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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 238. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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den jeder Christ in Ehren hält und hatten soll, eine hart? Ahn dung verdient. Königl. Commiffairv. Groß: Bei der härteren Straf bestimmung im Eingänge des Artikels hat man nur solche Ge genstände vor Augen gehabt, die bei Ausübung des Gottes dienstes in unmittelbare Awendung kommen. Die schwerste Strafe kann sich also nur auf die von dem letzter» Sprecher er wähnten und ähnliche Gegenstände beziehen. Es versteht sich von selbst, daß andre Gegenstände, die im Eigenthum der Kirche sind, aber nicht zu einem solchen Zweck gebraucht wer den, B. aufbewahrtes Geld, alte bei Ausübung des Gottes dienstes nicht mehr gebrauchte Gefäße nicht unter die härtere Bestimmung fallen können. Wenn aber auch für die letztem Falle eine im Verhältniß gegen den gemeinen Diebstahl schärfere Strafbestimmung gegeben worden ist, so kann ich mich nur auf die Aeußerung des Abg. v. Klien beziehen. Es scheint bei der Verworfenheit der Gesinnungen, die das Begehen eines solchen Diebstahls voraussetzt, nicht unangemessen, ein solches Ver brechen schärfer zu bestrafen. Auch ist derUnterschied zwischen Kirchenraub und Krrchendiebstahl festgehslten. Ein Raub wird eigentlich nie begangen werden, weil in der Regel in der Kirche keine Person sich befindet, an welcher eine Gewalt be gangen werden kann. Allein ein Diebstahl, der auch mit der größten Gewalt gegen das Gebäude der Kirche und die darin befindlichen Behältnisse ausgeübt wird, wird nicht unter den Begriff des Raubes fallen, wie wenigstens früher angenommen wurde. Abg. Eisen stuck: Allerdings muß ich für das Deputa tions-Gutachten sprechen. Es ist die Strafe, welche die Depu- tation hierauf gestellt hat, die härteste, welche wir in den neuen Gesetzgebungen haben finden können, ja sie ist auch nicht gelinder, als die bisher bestehende Praxis sich gestattet hat, und sollte der Art. 216. des Gesetzentwurfs, wie er von der I. Kammer angenommen worden ist, fernerhin Platz behalten, so würde unser Gesetzbuch sich vor allen andern durch Härte auszeichnen. Es wird gesagt werden, der Stübelsche Ent wurfseizugelind. Es ist das Würtemhergische, das Hanno verische, das Bairische Gesetzbuch allegirt. Alle drei haben die Strafe gestellt, wie sie die Deputation vorgeschlagen hat; man sollte doch glauben, daß in diesen 3 Staaten die Gesetz gebung nicht so ganz entartet sei, um ein richtiges Strafmaß zu finden. Wenn in der Carolina dieser Diebstahl zu hart geahndet ist, mit dem Feuertode, so muß man den Grund in den religiösen Begriffen der katholischen Kirche suchen. Wenn man die Begriffe der katholischen Kirche über Hranssubstantia? tion annimmt, so folgt daraus, daß die Entwendung des Kelches, der Hostie hoch geachtet werden muß, Pon diesen Grundsätzen kann aber die protestantische Gesetzgebung unmög lich Notiz nehmen. Das hat man auch in Hannover und Würtemberg eingesehen und ist von der Carolina zurückgegan gen. Die angedrohte Strafe nach dem Vorschläge der Depu tation ist um Nichts, um gar Nichts geringer, als die in jenen Gesetzgebungen angedrohte. Es ist nichts Neues, sondern damit nur ausgesprochen, daß nicht ferner Aach der Carolina erkannt werden soll. Auch in der Norwegischen Gesetzgebung hat man den Diebstahl in den Kirchen als härter zu bestrafen angesehen, und gleichgestellt dem Diebstahle an Strandgütern, in Zeiten der Noth und dergleichen. Eine besondere Klassi fikation zu machen, hat die Deputation keine Veranlassung gefunden. Es ist nicht zu verkennen, daß eine größere Bos heit des Willens sich an den Lag legt. Deshalb ist aber auch die Strafe härter, und der Diebstahl unter die ausgezeichneten subsumirt worden, wie in allen Gesetzgebungen, und statt Ge- fängnißstrafe ist Arbeitshausstrafe festgesetzt, folglich die Strafe bedeutend erhöht worden. Weiter konnte die Deputation nicht gehen, wollte sie nicht in Contrast mit allen neuern Gesetzge, bungen treten, und bei diesem einzigen Artikel hat die Staats regierung sich veranlaßt gesehen, von allem Bestehenden abzu weichen. Mit Grollmann muß man die Begriffe der katholi schen und protestantischen Kirche sondern. Bloß wegen der Ansichten der katholischen Kirche hat man den Feuertod ange droht. Die neuere Gesetzgebung aber wird sich diesen Ansich ten schwerlich anschließen können. Abg. v. Dieskau: Habe ich den Referenten richtig ver standen, daß in dem Satze: „die Strafe des einfachen Dieb stahls um die Hälfte zu erhöhen, und wenn solche 3 Monate Gefängniß übersteigt, in Arbeitshausstrafe zu verwandeln," statt 3 Monate: 8 Wochen Gefängniß gesetzt werden sollen, so muß ich auf das zurückkommen, was ich bereits zum Art. 214. gesagt habe, und die geehrte Kammer schon früher be schlossen hat, Die I!. Kammer hat sich nämlich beim Art. 11. dahin entschieden, daß die Verbüßung der Gefängnißstrafe bis zu 3 Monaten in dem Genchtsgcfängniß stattft'nden solle, die I. Kammer aber dahin sich entschlossen, daß dies nur bei einer Strafe bis zu 8 Wochen der Fall sein solle. Ich glaube da her, daß der Vorschlag der Deputation dem Beschluß der ge ehrten Kammer geradezu entgegenstehen würde, und bin der Meinung, daß die frühere Fassung der Deputation beizube halten sei, weil außerdem die Kammer als inkonsequent erschei nen möchte. Referent v. v.Mayer: Ueber das letzte Bedenken, wenn ich es anders recht verstanden habe, kann ich dem geehrten Ab geordneten die Beruhigung geben, daß die Deputation nicht den Grundsatz angenommen hat, die Gefängnißstrafe über haupt nur bis zu 8 Wochen in den Gefängnissen verbüßen zu lassen. Nur bei den Eigenthumsverbrechen hat man der I. Kammer beigepflichtet, weil es mindestens sehr beschwerlich ist, dergleichen Verbrecher Monate lang im Gefängniß zu be halten, besonders auf dem Lande, wo dje Gefängnisse nicht sp leicht zu halten sind, wie in der Stadt, andererseits auch darum, um nicht in Differenz mit der 1. Kammer über einen Grundsatz zu gelangen, der noch nicht entschieden ist. Auch bis jetzt ist nie längere Strafe als 8 Wochen Gefängniß für Eigenthumsverbrechen erkannt wyrden, Verdient ein Dieb eine größere Strafe, so mag er in das Arbeitshaus abge liefert werden. Die Kammer kann ganz ohne Gefährde und
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