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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 238. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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Nach den Vorschlägen der Deputation wird der Art. 213. einstimmig genehmigt. . Man gelangt nun zum XII. Kapitel: „Von Diebstahl und Veruntrauung." Artikel 114. lautet: „Wer wissentlich eine fremde bewegliche Sache ohne Ein willigung des Eigenthümers oder Inhabers ohne Gewalt an ei ner Person an sich nimmt, um dieselbe für sich oder Andere zu gewinnen, a) ist, wenn der Diebstahl ohne dis Art. 216.— 223. angegebenen erschwerenden Umstände begangen worden, folgendergestalt zu bestrafen: 1) bei einem Betrage des Dieb stahls bis mit zehn Thalern, mit Gefängniß bis zu drei Mona ten; o) 2) bei einem Betrage des Diebstahls über zehn Tha- lex bis mit fünfzig Thalern, mit Gefängniß von zwei bis drei Monaten oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren; st) 3) bei ei nem Betrage des Diebstahls über fünfzig Thaler mit Arbeits haus von einem bis zu sechs Jahren. «)" Die Deputation der II. Kammer schlug in ihrem frü he r n Berichte Folgendes vor: „Wer wissentlich eine fremde bewegliche Sache ohne Ein willigung des Eigenthümers oder Inhabers ohne Gewalt an einer Person an sich nimmt, um sich dieselbe rechts widrig zuzueignen, a) ist, wenn der Diebstahl u. s. w." Die I. Kammer (vergl. Nr. 59' d. Bl. S.842. Splt. 2. flg.) beschloß folgende Fassung: „Wer wissentlich eine fremde bewegliche Sache ohne Ein willigung des Eigenthümers oder Inhabers ohne Gewalt an ei ner Person an sich nimmt, um dieselbe für sich oder Andere zu gewinnen, ») ist, wenn der Diebstahl ohne die Art. 216. — 223. angegebenen erschwerenden Umstande begangen worden, fvlgendergrstalt zu bestrafen: 1) bei einem Betrage des Dieb stahls bis mit fünf Thaler, mit Gefängniß bis acht Wo chen; i>) 2) bei einem Betrage des Diebstahles über fünf Thaler bis mit zehn Thaler, mit Gefängniß von vier bis acht Wochen oder Arbeitshaus bis drei Monate; o) 3) bei einem Betrage des Diebstahles über zehn Thaler bis mit fünfzig Tdalcr mit Arbeitshaus bis drei Jahre; ü) 4) bei einem Betrage des Diebstahls über fünfzig Thaler mit Arbeitshaus von einem bis acht Jah ren. e)." Jetzt sagt die Deputation der II. Kammer: s. Die Deputation vermag auch jetzt es nicht, die Fas sung des Begriffes deS Diebstahls nach dem Entwürfe zu em pfehlen. Daß zuvörderst die Worte „für sich oder Andere" un- nöthig sind, dürfte jetzt um so klarer hervortreten, nachdem die gleichen Worte aus der Definition des Raubes mit Geneh migung der Regierungscommissarien in Wegfall gebracht wor den sind. Was die Absicht des Diebes bei Entwendung der Sache anlangt, so will der Entwurf jene mit den Worten aus drücken: „um dieselbe zu gewinnen". Dieser Fassung aber kann die Deputation nicht beitreten. Meist erstens ungewöhn lich und ungebräuchlich. Die Deputation kennt kein Lehrbuch, worin sie gegeben, keine Gesetzgebung, worin sie ausgenom men. Die Fassung erscheint also neu'erfunden. Dies wäre kein Borwurf für sie, wenn sie besser wäre, als die bisherige Definition und die anderer Gesetzgebungen, wenn sie richtig, deutlich und zweckmäßig wäre. Allein dies scheint nicht so. Zu nächst ist die Fassung sprachlich unrichtig. Eine Sache ge winnt man durch Spiel, Lotterie, Wette u. s. w. Man macht einen Gewinn durch ein vorteilhaftes Geschäft, und — durch Entwendung einer Sache- Was aber soll das Hei ¬ ßen: „sine Sache an sich nehmen, um sie zu gewinnen"? Der römische Begriff des Diebstahls war ganz deutlich: „um dadurch einen Gewinn zu machen". Wollte man dies aus