Delete Search...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 139. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Urkunde, denn wenn der Landtag vorschriftsmäßig einberufen wird, so ist es ganz unmöglich, bei der Verfassungs-Urkunde stehen zu bleiben, weil wir dann bloß die Uebersicht auf 2 Jahr, und nicht auf die ganze Periode erhalten können. Bürgermeister Go Lisch ald: Nach dieser Erklärung, und wenn die Ansicht wirklich richtig wäre, daß dieses Gutach ten gegen die Verfassungs-Urkunde sei, würde ich mich gegen dasselbe erklären müssen; da es aber nicht der Fall ist, so wünschte ich Seiten des Referenten eine Modifikation seiner Aeußerung herbei zu führen und dem Verdachte zu begegnen, als ob die Verfassungs-Urkunde durch den zu fassenden Be schluß zu verletzen und zu umgehen sei. Referent Bürgermeister Schill: Ich muß den geehrten Sprecher aufmerksam machen, daß wir nicht gegen die Ver fassungs-Urkunde sündigen, sondern daß wir eine Abänderung der Verfassungs-Urkunde aussprechen, oder eine verfassungs mäßige Zustimmung dazu geben, daß die Regierung einen Antrag auf ein anderes Verfahren gestellt hat. Bürgermeister Gottschald: Ich habe dieselbe Ansicht; der beschlossene Vorschlag, welchen die Deputation macht, be zweckt Nichts, als ein Mittel aufzufinden, wodurch, ohne die Verfassungs-Urkunde zu verletzen, die ständische Wirsamkeit aufrecht erhalten wird. Wenn aber auf andere Art Referent äußert, man hätte kein anderes Mittel gefunden, und daß dies von der Verfassungs-Urkunde abweiche, so weiß ich dies nicht in Einklang zu bringen. Referent Bürgermeister Schill: Die Sache hat einen ganz andern Stand. Eine Veränderung der Verfassungs-Urkunde kann eintreten, entweder auf Antrag der Regierung, oder auf Antrag der Stände an die Negierung. Kommt sie auf An trag derRegierung, so können wir unssofort darüber erklären; wollen wir einen Antrag stellen, wie es im letzten Lheile des Deputations-Gutachtens, den ich noch nicht vorgetragen habe, in Vorschlag gebracht worden ist, so müssen wir ihn in 2 Landtagen zur Sprache bringen. Also ist es keine Sünde gegen die Verfassung, sondern wir geben bloß einem Anträge der Regierung nach, eine Abänderung in derselben vorzu nehmen. Secr. Hartz: Ich glaube, es liegt hier nicht eine Ab weichung von der Verfassungs-Urkunde vor, sondern nur eine Erläuterung darüber, wie eine dunkle Stelle derselben zu ver stehen fei. Die tz. 98. scheint etwas Unmögliches zu verlangen, denn Niemand kann z. B. in der Mitte des Jahres 1836 Rech nung über die Verwaltung bis zum 31. December 1836 able gen. Sonach kann jene Paragraphe nicht wörtlich genommen werden, und es handelt sich darum, zu bestimmen, wie sie zu verstehen sel, damit ihre Disposition ausführbar werde. Bürgermeister Gotisch ald: Das war nur mein Wunsch. Er ging nur dahin, die Aeußerung des Referenten berichtigt oder modifizirt zu sehen, da ich nicht glaube, daß der Vor schlag der Deputation von der Verfassungs-Urkunde abweicht, und auch, wenn die Kammer demselben beitritt, sie die Ver fassungs-Urkunde nicht verletzen wird. Also nur die irrige Aeußerung des Herrn Referenten wünschte ich berichtigt zu sehen. Referent Bürgermeister Schill: Ich muß erwiedern, daß die Aeußerung nicht irrig, sondern ganz richtig ist, denn Jeder, der die Sache gehörig ins Auge faßt, wird einsehen, daß man hier die Verfassungs-Urkunde nicht nach ihren Worten beobachten kann; es ist dies auch in der I!. Kammer ganz klar und deutlich ausgesprochen worden. Staatsminister v. Zeschau: Es ist hierin Erwägung zu ziehen, was in dem Dekrete von Seiten der Staatsregie rung unter Hsi. gesagt worden ist ; es heißt da: Die Verfassungs- Urkunde enthält in der tz. 98. folgende Festsetzung: „Bei jedem ordentlichen Landtage wird den Ständen eine genaue Berech nung der in den vorhergehenden drei Jahren stattgefundenen Einnahme und Ausgabe und ein Voranschlag des Bedarfs für die nächstfolgenden drei Jahre, nebst den Vorschlägen zu des sen Deckung, möglichst bald nach Eröffnung des Landtags vor gelegt." Wenn unter den hier bezeichneten drei Jahren, wel che die Berechnung umfassen soll, die der laufenden Finanzpe riode angehörigen zu verstehen sind, unter den folgenden im Bud- jet zu berücksichtigenden drei Jahren aber die darauf folgende Finanzperiove gemeint ist, fo kann nicht unbemerkt bleiben, daß diese verfassungsmäßige Bestimmung in der Praxis in ih rem ganzen Umfange nicht gleichzeitig, sondern nur nach und nach in Anwendung gebracht werden kann, und daß es daher deshalb einer Verständigung bedarf." — Die Regierung hatalso nicht die Meinung gehabt, daß eine Abänderung der Verfas sungs-Urkunde nothwendig sei, sondern nur eine Verständi gung darüber erfolgen müsse, zu welchem Zeitpunkt die ver schiedenen Bestimmungen in der Verfassungs-Urkunde auszu führen sein möchten, oder mit andern Worten: sich darüber zu verständigen, welche Auslegung diesen Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde zu geben, und wie sie mit der Möglichkeit der Ausführung in Uebereinstimmung zu bringen sein möchten. Präsident: Nach dem, was von dem Hrn. Referenten vorgetragen worden ist, sind drei Gegenstände durch Fragstel lung aufzulösen. Der erste Vorschlag geht dahin: „die Kam mer wolle die'Ablegung eines vollständigen Rechenschaftsberichts auf die Jahre 1834 — 1836 alsbald nach Eröffnung des nächst folgenden Landtags erwarten." Der zweite Vorschlag ent hält die Frage: „ob die Kammer — Zustimmung ertheilt" (s. oben S. 2193. Splt. 2. Z. 5. v. u.) Drittens empfiehlt sie der Kammer zur Annahme: „mit Vorbehalt — zu fassen" (s. oben S. 2194. Splt. 1. Z. 3.) Tritt die Kammer diesen Vorschlägen unserer Deputation bei ? Auf alle drei Fragen er folgt einstimmig Ja. Der Re ferent geht zum Vortrag des letzten Theils des Berichts über. Schließlich erlaubt sich die Deputation noch auf eine Frage zurückzukommen, welche sie schon in ihrem Berichte über den Entwurf eines Gesetzes, die Erhebung der Steuern und Abga ben im Jahre 1837 betreffend, angeregt hatte, nämlich: „Ob es zu Vermeidung provisorischer Steuer- und Ab gabenbewilligung nicht angemessen sein möchte, die
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview