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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 227. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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zu Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geeignete An träge stellen will. Auf diese ist eintretenden Falls das Weitere denG? setzen gemäß'zu versügenl" Zu diesen Paragraphen' hät'die Depsttation ebenfalls keine Bemerkung gemacht, und sie werden von der Kammer ohne Widerspruch'angenommen. §. 59. „Leistet hingegen der Schuldner die verlangte Zah lung an das Gericht, so ist ihm darüber Quittung zu ertheilen und die gezahlten Gelder sind Demjenigen, der die.Hülfsvoll- streckung ausgebracht hat, unverzüglich zu verabfolgen, dafern nicht ein dem Gericht bekanntes Recht eines Dritten dieser Aus zahlung entgegen steht." Bürgermeister S ch ill: Ich erlaube mir bloß eine Frage an den Referenten, ob in diesem Falle, was ich annehme, auch die Kassation der Hypothek von Seiten der Behörde ohneCon- currenz des Darleihers stattfindet. .Staatsminister v. K.önneritz: Allerdings würde das geschehen können, nur würde die Kassation der Hypothek nach gesucht werden müssen. Präsident: Nimmt die Kammer die §. 59. an? Ei n- stimmig Ja! §.60. (Hülfsvollstreckung in Wechselforderun- g e n.) „Beruht die Forderung auf Wechseln, so bedarf es der §. 53. vorgeschriebenen Auflage an den Wrchselschuldner nicht, sondern der Wechsel ist dem Gläubiger, wenn er sich erklärt, denselben für den Betrag der darinnen verschriebenen Summe, nach Abzug des Jnterusurii, an Aahlungsstalt anzunehmen und diese sich an seiner Forderung kürzen zu lassen, auch die sich er gebende Uebermaßr des verschriebenen Hauptstammes auszahllt, mit der vom Gericht auf den Rücken des Wechsels unterGrrichls- siegel beizusetzmden Bescheinigung, daß der Wechsel an ihn durch gecichruche Abpsänoung gediehen, zuzustellen. Der Gläubiger erlangt damit alle Rechte, welche dem Inhaber aus dem Wechstl gegen Aussteller, Würgen, Acäeptanten, Inter venienten zustanden, aber keinen wechselmaßigen Regreß wider den, welchem der Wechsel abgepfändet worden. Würde der Gläubiger Bedenken tragen, den Wechsel unter deN nurbemerk ten Bedingungen anzunehmen, so findet keine Hülfövollstrek- kung in den Wechsel statt." Das Deputations- Gutachten lautet: Das in dieser Paragraph? vorgeschriebcne Verfahren dürfte bei solchen Wechselsorderungen nicht angemessen fein, wo die nicht trassirten Wechseldvkumente annoch in der ersten Hand sich befinden, und für diese scheint das §. 52. bis 59. vorgeicdriebme Verfahren sich mehr zu eignen. — Aus diesem Grunde wird, im Einverstandm'ß mit dem Königl. Commissair zu der Para- grapbe der Zusatz anempfohien: „Bei Wechselforderungen, wo die nicht trassirten Wechseldokumcnte noch in der ersten Hand sich befinden, findet aber das §. 52. bis mit 59. vorgeichnebme Verfahren statt." Der Präsident stellt hierauf, da Niemand das Wort nimmt, die Frage: Ob die Kammer dm von der Depu tation empfohlnen Zusatz, luuttnd: „Bei Weckselforderungen, wo dis nicht trassirten Wechselbokumenke noch in der ersten Hand sich befinden, findet aber das §. 52. bis mit 59. vorgeschriebene Verfahren statt," annevmen wolle? Allgemein Ja! und: Ob die Kammer die Paragrs-phe selbst annehme? Wird eben falls einstimmig bejaht. 8-61. (In Staatspapiere und andere an den Inhaber gestellte Effekten.) „Werden Staatspapiere oder andere auf den Inhaber gestellte Schuldverschreibungen bei der Hülfsvollstreckung in Beschlag genommen, so sind selbige, in sofern nicht wegen Realisirung derselben besondere Vorschrif ten bestehens für den-zü ermittelnden Courswcrch entweder dem Gläubiger än Zahlungsstatt zu überlassen, oder auf dessen Ver langen, zuM Behuf seiner Befriedigung, ins Geld zu setzen. In beiden Fällen ist der etwaige Ueberschuß dem Schuldner zu verabfolgen." Die Deputation sagt: Es wird hierbei bemerkt, daß.nach der von dem Königl. Commissalr gegebenen Erläuterung unter Staatspapieren und anderen auf den Inhaber gestellten Schuld verschreibungen, bei denen wegen Realisirung derselben besondere Vorschriften bestehen, solche verstanden werden, wo Statuten über deren Veräußerung ab sonderliche Vorschriften und Bestimmungen enthalten. — Ob nun schon der Deputation dergleichen nicht bekannt, auch von dem Königl. Commissair diesfallsige Beispiele nicht ange führt.worden sind, so glaubt die Deputation doch, bei der Möglichkeit, daß solche Fälle doch vorkommen können, keine Erinnerung auf den Wegfall der erwähnten Worte stellen zu dürfen. Bürgermeister Schill: Auch hier bitte ich bloß um eine Erläuterung von dem Referenten. Unter Schuldverschreibun gen sind wohl auch Actienscheine zu verstehen, und für diese ist wohl dasselbe Verfahren zu beobachten? Referent Bürgermeister Wehner: Es ist bereits in der Deputation die Rede davon gewesen, und die Actienscheine sind allerdings darunter zu verstehen. Die §. wird hierauf nach gestellter Annahmefrage des Präsidenten einhellig genehmigt. §.62. (InDeposita.) „Wenndie Hülfe in gerichtlich m'e- dergttegte Geldsummen gesucht wird, so bedarf es, wenn das Vollstreckungsgericht selbst das Depositum in Verwahrung hat, lediglich der §. 54. vörgeschriebenen Verfügung an den Schuld ner, wider den die Hülfe vollstreckt wird; ist aber das Geld bei einem anderen Gerichte niedergelegt, so muß zugleich dieses er sucht werden, davon soviel, als zur Tilgung des Schuldbe trags erforderlich ist, an das Vollstreckungsgericht einzusenden, oder demselben die der Auszahlung entgegmstehenden Hinder nisse anzuzeigen." §.63. „Gelder und andere Gegenstände, welche von dritten Personen gerichllich niedergelegt sind, um damit eine Sicherstel lung wegen eines Anspruchs des Schuldners an sie zu bewerk stelligen, oder deren Auszahlung und Ausantwortung an selbi gen von dem Austrage eines Prozesses oder einer andern Bedin gung abhängig ist, sind an sich kein Gegenstand der Hülfsvoll streckung, vielmehr können dergleichen Gegenstände auch wider den Einspruch des Gläubigers an den Schuldner des Schuld ners zurückgegeben werden, wenn nichr der Anspruch, wegen dessen die Deposition geschehen, selbst Geg-nstand derHülfs- vvllstrcckung wird, oder der Prozeß zum Borthcil des Schuld ners rechtvklänig entschieden, oder die Bedingung in Erfüllung gegangen, bei deren Eintritt der Verabfolgung an den Schuld ner k-in Hindernß weiter im Wege gestanden." Die Deputation hat hierbei keine besondere Bemerkung gemacht und diese §§. werden einstimmig angenommen. §. 64. (In Dienst ein ko mm en.) „Wegen der Hülfsvoll streckung in Diensteinkvmmm, Wartegelb und Pension bewrn-
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