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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 137. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-05-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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schweren Verbrechen, welche mit Todesstrafe belegt worden sind, es kaum Fälle geben wird, wo man den Mangel einer gehörigen Ausbildung des Verstandes als Entschuldigungsgmnd für eine solche That ansehen könnte. Man hat auf andere Gesetzge bungen, namentlich auf den 9. Artikel des Würtembergischen Gesetzentwurfs sich bezogen, aber ich muß bemerken, daß in den Motiven dazu ,auch die Bedenken angegeben worden sind, die der gegebenen Bestimmung entgegenstehen, und ich gestehe, daß ich sie für überwiegend halte. Referent Eisenstuck: Ich erlaube mir zu erwiedern, wenn das Gesetzbuch überall relative Strafen aufstellt, so würde das Erstere von Erheblichkeit sein. Ich glaube, gerade bei den schwersten Verbrechen kann ich die Ueberzeugung nicht Heilen, daß überall die Begnadigung Dasjenige sein müsse, was an die Stelle des erkennenden Richters tritt. Ich halte das für bedenk lich, eine Gesetzgebung auf Begnadigung zu basiren; ich halte es für sachgemäßer, es dem Richter in die Hand zu legen. Was in der I. Kammer gesagt worden iss, das bezog sich bloß auf die Trunkenheit. Ich könnte auch einen Fall anführen, wo Einer straflos gelassen worden ist, aber das geschah in einem Lande, wo die absolute Todesstrafe eingeführt ist, und da zog man vor, ihn ganz frei zu lassen. Nun müssen Sie, meine Herren, den jetzigen Stand' der Dinge ins Auge fassen, wie in der jetzigen Zeit die Lehre von den Seelenkrankheiten beschaffen ist. Die Ansichten sind zum Theil so weit gegangen, daß man fast immer eine Seelenstörung und einen Mangel an Zurechnungsfähigkeit angenommen hat. Wenn nun ein solcher Arzt die Ueberzeugung hat, es mit diesem Systeme halten zu müssen, so würde er alle mal in der Lage sein, zu sagen, daß hier Zurechnungsfähigkeit nicht vorhanden ist. Nun kommt noch hinzu, daß bei dem Streite,- der jetzt zwischen den Aerzten und Nechtsgelehrten ob waltet, die Aerzte, die Psychologie für sich allein zu beurtheilen, in Anspruch nehmen, und zweitens, daß, während der Rechts gelehrte sagt: der Arzt habe über die Zurechnung nicht zu ar- gumentiren, nur über den Seelenzustand, der Richter in dem Augenblicke in dieser Ungewißheit schweben wird, und da hat die Deputation von der Ansicht sich nicht trennen können, daß bei einem solchen Zustande der Sache, bei den Erfahrungen, daß in Kapitalfällen der Arzt bei jedem Bedenken vorziehen wird, bei den absolut angedrohten Strafen die Zurechnungsfähigkeit auszuschließen. Stellt es sich aber aber als gesetzlicher Milde rungsgrund dar, so kann es der Arzt mit seinem Gewissen eher vereinbaren. Wie mißlich ist es, wenn der Arzt die Zurechnungs fähigkeit ausspricht und auf die Kapitalstrafe erkannt wird. Da ist mir selbst ein Fall vorgekommen, wo ich Einen vertheidigte; ich zweifelte an der Zurechnungsfähigkeit, es wurde explorirt, der Arzt gab ein gründliches Gutachten und sprach aus, daß er zurechnungsfähig sei, und es dauerte nicht zwei Monate, so war der Mensch wahnsinnig. Freilich hatte man nicht erfahren kön nen, wenn er wahnsinnig geworden war. Wenn man eine Re vision aller Derjenigen vornehmen wollte, die jetzt auf Lebens zeit in Colbitz detinirt werden, weil sie Kapitalverbrechen be gangen haben, bei welchen man die Zurechnungsfähigkeit ab leugnete, so bin ich der Ueberzeugung, daß eine unbefangene Prü fung das Resultat gewähren würde, daß ein großer Theil davon gewiß theilweise zurechnungsfähig gewesen ist bis zu einem ge wissen Grade. Staatsminister v. Könneritz: Die geehrte Deputation ist damit einverstanden, daß, wenn Jemand seinen Vernunft gebrauch hat, ihm das Verbrechen zugerechnet und er darnach bestraft werden soll, daß aber nur dann, wenn er keinen Ver nunftgebrauch gehabt hat, ihm das Verbrechen nicht angerechnet werden könne.. Es hat sich nun die geehrte Deputation einen Mittelzustand gedacht, nämlich, wenn der Vernunftgebrauch etwas geschwächt wird, und für diesen Fall aus praktischen Gründen vorgeschlagen, man möchte eine verminderte Zurech nungsfähigkeit annehmen und dem Richter gestatten, auch unter das gerinste Maß der Strafe herabzugehen. Aber ebenfalls aus praktischen Gründen wünscht das Ministerium dies nicht aufzunehmen, und da kommt es darauf an, die gegenseitigen praktischen Gründe abzuwägen. Das Ministerium befürchtet, daß, wenn ein solcher Satz in das Criminalgesetzbuch ausgenom men wird, daß wegen verminderter Verstandesschwäche der Richter bis unter den niedrigsten Grad der Strafe herabgehen könne, dies zu weit ausgedehnt werden könnte. Es ist nicht zu leugnen, daß die Defensoren, die einmal die Pflicht haben, Denjenigen, welchen sie vertheidigen, möglichst von der Strafe zu befreien, hierin rin großes Mittel finden werden, jeden Ver brecher als verstandesschwach zu bezeichnen; ja es ist sehr leicht möglich, daß allein schon schlechte Erziehung und. die hieraus entstandene mangelhafte Ausbildung des Verstandes leicht einen Grund abgeben werde, die Strafe bis unter den niedrigsten Grad herabzusetzen und so für alle Verbrecher die ordentliche Strafe auszuschließen. Dies ist um so gefährlicher, als in den mehrsten Fällen zuletzt auf das Urtheil der Aerzte sich bezogen werden wird, die gar zu leicht in den richterlichen Beruf hin überstreifen, und wahrend die Richter eigentlich nur Zurech nungsfähigkeit oder Unzurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen haben, fast in jedem Verbrecher psychologisch eine verminderte Zurechnungsfähigkeit demonstriren werden. Das Ministerium hat daher befürchtet, daß, wenn man einen solchen Satz auf nähme, allemal auf diesen Artikel zurückgegangen werden würde, und der Verbrecher in den meisten Fällen nur mit einer außeror dentlichen Strafe belegt werden würde. Daß eine verminderte Verstandesschwäche auch nach dem Gesetzentwürfe einen Milde rungsgrund abgeben kann, ist ganz gewiß, denn es muß bei der Wahl zwischen dem höchsten und niedrigsten Maß der Richter auf die Gesetzwidrigkeit des Willens Rücksicht nehmen. Für die mehrsten Fälle wird daher auch für die Absicht der Depu tation der Gesetzentwurf ausreichen. Allerdings nicht für solche, wo die Todesstrafe als eine absolute Strafe angenommen ist. Allein gerade hier wird das Begnadigungsrecht aushelfen. Ich bin zwar mit dem Referenten einverstanden, daß bei Entwer fung des Criminalgesetzbuchs auf das Begnadigungsrecht nicht zu viel gesetzt werden möge, daß die Nothwendigkeit, hierauf sich zu beziehen, möglichst eingeschränkt werde. Allein gerade bei der
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