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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 161. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-06-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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trage der Deputation zu vereinigen geneigt sei? Dies wird einstimmig bejaht. Alan gelangt nun zum letzten Gegenstände der heutigen Tagesordnung, zum Vortrag des anderweiten Berichts der 4. Deputation der I. Kammer, die Beschwerde des Ritterguts besitzers Böhme in Tannenberg betreffend. Es begiebt sich der Referent in der Sache, v. Metzsch, auf die Rednerbühye und trägt den Bericht vor, wie folgt : Auf den Vortrag der 4, Deputation, die Beschwerde des RittergutsbesitzersCarl Friedrich Böhme in Tannenberg betreffend, sprach sich die Mehrheit der geehrten Kammer dahin aus: „in dieser Sache vor der Hand keinen Beschluß zu fassen, sondern sie der Deputation zurück zu gebens um flchzuvörderst mit einem Königl. Commiffair zu vernehmen, von demselben namentlich über in Frage befangenen Beschwerdepunct wegen verletzter äuß rer Form bei Ertheikung der Bescheidung Auskunft zu erlangen und sodann anderweiten Bericht zu erstatten oder sonst das Nö tige zu veranstalten." (Bergt. Nr. 94. d. Bl. S. 1431.) — Zn Gemäßheit dieses Kammerbeschlusses hat nun die 4. Deputa- rion mit einem Königs Commiffair Rücksprache genommen, und sie steht nun nicht an, das hieraus gewonnene Ergebniß der geehrten Kammer in Folgendem zu berichten. — Um zuvörderst der Beschwerde deS Rittergutsbesitzers Böhme des Zusammen hanges wegen noch einmal zu gedenken, so geht selbige dahin, daß das Hauptzoll- und Steueramt ihm einen Bescheid in unan gemessener Form zugefertigt, dieses von ihm bei dem Königs hohen Finanzministerium gerügte Verfahren für vorschriftsmäßig und angemessen erkannt Morden wäre, und er sich sonach bei der Ständeversammlung zu dem Antrag genöthigt sehe, daß selbig- dahin wirken möge: „daß die hier von dem hohen Finanzmini sterium ausgesprochene Entschließung und Meinung nicht im Allgemeinen zur Ausführung komme." — Ueber die Bewandniß dieser Beschwerde hat nun der Königs Commiffair folgende Aus kunft ertheilt: Es sei allerdings begründet, daß das Finanzmi nisterium auf den fraglichen Beschwerdepunct Böhmes die obige Bescheidung durch die Zoll- und Steuerdirektion habe ge ben taffen, lediglich jedoch in der Voraussetzung, daß die dem Rittergutsbesitzer Böhme vom Hauptzollamte Annaberg zuge kommene Originalzufertigung, welche dem damals erforderten Berichte im Originale nicht beigelegen habe, ein von dem Be schwerdeführer an das Hauptamt eingereichtes und sodann mit darauf gebrachter hauptamtlicher Resolution an denselben zu rückgesendetes Duplikat einer Anzeige gewesen sei. — Nun habe man neuerlich allerdings aus der inzwischen an das Finanzmini sterium gelangten mehr beregten Originalzufertigung ersehen, daß dieselbe eine bei dem Hauptamte Annaberg selbst gefertigte und sodann mit der hauptamtlichen Resolution versehene Abschrift einer dergleichen Anzeige sei, wozu ein bereits beschriebenes mit der Adresse des Hauptamts versehenes Blatt Papier verwendet worden. Aus der hierauf von dem mehrgenannten Hauptamte über die Bewandniß der Sache erforderten Anzeige habe sich er geben, daß die fragliche Abschrift von dem dortigen Steuerauf seher, damaligen Kopisten Hetzer, gefertigt worden, und zwar deshalb, weil der Rittergutsbesitzer Böhme niemals die gesetzlich erforderlichen Duplikate zu den eingereichten Anzeigen mitge schickt, das Hauptamt daher in manchen Fällen zuvörderst jenes Duplikat habe müssen nachfordern lassen, bei vorwaltender Dring lichkeit aber, um die von Böhmen gewünschten Maßregeln nicht Zu seinem eigenen Nachtheil zu verzögern, diese Abschrift selbst fertigen lassen und ihm mit darauf gebrachter Resolution