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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 186. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-07-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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dellten hat zwar darauf aufmerksam gemacht, daß bei Bera- thung über den Entwurf der Werfassungsurkunde eine einzelne Paragraphe des ursprünglichen Entwurfs durch die Staatsre gierung mittelst besonderen Dekrets zurückgenommen worden sei. Es ist mir das nicht erinnerlich; ich will es aber gern einräumen und doch bekennen, daß der von ihm angeführte Fall Nichts beweist. Es ist das ein Vorgang, der vor Ema- nirung der Verfassungsurkunde stattfand, und an diesen Vor gang können wir uns doch unmöglich halten, wenn es sich um Auslegung eben dieser Verfassungsurkunde handelt. Ja, wollte die Majorität auf frühere Vorgänge zurückkommen, so würden sie die Ansicht der Minorität nur unterstützen; denn ist es gewiß, daß bei den früheren Ständen nur eine einfache Mehrheit entschied, so würde die zwischen Jetzt und Sonst gezo gene Parallele zum Nachtheil oer Majorität ausschlagell, indem man zu der Ansicht gelangen könnte, daß eine einfache Mehrheit als entscheidende Regel auch jetzt noch anzusehen sei. Ein zweiter Grund, der von der Majorität herausgehoben wor den ist, kommt darauf hinaus, daß dieser Fall, an den man bei Entwerfung der Verfassungsurkunde nicht deutlich gedacht, eben als non vvZitntum nach analoger Anwendung der übri gen Bestimmungen zu erklären sei. Ich könnte zugeben, daß der Fall, von dem wir sprechen ein solch nicht erwogener Fall sei, und würde dennoch meines Erachtens eine ganz verschie dene Schlußfolgerung daraus zu ziehen im Stande sein. Es fragt sich hier vor Allem, was ist die Regel und was ist die Ausnahme? Nun, meine Herren, ich würde bitten, Sie faßten irgend eine Korporation ins Auge, sie möge heißen, wie sie wolle, sie möge Zwecke verfolgen, welche sie wolle, und gewiß Sie würden finden, daß, wo es sich darum handelt, die An sicht einer Korporation zu ermitteln, stets, wenigstens in der Regel, die Stimme der einfachen Mehrheit für die Stimme der Gesammtheit gilt. Aber auch unsere Werfassungsurkunde stellt dies als Regel fest. Es ergiebt sich dies aus Folgendem: Die Werfassungsurkunde sagt an den verschiedenen Stellen, in denen sie ausdrücken will, daß nur eine Mehrheit von H aller Stimmen entscheidend sein soll, also bei Gesetzesvorschlägen und Bewilligungen, mit bestimmten Worten: hier ist die Mehrheit von H aller Stimmen erforderlich. -Wo aber die einfache Mehrheit ausreichen soll, da schweigt sie. Sie er klärt also durch dieses Stillschweigen, daß die einfache Mehr heit die Regel, und eine andere größere Mehrheit die Ausnahme sei, denn sonst würde sie umgekehrt da, wo die einfache Mehr heit genügen soll, dieses besonders ausgedrückt haben. Steht aber einmal fest, daß wir eine Regel haben, und spricht die Re gel für die einfache Stimmenmehrheit, so folgt unbestritten, daß. ein uyu vvgitatum der Regel zufallen müsse und nicht der Ausnahme, daß also für den Fall, von dem wir sprechen, die einfache Mehrheit ausreichend sei. Em dritter Grund sei — sagt dis Majorität ----- in der Bestimmung der §. 131. derVer- fassungsmkunde aufzusinden. Diese scheine in ihrer Allge meinheit eine extensive Interpretation Zu begünstigen. Da ge stehe ich nun, daß ich dieses Argument nicht erfasse. Schlage ich §. 131. der Nerfassungsurkunde auf, so finde ich darin Nichts weiter, als daß, wenn sich die Kammern nicht vereini gen, bei Gesetzgebungs- und Bewilligungsgegenständen die in tz. 128. enthaltenen Vorschriften eintreten sollen. Die Ma jorität citirt hier im Einverständniß mit einem andern Spre cher die tz. 92. statt tz. 128. Nun, es möge jeder Einzelne entscheiden, welche Lesart die richtige ist. In dem Exemplare der Verfassungsurkunde, das ich zur Hand habe, steht tz. 128., ob in anderen anders, weiß ich nicht. So viel ist aber gewiß, daß, wenn auch nur in einem Exemplar tz. 128. steht, man nicht sofort mit unumstößlicher Gewißheit dafür wird §. '92. le sen können. Ein vierter Grund sagt: die Absicht bei Be gründung der Verfassungsurkunde gehe offenbar dahin, der Meinung der Negierung, wenn ihr mindestens eine Kammer beitritt, ein angemessenes Uebergewicht zu geben, welche Ab sicht eben so gut bei einzelnen Bestimmungen als bei ganzen Gesetzen ihre Gültigkeit behalte. Allerdings ist es gewiß, daß bei Gründung der Verfassungsurkunde die Absicht dahin gegangen, der Meinung der Staatsregierung ein Uebergewicht zu verschaffen, und wenn man bei diesem Vordersätze stehen bleibt, so pflichte auch ich der Majorität bei; allein mit dem Nachsatze kann ich mich nicht vereinigen ; es heißt da: „welche Absicht — Gültigkeit behalt." Zuvörderst weiß ich nicht, was die Worte dieses Satzes: „eine Absicht behält ihre Gültigkeit," bedeuten sollen. Eine Absicht kann nie eine Gül tigkeit haben, eine Bestimmung nur kann es. So lange also eine Absicht nicht zur Bestimmung wird, so lange kann sie eine Gültigkeit für sich nie in Anspruch nehmen. Wenn aber die Deputation in ihrer Mehrheit glaubt, daß man damals gerade die Absicht gehabt habe, die sie zu finden wähnt, so ist das Nichts als xetitio xrüivixü. Nur das ist unbestritten, daß hier die Staatsregierung sich ein Vorrecht habe Vorbehalten wollen; in welcher Ausdehnung? das aber eben ist die streitige Frage. Eine xetitio xrinoipü kann aber nie als Grund für irgend eine Ansicht gelten. Endlich heißt es fünftens: was von dem ganzen Gesetze als dem Mehrern gelte, das möchte auch von dem Mindern, von der einzelnen Bestimmung um so mehr gültig sein. Einem solchen Satze würde man in der Allgemein heit beizupflichten haben, allein nicht in seiner Anwendung auf den vorliegenden speziellen Fall. Es scheint diese Argu mentation auf einer Verwechselung der Begriffe zu beruhen; es kommt Alles wieder darauf hinaus, was die Regel und was die Ausnahme ist. Das Mehr ist hier die Ausnahme und das Minder ist die Regel. Ich glaube also nicht, daß man von der Ausnahme einen Schluß auf die Regel machen kann. Es bleiben mir nun noch manche Gründe zu widerlegen übrig, die von Setten einiger geehrten Redner während dieser Ver handlung gegen die Minorität yerausgehoben worden sind. Man hat viel Werth auf die Natur des Zweikammersystems gelegt, man hat aus ihr folgern wollen, die Ansicht der Mehr heit sei durch sie gerechtfertigt und begründet. Man werde, heißt es, wenn die Staatsregierung und eine Kammer über eine Paragraphe eines Gesetzes einverstanden sind, das Zwei-
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