drücken, warum die seltsame Umschreibung? Es scheint, man wollte nach dem Vorgänge der Doktrin und aller neueren Ge setzgebungen den Begriff des Diebstahles erweitern, und doch, wo möglich, den Wortlaut nicht aufgeben. Diese Unentschie denheit führt'aber, wie jede Halbheit^ zur Unklarheit im Aus drucke, zur Unsicherheit in der Ausführung, somit zur Unzweck mäßigkeit. Die besten neueren Criminalrechtslehrer erfordern zum Begriffe der Entwendung bloß „die Absicht, über die ent wendete Sache auf eine nur dem Eigenthümer zustehende Weise verfügen zu können.7 Mitterm aier not. 3. zu §. 319. des Feuerbachschen Lehrbuches (12. Ausgab?.) Diele , Auslegung, kann man der Fassung des Entwurfes nur dadurch geben, daß man der Sprache offenbare Gewalt anthut. Geht man aber einmal in der Auslegung des Wortes „gewinnen" so weit (vergl. S. 845. Splt. 1. und 2. der gedruckten Mictheilun- gen; fernerS.846. Splt. 2.: „sobald er die aus dem Ei- genthume fließenden Vortheile erreichen will, hat er den Diebstahl vollbracht"; S. 847. Splt. 1.: „durch Gewinn ist jeder Bortheil überhaupt gemeint", jedes b?zieltcVer gnügen, jede Freude—warum nicht auch Schadenfreu de?—): so ist nicht abzufehen, warum man sich an das Wort „gewinnen" noch länger anklammert und es nicht sammt der gewinnsüchtigen Absicht aufgiebt, wie alle neueren Gesetzent würfe gethan! — , Soll endlich die gewinnsüchtige Absicht Vas unterscheidende Merkmal des Diebstahls abgeben, so würde der Dieb, welcher die Sache vernichtet, kein Dieb sein, und jeder auf der Flucht ergriffene Dieb sich mit der Ausflucht schützen können, er habe die Sache ins Wasser werfen oder vernichten wollen, wornach er im Widerspruche mit Art. 2I4d. nur mit der Strafe des Versuchs einer Beschädigung belegt werden könnte (Art. 271. Hot. 24.). Soll aber die gewinnsüch tige Absicht stets prasumirt werden, so würbe man min destens den erngetretenen Erfolg als geeignet ansehcn müssen, diese Vermuthung abzulehnen. Nun aber giebt es keinen theo retisch noch praktisch ausreichenden Grund, warum der Dieb, der eine goldene Uhr gestohlen und sie seiner ursprünglichen Ab sicht gemäß in die Elbe geworfen hat, nicht eben so gut ein Dieb sein sollte, als der, welcher sie verkauft hat. — Dies sind die Gründe, warumrdie Deputation sich nochmals gedrungen sieht, ihre früher bei s. angegebene Fassung, statt der des Entwurfes, der Kammer zu empfehlen. Diese Fassung ist einfach, verständlich, umfassend, der neueren Theorie und Ge setzgebung gemäß (Stübels Entwurf für Sachsen tz. 691., Würtembergischer Entwurf Art. 297., Hannoverischer Entwurf Art. 277. u. A-), theoretisch richtig und praktisch leicht anwend bar. Wenn dieRegierungscommissarien den Ausdruck „zu eignen" ziemlich unbestimmt genannt haben, so dürfte das ein Jcrthum sein, da Art. 155. und 230. u. a. des Entwurfes denselben Ausdruck enthalten. Unter den Worten: „um sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen" versteht die Depu tation, dem Wortlaute und Sprachgebrauchs gemäß, so wie nach der Erklärung S. 258. der Motiven zum Würtembergi- schen Entwürfe und Mittermaiers in der obangeführten Note, die Absicht des Diebes, sich in die Lage zu setzen, über die Sa che, wie über sein Eigenthum, zu verfügen. Von der Selbsthütft unterscheidet sich der Diebstahl auch nach der Fas sung der Deputation noch ferner dadurch, daß dort von der eignen, hier yon einer fremden Sache die Rede ist, von der blo ßen Beschädigung oder Zerstörung fremden beweglichen Eigen- thumes aber durch dm eigentlichen Akt der Entwendung, wahr rmd der Dieb der in dir Elbe geworfenen goldene« Uhr nach
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