Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 236. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
S875 rechts anerikenne. Es kann sein,.haß diefiErktamngin man chen Fällen nicht erforderlich sein wird, kn andern Fallen aber wird sie sehr nöthig sein, und dann wird der Stadtrqth. ein Zeug- niß ohne jene Erklärung der Communvertreter nicht ausstellen können. Indem man daher als Regel hingestellt hat, daß diese Zeugnisse oder Erklärungen von dem, Stadtrathe und den Stadt verordneten zugleich ^folgen sollen, würden alle möglichen Fälle, wie sie bald so bald so sich gestalten können, daruntex gefaßt sein, und ein Zweifel könnte dagegen nicht weiter erhoben werden. Secr.Hartz: Ich muß dagegen erinnern, daß hier von Ausstellung eines reinen Zeugnisses die Rede ist, daß hiervon in der Paragraphe der Städteordnung/ worauf der Ent wurf der Paragraphe sich bezieht, Nichts enthalten ist, und ob es gut sei, den Stadträthen von den ihnen gebührenden obrig keitlichen Rechten einen Theil zu entziehen, muß ich anheim stellen. Bürgermeister Wehner: Zur Entgegnung auf die Be merkung des Königlichen Commiffairs bitte ich um das Wort. Er meint, es wäre kein Unterschied, ob vor der Regierung oder vor der Obrigkeit die Legitimation erfolge. Ich finde aber einen großen Unterschied darin: Die Regierung ist ent fernt, die Obrigkeiten aber sind in der Nahe und mehr geeig net zu Auszahlungsgeschäfttn. Es ist daher ein großer Unter schied, ob die Legitimation und Auszahlung bei der Regierung oder der Unterobrrgkeit erfolgen soll. Was die Quittung an langt, so kann ich nicht einsehen, warum die Obrigkeit die Quittungen nicht ausstellen könne, sobald im Gesetze be stimmt ist, daß es von der Obrigkeit geschehe, und diese für die richtige Legitimation und Vollmacht zu stehen, aber auch das Interesse der Behelligten Zu berücksichtigen habe. Vicepräsibent V.Deutrich: Ich kann mich schlechter dings nicht damit einverstehen, daß die Stadtverordneten bei Ertheilung von derartigen Zeugnissen concurriren sollen. Es liegt hier eine irrige Ansicht zu Grunde, die offenbar der Städteordnung entgegen ist. Man erwäge doch, was gesche hen müßte, wenn die Stadtverordneten mit unterzeichnen sol len. Sie müßten erst die Sachlage erörten, haben aber nicht die Mittel dazu. Es ist hier lediglich und allein die Rede von dem Zeugniß über den faktischen Zustand, es handelt sich nicht von Aufgabe einer Berechtigung der Stadtgemeinde. Das Recht nimmt schon das Gesetz hinweg, dazu braucht es keiner Zustimmung der Stadtverordneten, sondern darum handelt es sich, ein Zeugniß auszustellen, wem dieses Recht in der Stadt bisher zustand. Das ist Sache der Obrigkeit, mithin des Stadtraths. Dann scheint mir auch richtig, was Bürger meister Wehner bemerkt hat, wenn nämlich Zweifel überden faktischen Zustand obwaltete. Dann würde den übrigen In teressenten, bei welchen ein solcher Zweifel nicht eintritt, das Geld so lange vorenthalten werden, bis dieser Zweifel beseitigt wäre, während, wenn der Stadtrath das Geld erhält, dieser weiß, an welche Interessenten er ohne Anstand die Zahlung leisten kann. Bürgermeister Hübler: Ich muß mich auch für den Vor schlag des Bürgermeister Wrhmr erklären. Es scheint.ein nm- terselletz Bedenken gegen denselben nicht vorzuwalten, und for mell führt er offenbar eine große Erleichterung des Geschäfts ganges für die Betheiligten herbei. Denn nach der Fassung, wie sie vorliegt, > wüxde die wirkliche Realisr'rung der Entschä digung in dey, vosi dew Herrn Stellvertreter vorhin bezeichneten Fälle» ohne afl? Noch' zum größten Nachtheile einzelner Interessenten verzögert werden können. Diesem Üebelstanbe wird durch den Wehnerschen Vorschlag begegnet, und zwar auf eine die Staatskasse vollkommen sicher stellende Weise. Sollte indeß der Wehnersche Vorschlag nicht Eingang finden, so müßte ich wenigstens dringend wünschen, daß der Vorschlag des Secretair Hartz Annahme fände. Denn die Einmischung der Stadtverordneten in die Ausstellung von Legitimationsattesten kann auch ich nur als eine ungehörige be zeichnen. Zur Zeit haben die Stadtverordneten mit der Aus stellung solcher Zeugnisse Nichts zu thun gehabt. Sie hat le diglich dem Stadtrakh obgelegen, und dabei wird es nach Maß gabe der StadteorbNung auch ferner sein Verbleiben haben. Der Name des Zeugnisses ändert in der Natur desselben Nichts. Ob der Städtrath vor Ausstellung des Legitimationsattestes Rücksprache mit den ComMunvertretern nothwendig findet, das überlasse man dem Ermessen des Stadtraths. Auf die Form des Zeugnisses wird dies Leinen Einfluß haben. Prinz Johann: Ich trage nochmals darauf an, daß die Paragraphe an die Deputation zurückgegeben werde; denn das scheint mir unerläßlich, daß, wenn das Geld an die Obrig keit bezahlt und die Sache der Obrigkeit überlassen wird, ein Attest an die Staatsregierung darüber gelange, wer die Brau berechtigten seien, daß darüber eine Erklärung abzugeben sei. Die Regierung hätte sonst Niemand als die Obrigkeit, mit der sie verhandelte, und das, glaube ich, geht nicht. Wir dürfen nicht dieBehörden der größer» Städte im Auge haben, sondern den Stadtrath der kleinern Städte, und da muß der Regierung daran gelegen sein, zu wissender der Berechtigte ist. Bürgermeister Sch ill: Dieser Punet scheint dadurch er ledigt zu werden, daß über die Erklärung jeder Stadt, ob sie die Rente haben wolle, oder den Beweis vorzieht, ein Proto koll aufzunehmen ist, welches der Stadtrath mit einschickt. Ist dies, so muß auch angegeben werden, welches die Brauberech tigten sind, und es müssen die Namen aufgeführt werden. Also wird die Staatsregierung aus den Protokollen die Na men erfahren. Bürgermeister Ritterstädt: Ich wollte bloß einige Worte darüber bemerken, warum die Deputation kein formel les Bedenken darin gefunden hat, daß die Zeugnisse von dem Stadtrathe und von den Stadtverordneten gemeinschaftlich ausgestellt werden sollen. Ich bin von der Ansicht ausgegan gen, daß diese,Zeugnisse mehr als eineAnerkennung, ein Bekennt- niß zu betrachten seien, welches der Stadtrath und die Stadt verordneten gemeinschaftlich auszustellen haben, wie andere Urkunden. Denn es ist keine Frage, daß der Brauurbar selbst ursprünglich der ganzen Stadt zugehört, und nm die
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview