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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Zahlung, von der im Anfänge des Jahres Niemand wissen kann, was sie in dessen Lauft betragen wird. Hier ist also nicht eine feststehende Leistung in Frage, wie sie die tz. 52. unter e. meint, sondern eine solche, die bald steigt, bald fallt, und die sich daher wohl vorzüglich zur Ablösung eignet. Man hat gesagt, die Provokation nur für einen Lheil nachzulassen, sei eine Rechts verletzung; ich möchte aber nicht behaupten, daß jede solche Bestimmung an sich eine Rechtsverletzung sei. Wäre das richtig, so würde das Gesetz von 1832 eine Ungerechtigkeit ent halten, und die Staatsregierung und die Stände hätten da mals eine Rechtsverletzung sanktionirt. Ob hier vielleicht ein Fall vorliegt, wie deren das Gesetz von 1832 mehrere enthält, wo Gründe da sind, eine einseitige Provokation zu gestatten, das wird erst von dem künftigen Gesetz und von der Erörte rung der Umstände, die einschlagen, abhängig sein. Die De putation hat diese Frage ganz in suspenso gelassen und es ganz der Erwägung der Regierung anheim gegeben, ob das Eine oder das Andere zweckmäßig sei. Ganz muß ich demnächst dem beitreten, was der Hr. Finanzminister äußerte, daß man wohl zu erwägen habe, ob nicht die Wohtthat der Ablösung zu sehr erweitert werde? Die Deputation hat diesen Gesichtspunkt nicht verkannt, sie hat ihn vielmehr da, wo sie von demQuit- tirkreuzer und demLheilschillinge spricht, ausdrücklich erwähnt und ihn zur Erwägung der Staatsregierung gestellt. Sollte die Regierung sich überzeugen, daß, ein Gesetz über die Ablö sung des Stuhlzinses den Ständen vorzulegen, nicht ohne Nachtheile sein werde, so werden die künftigen Stande sich ge wiß dessen bescheiden. Noch muß ich ein Wort überdenHaupt- grund mir erlauben, welchen der Hr. v. Posern gegen den Vorschlag der Majorität angeführt hat. Wer bei Ablösung der Stuhlzinsen im Gewinn sein wird, das liegt noch in dem dunkeln Schooß der Zukunft verborgen; ob sich die Stühle ver mehren , ob sich die Zahl derselben künftig vermindern wird, ob die Vermehrung der Maschinen nicht ein Grund zur Ver minderung der Stühle sein kann, ob nicht ein Verhältniß ein treten wird, wo die Weber Veranlassung finden, sich dahin zu wenden, wo kein Stuhlzins gegeben wird, steht sehr dahin. Es ist ferner eine Erfahrung, die sich stets bestätiget hat, daß in allen Fallen der die günstigsten Geschäfte gemacht hat, der bald ablöste. Sollte die Ablösung nicht jetzt, sondern viel leicht erst nach 6, 8 Jahren eintreren, so bin ich überzeugt, daß es hernach nurunter minder günstigen Bedingungen für den Be rechtigten geschehen wird. Ziegler und Klipphausen: Wenn der Hr. Refe rent aufgehört hat, bitte ich ums Wort. Es ist mir vorge worfen worden, als habe ich die Lanze gegen ein selbst geschaf fenes Phantom eingelegt; das Phantom aber ist die Wirklich keit, gegen welche ich ankämpft. Dergleichen Anträge haben in ihren'Wirkungen fast allemal nachtheilige Folgen für die großen Grundbesitzer gehabt, das liegt am Lage, und das ist kein Phantom. Ich muß dabei bleiben, ich sehe keinen Grund ein, warum wir nicht bei dem Gesetz von 1832 bleiben und eine Ablösung solcher Geldleistungen beantragen wollen. Es be klagt sich Niemand darüber; im Gegentheil, der größte Lheil derselben, wenn sie sollten gefragt werden, würde sie nicht ab lösen wollen, sondern lieber so abentrichten wie jetzt. Warum kommt man nicht auf den Einfall, dieHypothek auch abzulösen, wie man die Frohnen mit ein Drittel Abzug zum Besten des Belasteten abgelöset hat? Endlich würden eine Menge Strei tigkeiten durch ein solches Gesetz hervorgerufen und eine Menge Untersuchungen, ob die Verpflichteten zur Zahlung verbun den sind, veranlaßt werden. Aber daß den Rittergutsbe sitzern ein Verlust in der Zukunft und vielleicht härtere Bedin gungen bevorstehen, kann ich von einer Gesetzgebung, wie der unseren, die sorgfältig Alles erwägt, nicht glauben. Un sere Regierung wird stets gerecht sein; ist sie gerecht, so kann keine Beeinträchtigung von ihrer Seite geschehen. In Sach sen ist das nie zu erwarten. Also man bleibe bei dem Gesetz und lasse es beim Alten. Referent Secretair Hartz: Ich habe zu wiederholen, daß der Antrag der Deputation von Ablösung, nicht von Opfern spricht. v. Polenz: Auf einen Vorwurf gegen eine Meinung, die ich geäußert, möchte ich dem Hm. Referenten Etwas er- wiedern. Er sagte nämlich, wenn man glaube, es sei die einseitige Provokation ein Unrecht, so müßte das Gesetz von 1832 ebenfalls als ungerecht zu betrachten sein. Das habe ich nicht behauptet, und gegen die Schlußfolge führe ich nur die Worte an, welche im Dekret, das jenes Gesetz begleitete, von der Staatsregierung gebraucht worden sind. Sie sagt: es leite sie die Rücksicht, daß da, wo das Staatswohl es nicht schlechterdings erfordert, jeder Zwang zu vermeiden seil also führt sie schon selbst an, daß nur eine sehr wichtige staats- wirthschaftliche Rücksicht, die das Grundeigenthum des gan zen Landes von einer dem allgemeinen Wohle nachtheiligen Fessel befreie, einen solchen Eingriff in das Recht entschuldige. Daß diese Rücksicht bei dem Stuhlzins ebenfalls eintrete, wird sich schwer beweisen lassen; daher glaube ich, daß es fehler haft wäre, eine so kleine Ursache zu benutzen, um der Staats regierung eine neue Vorlage zu einem. Gesetzentwurf abzu- nöthigen. v. Pofern: Der geehrte Abg. v. Carlowitz, obschon er erklärt, daß er für meine Meinung stimmen werde, scheint mich doch mißverstanden zu haben, da ich keineswegs dieMög- lichkeit, die Stuhlzinsen ablösen zu können, in Zweifel gezogen habe, sondern lediglich die Möglichkeit einer vollständigen und gerechten Entschädigung, sowie den von dieser Maßregel er warteten Vortheil für die einzelnen Weber. Wenn er aber die Hausgenossendienste auf eine Linie mit dem Stuhlzins stellt, so muß ich denn doch dagegen bemerken, daß zwischen Beiden vorerst der wesentliche Unterschied stattsindet, daß der Stuhl zins bereits eine reine Geldleistung wie jede andere Rente ist, der Hausgenoffendienst dagegen eine Beschränkung der persön lichen Freiheit, welche das Ablösungsgesetz eben in eine Geld leistung umzuwandeln bezweckt. Ein noch größerer Unterschied aber findet zwischen beiden Leistungen statt, wenn man sich
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