zurück gesendet. — In dem hier fraglichen Falle sei dies auch, geschehen, nur habe Hetzer, da viele solcher Anzeigen nur auf halben Bogen einkamen, der Kürze wegen gleich den an der Anzeige selbst be findlichen zweiten halben Bogen (welcher noch ganz weiß und reinlich gewesen und nur auf der andermSeite die Aufschrift an das Hauptamt enthalten habe, auch die jetzt darin befindlichen Schnitte nicht gezeigt, sondern die Theile des Siegels enthalten habe) abgeschnitten und zu jenem Duplikate benutzt. Ausdrück lichen Auftrag habe er hierzu nicht erhalten, sondern solches nur der Kürze und Papierersparniß willen gethan. — Wenn nun hiernach allerdings die Voraussetzung sich nicht bestätigt habe, auf deren Grund nach Obigem Has Finanzministerium denBeschwer-- defübrer früher habe bescheiden lassen, daß das angefochtene Ver fahren dest Hauptamts Annaberg sachgemäß und angemessen er schienen sei,.so sei doch nicht zu verkennen, daß eines Theils Böhme selbst zu Abweisung seiner Beschwerde Veranlassung ge geben, weil derselbe die gravirliche Anfertigung keineswegs bei gefügt und daher letztere dem Finanzministerium bei Entscheidung der Sache nicht mit vorgelegen habe, daß aber auch andern TheilS eine dem Hauptamts zur Last gelegte Nichtbeachtung der Form, bei einer amtlichen Zufertigung mit Grund nicht vorgeworfen werden könne, da es sich hier nicht um eine solenne vom Diri genten oder von sämmtlichen Mitgliedern des Hauptamts zu vollziehende Ausfertigung, sondern nur von einer Schedel han dele, und namentlich das Hauptamt wohl befugt gewesen sein würde, die nur im Unikat eingereichte Anzeige Fertigung des Duplikats an Böhmen zurückzugeben, Böhme folglich dadurch, daß das Hauptamt eine Abschrift kostenfrei für ihn fertigen ließ, um so weniger sich beschwert erachten könne, als dies bloß aus einer von ihm wohl anzuerkennenden Gefälligkeit geschehen sei. — Geht nun schon aus dieser Erklärung des Königl. Com- missairs hervor, daß bei der Bescheidung des Petenten allerdings eine Verletzung der äußern Form statt gefunden hat , so erscheint doch solche nunmehr ohne Zweifel in einem weit milderen Lichte, da er selbst durch die unterlassene Eingabe des vorqeschriebenen Duplikats seiner Betriebsanzeige hierzu die nächste Veranlassung gegeben hat, eine Absicht aber, ihn zu beleidigen, hierbei nicht un- tergelegen zu haben scheint, — Unter diesen Umstanden würde daher die Sache, wie die Deputation hierdurch beantragt, auf sich beruhen, der Petent aber demgemäß beschieden werden können, dessen Eingabe aber annoch an die II. Kammer abzugeben sein. v. Großmann: Der Antrag der geehrten Deputation scheint mir nicht vollkommen sachgemäß zu sein. Ich kann hier nicht die Schuld oder Unschuld untersuchen, ob der Diri gent oder Subaltern gefehlt hat; allein man spricht in dieser Kammer so viel von der Verantwortlichkeit der Vorgesetzten, und ich sollte meinen, daß das, was im, Namen der Behörde aus gefertigt worden ist, wenn dabei Fehler stattgefimden haben, auch von der Behörde vertreten werden müsse, Einen Fehler dadurch entschuldigen zu wollen, er sef von dem Petenten her vorgerufen worden, scheint mir nicht angemessen zu sesn; denn dann hat die Behörde sich selbst geholfen, also gegen den ersten Staatsgrundsatz gefehlt. Hatte sie eine,Beschwerde gegen den Petenten, so mochte sie diese gehörigen Orts erheben, es stand ihr frei; aber sie durfte nicht darum, weil sie gegen den Peten ten zu einer solchen sich berechtigt glaubte, diesem selbst wieder Grund zu einer Beschwerde geben. Hatte er gefehlt, so hatte durfte sie nicht wieder fehlen. Ich könnte mich also nicht mit dem, Anträge der geehrten Deputation einverstanden erklären und müßte um so mehr darauf bestehen, daß der Grundsatz ei ner abständigen und gebührenden Begegnung gegen Zeder-
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