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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 137. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-05-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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ist zu erwähnen, daß in der neuern Zeit unter den Aerzten und Rechtsgelehrten sich überdieZurechnung sehr verschiedeneSysteme gebildet haben. Es ist nicht zu verkennen, daß wohl Fälle ein getreten sein.dürften, in denen einemVerbrecher die Zurechnungs fähigkeit gänzlich abzusprechen gewesen ist. Nun denken Sie, meine Herren, daß der Arzt, der den Seelenzustand zu unter suchen hat, in eine Alternative gestellt ist, die ihn mehr bestimmt, für die Ansicht sich auszusprechen, daß die Zurechnung wegfalle, als daß sie anzunehmen sei. Was ist der Erfolg davon? Spricht das ärztliche Gutachten sich dahin aus, so muß eine gänzliche Straflosigkeit eintreten. Dadurch ist es gekommen, ich glaube mich auf die Erfahrung berufen zu können, daß Mehrere, statt in die Strafanstalten zu kommen, in die An stalten, welche zu Sicherung gefährlicher Menschen rücksicht lich ihrer Vernunft errichtet werden, gekommen sind, und so sind sie auf Lebenszeit hineingekommen, und es hat sich gezeigt, daß eine Zurechnungsfähigkeit ihnen nicht abzusprechen war. Um dieses zu beseitigen, ist es besser, eine Milderung für zulässig zu erkennen und zu bemerken, daß in einzelnen Fällen, wo der unbefangene Richter zweifelhaft ist, ob der Verbrecher zurech nungsfähig sei oder nicht, durch eine Bestimmung dem begeg net werde, um eine gänzliche Straflosigkeit zu vermeiden. Ich muß zurückkommen auf eine Erfahrung, die in Frankreich ge macht worden ist. Bekanntlich sind in Frankreich die Geschwor- nengerkchte eingeführt, und die Geschwornengerichte sind nicht anders ausführbar als bei absoluten Strafen. So ist nach der FranzösischenGesetzgebung die Todesstrafe in vielen Fallen ange nommen wotden. Nun die Geschwornengerichte hatten eine Ab neigung gegen die Todesstrafe, und was geschah? sie faßten den Beschluß auf eine gänzliche Freisprechung. Dies hat die Fran zösische Gesetzgebung dahin bestimmen müssen, die ersten Grund sätze der Schwurgerichte zu verlassen u. den Geschwornen dieBe- rechtigung zuzugestehen, zu erkennen: „schuldig unter mildernden Umständen;" u.wenn dieses Schuldig ausgesprochen war, so ging dieStrafe vvnder absoluten Todesstrafe zurück. Der Erfolg hier- vonistdiesergewesen,daßinweitwenigernFällendasNichtschuldig ausgesprochen worden ist, als es früher derFallwar. Jchlassedas auf sich beruhen, ob nicht in dem letzten berüchtigten Straßburger Falle das auch mit Veranlassung sein mochte, das Nichtschuldig auszusprechen, weil die Geschwornengerichtesür das Schuldig un ter mildernden Umstanden sich auszusprechen, sich nicht berechtigt glaubten. Es ist von einem sehr praktischen Werthe, und man würde ihn verkennen, wenn man glaubte, daß man dadurch eine große Milde in das Gesetzbuch bringen werde. Im Ge- gentheil ist der Zweck, den dieDeputation zu erreichen sich vorge setzt hat, dieser, daß man die Straflosigkeit nicht in allen den Fällen eintreten lassenwollte, wo der Arzt und der untersuchende Richter nicht die völlige Ueberzeugung der Zurechnungsfähigkeit haben. Nun setze ich noch hinzu, daß in der neuern Zeit sich ein großer Streit darüber erhoben hat, der verschiedene Meinungen an den Tag gelegt hat, daß eine Zurechnungsfähigkeit