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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 133. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-05-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Falschmünzers beschranken solle? Diese Frage wird durch 45 gegen 16 Stimmen bejaht. Die zweite Prinzipfrage ist nun: „In welchem Umfange das Verhältniß der Verwandtschaft und Schwäger schaft von der Verpflichtung zur Anzeige eines zu begehenden oder bereits verübten Verbrechens entbinde?" — Darauf gründet der Präsident folgende Fragstellungen: 1) Sol len in der Artikel 37 b. bezeichneten Weise Ehegatten von der Strafe der Begünstigung frei fein? Dies wird ein stimmig bejaht. — 2) Sollen Verwandte in auf- und absteigender Linie von der Strafe der Begünstigung frei sein? Wird ebenfalls einstimmig bejaht. — 3) Sollen Ge schwister von der Strafe der Begünstigung frei sein? Auch hier erfolgt einstimmige Bejahung.— 4) Sollen Verwandte und Verschwägerte bis, zum 3. Grade nach civilrechtlicher Be rechnung von der Strafe der Begünstigung frei sein? Dies wird durch 41. g egen 20 Stimmen abgelehnt. Präsident: Unsere Deputation wünschte Verwandte und Verschwägerte bis zum 3. Grade von der Strafbestimmung frei zu sehn. DerBeschluß der I. Kammer erstreckt sich aber nur auf den 2. Grad, und insofern werde ich die 5. Frage stellen :„Ob nach dem Beschlüsse der I. Kammer Verwandte und Verschwä gerte bis zum 2. Grade nach civilrechtlicherBerechnung von der Strafe der Begünstigung frei sein sollen?" Dies wird ein stimmig bejaht. — 6) Will die Kammer, daß auch Pflege- ältern und Pflegekinder von der Strafe der Begünstigung frei sein sollen? Nach der ersten Stimmenzählung wird diese Frage mit 30 bejahenden und 30 verneinenden Stimmen beantwortet. Der Präsident bemerk: darauf, daß bei gleichen Stim men der Landtagsordnung gemäß der Gegenstand noch einmal zur Abstimmung kommen müsse und dann nöthigenfalls das Votum ckevisirum des Präsidenten eintreten würde. — Da aber inmittelst sich bei nochmaliger Zahlung die Zahl der An wesenden auf 61 wieder verwehrt, so äußert derPräsident, daß, wenn Jemand auf Abstimmung durch Namensaufruf antrage und dieKammer dem beitrete, sich am zweckmäßigsten die Sache sogleich erledigen lasse. Abgg. v.Egidy und v.Leyßer tragen darauf an, mittelst Namensaufruf abstimmen zu lassen, welcher Antrag von der Kammer unterstützt und angenommen wird. Der Präsidenl stellt nun die Frage: Sollen Pflegeal tern u. Pflegekinder in den bezeichneten Fällen von der Strafe der Begünstigung frei sein? Dies wird mit 36 gegen 25 Stim men durch Namensaufruf bejaht, und zwar haben die Frage mit Nein beantwortet: Die Abgg. Sahrer v. Sahr, v. Egidy, Hänel, Krause, Adler, Kasten, Kokul, Mei se!, Puttrich, a. d. Winkel, 0. Wiesand, Delling, Ebert, Kirchner, Atenstädt, Roux, Dehmigen, Nollmann, Zische, v. Schröder, v. Leipziger, v.Leyßer, Scholze, Hottewitzsch und der Präsident. Präsident: Nun würde zuvörderst die Frage auf den von der Deputation unter 37 k. beantragten Ausatzartikel (s. dens. Nr. 132. d. Bl. S. 2081. Sp. 1. Z. 25. v. u.) in der nun modisizirten Maße zu richten haben. Königl. Commissair v. Groß: Ich erlaube mir die ge ehrte Kammer wiederholt darauf aufmerksam zu machen, daß der Begriff von Handlungen, die den persönlichen Schutz des Verbrechers bezwecken, sehr weit ausgedehnt werden kann. Ich komme also auf den Antrag zurück: es möge wenigstens die Beschränkung getroffen werden, daß die Handlungen zum persönlichen Schutz des Verbrechers nur dann straflos sein sol-' len, wenn sie nicht selbst als verbrecherisch anzusehen sind. Präsident: Ich würde also die Kammer zu fragen haben: Ob man den Art. 37 b., wie er von der Deputation in Vorschlag gebracht worden ist, annehmen wolle? Dies wird durch 53 gegen 8 Stimmen bejaht. Präsident: Nun würde der Antrag des Königl. Com- missairs vorliegen, welcher so lautet: „wenn solche Hand lungen nicht an sich ein Verbrechen begründen." Referent Eisen stuck: Ich muß die Besorgniß ausspre- chen, daß das leicht eine Mißdeutung Hervorrufen könnte, und das versteht sich von selbst. Wenn der Vater, um den Sohn zu retten, den Gerichtsdiener todtschlägt, das wärest ein Fall. Oder wenn er sonst, um die Spuren zu vernichten, vielleicht ein Eigenthumsverbrechen begeht. Hier ist nun zu be denken, daß es zu Mißdeutungen führen könnte. Man sagt, eine Begünstigung ist strafbar; jedoch wenn diese Begünstigung zum persönlichen Schutz von Verwandten ausgeübt wird, st ist sie nicht strafbar; sie ist aber strafbar, wenn noch ein Ver brechen dabei begangen wird. Königl. Commissair v. Groß: Das sollte ich kaum glau ben. Ich will den Fall annehmen: es ist bei einem Diebstahle eine bedeutende Summe in Staatspapieren entwendet worden, es soll bei dem muthmaßlichen Diebe Haussuchung gethan werden und die Ehefrau verbrennt diese Papiere; sie würde sich damit entschuldigen, daß sie diese Handlung zum persönli chen Schutze ihres Ehemannes unternommen habe; allein sie würde doch wegen Vernichtung fremden Eigenthums bestraft werden müssen. Abg. v. v. Mayer: Ich glaube, daß es hinreichen könnte, wenn eine Bemerkung darüber nur ins Protokoll niedergelegt würde. Sollten die beantragten Worte in den Artikel kom men, so müßte eine Veränderung der Fassung eintreten. Ich kann mich davon nicht losmachen, daß sonst hier dieselbe Dun kelheit herbeigeführt werden würde, welche bei einem andern Artikel des speziellen Eheils mit Zustimmung der hohen Staats regierung durch die Deputation beseitigt worden ist. Es hieß ohngefähr: Injurien und Ehrlichkeiten kommen nur auf Anzeige zur Bestrafung, wenn nicht dadurch die öffentlicheSi- cherheit und Ruhe gestört worden ist. Nun entstand die Frage, was soll dann bestraft werden ? sollen im letztem Falle wider den Willen der Beleidigten die Injurien und Ehrlichkeiten bestraft werden, oder nur die damit verbunden gewesene Störung der öffentliche Ruhe und Sicherheit? Die Königlichen Com- missarien erklärten sich mit letzterer Ansicht einverstanden, und
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