob die Strafe an einem oder mehrern Tagen zu vollstrecken sei." Referent Eisenstuck: Bei der I. Kammer ist noch ein Antrag der Deputation in folgender Weise gefaßt worden: „die körperliche Züchtigung wird bei Verbrechern über 14 Jahren auf das mit dem Hemde bekleideten Gesäß mit ei ner am Griffe nicht über Zoll starken Ruthe, bei Kna ben unter 14 Jahren mit einer Ruthe von zusammengebunde- nen Birkenreißern auf das entblößte Gesäß vollstreckt. Die Vollziehung der körperlichen Züchtigung erfolgt in Gegenwart eines Vorgesetzten der Strafanstalt, oder beziehendlich einer Gerichtsperson und nach Befinden eines Arztes, ohne Zulas sung anderer Zuschauer, durch den Gerichtsdiener oder eine bei der Strafanstalt angestellte Person. Bei einer Zahl von mehr als 90 Ruthenstreichen ist das ärztliche Gutachten darüber zu vernehmen, ob die Züchtigung an einem oder mehreren Lagen zu vollstrecken sei." Die Deputation ist bei dem Gesetz entwürfe stehen geblieben und wird wohl dadurch Rechtfer tigung finden, daß derartige Spezialitäten nicht in dem Ge setzbuch einen passenden Platz finden, sondern in den Kreis der Verordnungen gehören. Es kommt darauf an, in welcher Gegend die körperliche Züchtigung vollstreckt wird, denn in der einen können sie sich Birkenreiße verschaffen, in einer andern Gegend aber müssen sie Weiden nehmen; damit würden wir also wohl das Gesetz nicht zu versehen haben. Eines, was ich ganz neuerlich vernommen habe, erlaube ich mir zu erwäh nen. Nämlich, man hat einen Anstoß in dieser Fassung ge funden, und man meint, es sei eine große Verletzung der Schamhaftigkeit und zu rügen, wenn man die Bestimmung treffe, daß die Kinder unter 14 Jahren auf das entblößte Ge säß geschlagen werden sollen. Als praktischen Moment habe ich das der Kammer nicht vorenthalten wollen^ die Deputa tion hat erübrigens bei dem Entwürfe gelassen. Königl. Commissair v. Groß: Es ist zu bemerken, daß die Kammer bei dem 7. Artikel schon dem Beschluß der I. Kam mer beigetreten ist, daß anstatt der Stockschläge Nuthen- streiche stattfinden sollen. Staatsminister v. Könneritz: Diese Worte zu verän dern, würde Sache der Redaktion fein. Präsident: Wenn Niemand über Art. 21. mehr spricht, so würde ich zuvor noch auf Art. 20. die Frage stellen: Ob die Kammer denselben in der beliebten Fassung annehmen wolle? Gegen 13 verneinende Stimmen wird der Artikel geneh miget. Präsident: Wir kommen nun auf den Beschluß der 1. Kammer über Art. 21. zurück. Abg. v. Schröder: Doch wohl zuvörderst auf das Gut achten der Deputation. Die Deputation hat angerathen, daß es bei dem Gesetzentwürfe verbleiben soll. Abg. Roux: Es ist wohl bei Berathung des Criminal- gesetzbuchs immer der Gebrauch gewesen, daß, wenn unsere De putation dem Gesetzentwürfe beitrat, die I. Kammer aber einen abweichenden Beschluß gefaßt hatte, der Letztere zuerst zur Ab stimmung kam. Präsident: Die Kammer muß sich doch jedenfalls über den Beschluß der l. Kammer erklären, und wenn sie ihm bei treten will, müßte sie das Gutachten unserer Deputation erst abwerfen. In der Zusammenstellung wird bemerkt, daß die 1. Kammer den Artikel so gefaßt haben will: „Die körperliche Züchtigung" — „vollstrecken sei" (siehe vorstehende Spalte). Stimmt die Kammer diesem Beschlüsse^ der I. Kammer bei? Die Mehrzahl von 42 Mitgliedern spricht sich mit "Nein aus. Präsident: Die I. Kammer hat nun auch einen An trag beabsichtigt, der durch den so eben gefaßten Beschluß viel leicht erledigt sein wird; ich frage nun die Kammer zuvörderst: Ob sie nun den Artikel 21. nach dem Gesetzentwürfe unverän dert annehme? Wird gegen 9 Stimmen bejaht. Abg. v. v. Mayer: Ich glaube, daß der Antrag kn die Schrift noch zur Abstimmung zu bringen sei, denn er ist unab hängig von dem andern und handelt von den übrigen Schär fungen. Es ist die Meinung der I. Kammer, daß auch über die Letzteren unter bedenklichen Umständen ein Arzt befragt werden muß, und ich glaube, damit wird die Kammer einver standen sein, um so mehr, da neue, noch schwerere Schärfungs mittel eingetreten sind. Präsident: Wenn man den Antrag der I. Kammei nicht für erledigt ansieht, so würde ich noch eine Frage darauf stellen; die 1. Kammer hat zur Aufnahme in die Schrift bean tragt: „Wir hegen Seiten der Ständeversammlung die zuver sichtliche Erwartung, daß auch die beiden anderen Schärfungs mittel nur dann angewendet werden, wenn sie für die Gesund-
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