nicht ge- Iheilt werden könne; es müßte die Zurechnung voll sein oder gar nicht stattsindsn. Allen diesen Conflikten, hatman gemeint,durch die vorgetragenen Bestimmungen begegnen zu können und zu bewirken, daß die Gerechtigkeit mehr gehandhabt werde und die Milde nicht zu weit schreiten,möge. Das sind die Gründe, warum man der Kammer diesen Artikel nach den Vorschriften des Würtembergischen Gesetzentwurfs vorlegen zu müssen ge glaubt hat, wobei ich noch erinnern muß, daß die Würtember- gische Bestimmung nicht Einen gefunden hat, der dagegen ge sprochen hatte. Königl. Commissar'r 0. Groß: So sehr auch die gute Ab sicht der geehrten Deputation zu erkennen ist, durch den vorgc- schlagenen Artikel eine zu große Milde gegen wirkliche Verbre cher zu vermeiden, und zu verhüten, daß nicht in einzelnen Fällen ihre Straflosigkeit ausgesprochen werde, so kann sich doch das Ministerium nicht mit der beantragten Bestimmung einverstan den erklären. Im Wesentlichen enthält der Artikel Dasselbe, was schon in einem Separatvotum eines Mitgliedes der l. Kammer bei dem 65. Artikel in Antrag gestellt worden ist. Es ist aber damals die I. Kammer der Ansicht nicht beigetreten, indem man anerkannt hat, daß das Bedenken, was nach der bisherigen Gesetzgebung der Angemessenheit der absoluten Strafen in ein zelnen Fällen in Hinsicht auf die geistige Beschränkung der Jn- kulpaten entgegenstand, durch die nunmehrige Aufnahme relati ver Strafen beseitigt sek. Es ist dadurch dem erkennenden Rich ter ein großer Spielraum gegeben, die Subjektivität des Ver brechers bei Bestimmung der Strafe zu berücksichtigen, und der Richter wird hierbei gewiß eine sich kund gebende Verstandes schwäche des Verbrechers nicht unbeachtet lassen. Allein es ist bedenklich, in solchen Fallen dem Richter zu gestatten, noch un ter das bestimmte niedrigste Strafmaß herabzugehen. Es ist ge wiß, daß die Grade einer solchen geistigen Beschränktheit, wie sie im Artikel erwähnt ist, so unendlich verschieden sind und sich in so mannichfaltigen Abstufungen zeigen, daß es nicht zu ver meiden sein möchte, durch die Aufnahme eines solchen Artikels den Vertheidigern Gelegenheit zu geben, einen schon jetzt, wo eine gesetzliche Bestimmung dieshalb noch nicht vorhanden ist, sehr oft gemißbrauchten unzulässigen Entschuldkgungsgrund in noch häufigere Anwendung zu bringen, und leider ist es schon jetzt bei der großen Geneigtheit mancher Gerichtsarzte, M sehr vielen Fällen eine Unzurechnungsfähigkeit der Verbrecher anzu erkennen, nicht selten der Fall gewesen, daß Verbrecher für unzu rechnungsfähig und für straffrei erklärt worden sind, die bis da hin kein Mensch für verstandesschwach gehalten hat. Ich ge stehe, ich kann nur die Alternative annehmen, daß Jemand, der ein Verbrechen begeht, sich dabei entweder im Zustande der Be wußtlosigkeit, mithin der Unzurechnungsfähigkeit, befindet, oder daß im entgegengesetzten Falle eine Zurechnungsfähigkeit wirk lich vorhanden ist. Im ersten Falle wird keine Strafe eintreten können, im zweiten wird die Strafe nach der Subjektivität des Verbrechers abzumessen sein, und der Richter wird dabei auf die geistige Beschränktheit des Verbrechers zugleich Rücksicht neh men. Bei der einzigen absoluten Strafe, bei der Todesstrafe, wird freilich eine solche Rücksicht nur bei der Begnadigung ge nommen werden können; ich glaube aber, daß bei den wenigen
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