Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 182. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
auf dm Grund dieser Bannrechte wegen Uebertragung des aus schließenden Befugnisses zurBetreibung derdarunrer begriffenen Gewerbe und Beschäftigungen innerhalb gewisser Bezirke vom Fiskus oder von Patrimonialgerichtsobrigkeiten mit den Amts landschaften, Stadt- oder Dorfcommunen, Gesellschaften oder einzelnen Personell geschlossenen Pachte oder andere Contrakte, mit Bekanntmachung dieses Gesetzes auf, und es treten dafür diese Beschäftigungen allenthalben in das Verhältniß freier Ge werbe ein." Referent: Es ist zu dieser Paragraphe im Deputations- Gutachten zwar Nichts bemerkt worden; allein es ist bei der tz. 29. von. der Deputation eine Abänderung kn Vorschlag ge bracht in Betreff des Eintrittes der Wirksamkeit des Gesetzes uyd gesagt worden, daß der Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes hin sichtlich dieser kleinen Bannrechte auf einen bestimmten Zeit punkt gesetzt werden soll. Es würden also aus der 25^tz. die Worte: „mit Bekanntmachung dieses Gesesetz" in Wegfall kommen und an deren Stelle zu setzen sein: „mit dem in der tz. 29. bemerkten Zeitpuncte." Präsident: Wenn Niemand weiter zu sprechen wünscht, so habe ich die Kammer zu fragen: Ob sie dem, von dem Refe renten bekannt gemachten Deputations-Gutachten beistimmen wolle? Wird einstimmig bejaht. Die tz. 26. (s. dies. Nr. 79. d. Bl. S. 1186. Sp. 1.) sowie §.27., die vom „Vorbehalte des obrigkeitlichen Aufsichts- und Bewilligungsrechtes" handelt, werden ohne Diskussion ein stimmig von der Kammer angenommen. Ebenso wird die Aenderung der I. Kammer zu §. 28. (S. d. Nr. 79. d. Bl. S. 1189. Sp. 1.), welche die Deputation empfohlen, und die tz. 28. selbst ohne Diskussion von der Kammer einstimmig angenommen. H. 29. lautet: ' (Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes.) „Die Be stimmungen gegenwärtigen Gesetzes treten a) wegen Aufhebung der Bierzwangsgerechtsame (§. 1. Nr. 3. und §. 4s.) d) wegen der Abschaffung desBannrechts des Asche- und Lumpensam melns mit dem 1. Januar des Jahres 1836, im übrigen aber mit dem Tage der Bekanntmachung desselben in Wirksamkeit." Die Deputation bemerkt: Die vsvstio legis, welche diese Paragraphe bestimmt, dürfte auf alle im Gesetzentwürfe benannte Bannrechte, mit Ausnahme des Wahlzwanges, auszudehnen sein, da wegen der meisten Bannrechte Pachtcvntrakte existiren, und wenn man den Eintritt der Bestimmungen des Gesetzes auf den Anfang eines Jahres setzt, dadurch zugleich ein gehöriger Abschnitt für Abent richtung des Pachtgeldes gegeben wird, auch alle Berechnungen wegen dessen Lheilweiser Abzahlung Hinwegfallen. Der Wahl zwang, welcher der Ablösung unterliegt, erfordert eine solche Vorsicht nicht, da es hierzu sowohl einer Provokation, als einer Entschädigung bedarf. Genehmigt die Kammer diese Ansicht, sofchlägtbieDeputatronfolgendeFassungvor: „DieBestimmun- gm gegenwärtigen Gesetzes treten mit dem 1. Januar 1838, we gen des Wahlzwanges aber mit dem Lage der Bekanntmachung desselben in Wirksamkeit." Staatsminister Nostitz und Janckendorf: Da die Verhandlungen über den Gesetzentwurf innerhalb der Kam mern schwerlich sobald zu beendigen sein dürften, da es ferner ungewiß ist, ob nachmals zu einem Emverstandniß mit der Staatsregierung zu gelangen sein wird, und endlich, dies vor> ausgesetzt, die Vorbereitungen zu Ausführung des Gesetzes sehr umfänglich sein würden, so ist es mir sehr zweifelhaft, ob der Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes auf den 1. Januar künfti gen Jahrs anzunehmen sein möchte. Ich halte mich verpflich tet, hierauf aufmerksam zu machen. Referent Schaffer: Da wäre vielleicht zu setzen: „Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten mit einem von der hohen Staatsregierung durch Verordnung zu bestim menden Zeitpuncte ein;" und diese Bemerkung dürste nur einstweilen ins Protokoll aufzunehmen sein. Präsident: Wenn die Kammer damit einverstanden ist, so frage ich dieselbe: Ob sie die tz. 29. in dieser Fassung annehmen wolle? Wird einstimmig bejaht. Präsident: Der Gesetzentwurf wäre nun zwar in allen seinen Paragraphen berathen; ich muß jedoch die Kammer daran erinnern, daß der Deputation der Auftrag gegeben wor den ist, zu erörtern, ob und inwiefern noch Bannrechte, welche in dem Gesetze nicht benannt sind, existiren möchten, und der Kammer darüber Bericht annoch zu erstatten. Es fragt sich, ob dieser anderweite Bericht abzuwarten sei, ehe die Abstim mung über den Gesetzentwurf durch Namensaufruf erfolgen könne? Abg. Roux: Ich erlaube mir dagegen zu bemerken, daß um deswillen bloß die Abstimmung nicht auszusetzen sein möchte; denn der anderweite Bericht der Deputation könnte sich doch nur darauf beschränken, der Kammer vorzuschlagen, wohin sie einen Antrag an die hohe Staatsregierung richten solle. Es würde nicht von Seiten der Kammer an die hohe Staatsregie rung ein Vorschlag zum Gesetz und die Aufnahme mehrerer Paragraphen in das Gesetz zu machen sein, sondern die Kammer wird der hohen Staatsregierung zu überlassen haben, in dieser Hinsicht einen Vorschlag an die Kammer zu bringen. Ich glaube auch, wenn es davon abhängig gemacht werden sollte, so würde die Sache noch mehr verzögert. Ich halte dafür, haß, sollten noch mehrereBannberechtigungen in das Gesetz aus genommen werden, ein Vorbehalt zu machen wäre, der sich auf den Antrag bezöge; man könnte dann abstimmen mit dem Vorbehalte, daß sich das Gesetz auch auf diejenigen Bestim mungen erstrecke, welche sich aus dem anderweitm Berichte der Deputation etwa noch ergeben würden. Präsident: Eine Abstimmung über den Gesetzentwurf durch Namensaufruf erfolgt nur, wenn definitiv über das ganze Gesetz abzustimmen ist, und da die Deputation beauf tragt ist, einen anderweiten Bericht zu erstatten, so fragt sich, ob derselbe zuvörderst abzuwarten sei. Secr. Püschel: Es läßt sich doch der Fall denken, daß man vielleicht das Gesetz ablehnt, und da würde sich der Auf trag der Deputation erledigen; daher glaube ich, muß erst über das Gesetz abgestimmt werden. Abg. Atenstädt: Die Deputation wird schwer im Stande sein, den Auftrag vollständig zu erfüllen; nur über die Gegenstände, welche bereits zum Protokoll gegeben wor-
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview