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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 137. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-05-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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des 4. Heftes des Archivs des Criminalrechts für 1836 befin det und so lautet: „Der — Sächsische — Entwurf giebt durch den gewählten Ausdruck: Beraubung des Vernunft gebrauchs , den Richtern gar keine Anweisung, verleitet sie theils, zu viel Zustände der Aufhebung der Zurechnung herein zuziehen , weil der Ausdruck auch auf jeden moralisch tief Ge sunkenen paßt, und die größten Verbrecher wohl nicht mehr den Gebrauch der Vernunft haben, während zugleich die Be zeichnung zu eng ist, indem es scheint, daß bei den sogenann ten Willenskrankheiten, bei welchen Vernunftgebrauch in ei nem gewissen Sinn noch vorhanden ist, der Richter die Zu rechnung noch als begründet annehmen müsse rc." Die De putation hat das hier Gerügte durch den Zusatzartikel zu ver bessern gesucht, und dies zwar nicht ohne Vorgang anderer Gesetzgebungen. . Königl. Commissair v. Groß: Der Abg. v. Mayer hat den von mir aufgestellten Satz angegriffen, daß nur die Alternative vorhanden sein könne, ob ein Verbrecher im zu rechnungsfähigen oder unzurechnungsfähigen Zustande sich be finde. Ich muß mir erlauben zu erwiedern, daß die Deputa tion von demselben Satze ausgegangen ist. Auch sie erkennt an, daß der Verbrecher entweder zurechnungsfähig, oder'unzu- rechnungsfähig ist. Der Unterschied zwischen den Ansichten der Deputation und des Ministeriums liegt nur darin, daß das Ministerium glaubt, es sei in einem solchen Falle, wo wegen der geistigen Beschränktheit des Verbrechers ein minder straf- barerWille anzunehmen ist, schon durch die relative Strafe das Mittel gegeben, eine geeignete Strafe zu erkennen und sie nach der Subjektivität des Verbrechers zu bemessen. Die geehrte Deputation will auch die Strafe, sie will sie aber noch unter das Minimum des im Criminalgesetzbuche bestimmten Straf maßes herabsinken lassen. Ich glaube nicht, daß zwischen bei den Ansichten ein großer Unterschied stattsindet; allein ich habe schon vorhin aufmerksam gemacht, wie bedenklich es in einzel nen Fällen fein würde, dem Richter zu gestatten, unter das ge setzliche Minimum herabzugehen. Abg. Sachße: So wie von der Deputation der Ar tikel vorgeschlagen worden ist, kann ich mir einen Mißbrauch, einen Nachtheil kn der Anwendung unmöglich vorstellen, denn es ist darin gesagt: wenn in einer Person sich ein so hoher Grad von Blödsinn und Verstandesschwäche zeige, daß die ge setzliche Strafe auch in ihrem geringsten Maße in Mißverhält- niß mit der Verschuldung stände, dann sei die Strafe unter die sem Maße festzusetzen, also dann soll erst unter das Minimum erkannt werden. Die Vertheidiger vermögen keinen Miß brauch davon zu machen, denn wenn sie bei Einem, dessen Ver standeskräfte nicht so niedrig stehen, sich auf diesen Artikel des Criminalgesetzbuchs beziehen, so steht ihnen das Zeugniß des Arztes entgegen, und es läßt sich nicht erwarten, daß der Arzt von der Wahrheit abweichen werde, da ihm die Freiheit gegeben worden ist, durch ein ganz wahrhaftes Zeugniß dem Schuldi gen eine Erleichterung zu verschaffen, die er außerdem, wenn der Zusatzartikel nicht angenommen wird, nicht gewähren kann. Es sind überhaupt im Criminalgesetzbuche nur zwei Milderungsgründe angenommen, der wegen Jugendalters, und der wegen unverschuldeter Hast. Nun frage ich, ob nicht ein junger Mensch unter 18 Jahren, welcher mit vol len Verstandeskräften ein Verbrechen begeht und deshalb unter dem Minimum, eben weil er noch nicht 18 Jahre ist, bestraft werden soll, ob der nicht im Vergleich mit einem blödsinnigen, Menschen äußerst gelinde angesehen wird, wenn er bei der an genommenen Relativität der Strafbarkeit mit dem geringsten Grade belegt wird, während ein Blödsinniger, der jedoch noch Verstand genug besitzt, um der Zurechnungsfähigkeit unterwor fen zu sein, nur mit dem niedrigsten Grade der Strafe belegt wird. Es lassen sich eine Menge Beispiele ««führen, wie hart sich das Herausstellen würde bei dem Raube, bei Körperverle tzungen. Bekanntlich sind Blödsinnige zum Jähzorn ge neigt, und diese Geneigtheit wächst mit dem großem Blöd sinn, und leicht machen sie sich in diesem Zustande Körper verletzungen schuldig. Wie hart scheint es daher, sie nur dem Minimum der Strafe zu unterwerfen, während ein junger Mensch unter 18 Jahren unter dem Minimum zu bestra fen ist. Abg. v. Schröder: Ich bin zwar mit den Ansichten des Hrn. Königl. Commissairs insofern einverstanden, als ich glaube, daß bei den relativen Strafen, die das Crkminalgesetz- buch größtenteils festsetzt, der Richter hinreichenden Spielraum hat, die etwa vorhandene Beschränktheit des Vernunftge brauchs bei Bemessung der Strafe zu berücksichtigen; allein das ist nicht der Fall bei der Todesstrafe. - Deshalb glaube ich, daß es zweckmäßig wäre, wenn man für die todeswürdigen Verbrechen im Zusatzartikel eine Ausnahme machte, sie also nur auf todeswürdige Verbrechen beschränkte. Ich wollte mir des halb erlauben, einen Antrag zu stellen, und würde nach meinem Anträge der Zusatzartikel 62 b. so lauten: „Wird ein todeswür diges Verbrechen von Personen begangen, bei welchen sich zwar kein völliger Mangel des Vernunftgebrauchs , jedoch ein, so hoher Grad von Blödsinn oder Verstandesschwäche zeigt, daß die gesetzliche Strafe im Mißverhältnisse mit der Verschuldung stehen würde, so haben die Gerichte auf zeitliches Zuchthaus zu erkennen." Ich glaube, daß dadurch dem abgeholfen werden würde, was man gegen die absolute Androhung der Todes strafe eingewendet hat. Präsident: DieKammer hat das Amendement ver nommen, und ich frage daher: Ob sie solches unterstützen wolle? Dies geschieht ausreichend. Abg. Sachße: Ich habe gegen das Amendement nur einzuwenden: sobald einmal eine mindere Zurechnungsfähig keit bei Blödsinnigen anerkannt wird, so erfordert es die Ge rechtigkeit, daß es nicht nur bei der Todesstrafe, wo ein Maxi mum und Minimum nicht stattsinden kann, sondern bei allen Strafen in Anwendung komme. Die Natur macht keinen schroffen Uebergang. Es giebt so viele Nüancen zwischen der vollen Zurechnungsfähigkeit und dem Zustande gänzlicher Zu- rechnungslosigkeit, daß es in der That hart erscheint, anerken-
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