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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1887/88
- Erscheinungsdatum
- 1888
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1887/88,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028426Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028426Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028426Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1887/88
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1888-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1887/88 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung 347
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- BandBand 1887/88 -
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Dazu will ich bemerken, daß die Unfallversicherung zur Zeit für die Industrie, das Transportwesen ein schließlich der Seeschifffahrt, das Bauwesen, für die Land- und Forstwirthschaft reichsgesetzlich geregelt sind. Im Berichte finden Sie, meine Herren, eine Gegen überstellung der Bestimmungen des Entwurfes mit den einschlagenden Bestimmungen des sächsischen Rechtes. Daraus ergiebt sich, daß Staatsbeamte, welche durch einen Betriebsunfall verunglücken, verletzt oder getödtet werden, in mehrfacher Hinsicht viel günsüger gestellt sind, als die anderen Beamten, welche im Dienste verunglücken. Wie im Berichte des Weiteren ausgeführt, läßt sich diese Ungleichheit im Gesetzgebungswege zur Zeit nicht wohl beseitigen; dagegen hat sich die Deputation erlaubt, einen Ausweg im Berichte vorzuschlagen, auf welchen später zurückzukommen sein wird. Auch die W 3, 4 und 5 sind dem Reichsgesetze entlehnt; nur findet sich im Schluß sätze von § 4 ein Hinweis auf eine mit staatlicher Bei hilfe bestehende Unterstützungscasse, das ist eine mittels bestätigten Statutes und zwar mit einem Fonds von 3 Millionen Mark errichtete Unterstützungscasse für Be amte der königl. sächsischen Staatseisenbahn-, Straßen-, Wasserbau- und Forstverwaltung. Diese Unterstützuugs- casse besteht bereits seit mehreren Jahren, seit dem Jahre 1885, und die Bestimmungen derselben über die Pen- sionsverhältnifse dieser Kategorie von Beamten sind ganz analog den bezüglichen Bestimmungen des Civilstaats- dienergesetzes. In tz 5 Absatz 2 wird auf das sächsische Staats dienergesetz vom 3. Juni 1876 und zwar auf die 88 15 bis 34 verwiesen. Diese Bestimmungen betreffen das Disciplinarverfahren gegen Staatsdiener und die Stra fen, welche wegen Pflichtverletzung auferlegt werden können. Es war auf diese Bestimmungen hier zu ver weisen, weil das Verfahren in solchen Fällen geregelt werden mußte. Weiter hätte ich zu den 88 1 bis 5 Nichts zu be merken. Präsident von Zehmen: Der Herr Referent hat diese Paragraphen gemeinschaftlich in seinem Vortrage behandelt wegen ihres inneren Zusammenhanges. Ich gestatte mir, vorzuschlagen, daß wir auch in der Debatte diese zusammenfassen. Ich frage, ob Jemand zu einem dieser Paragraphen das Wort verlangt? — Es meldet sich Niemand. Ich werde die letzten Worte des Herrn Referenten als Schlußworte betrachten, wenn er das Schlußwort nicht nochmals begehrt, und zur Fragestellung übergehen. Ich fasse diese fünf Paragraphen in eine Frage zusammen. Ich frage die Kammer: „ob sie §8 1, 2, 3, 4, 5 des vorliegenden Ge setzentwurfes dem Anträge der Deputation ge mäß nach der Regierungsvorlage annehmen will?" Einstimmig: Ja. Referent Geh. Rath Herbig: 8 6 setzt in Absatz 1 eine zweijährige Präklusivfrist für die Anmeldung der Entschädigungsansprüche. Der nachfolgende Absatz 2 ge währt jedoch eine Nachfrist für den Fall bescheinigter Behinderung. Dem betreffenden Reichsgesetz war als Absatz 3 die Besümmung hinzugefügt worden: „Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Betheiligten einer vorgesetzten Dienst behörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen. Den Betheiligten ist Gelegenheit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung zu wahren." Der Entwurf hat diesen Absatz 3 nicht mit aus genommen und es ist in dieser Beziehung in den Mo tiven bemerkt, der Absatz scheine entbehrlich, weil ja ohnehin den bestehenden Dienstvorschriften nach bei jedem einzelnen Betriebsunfälle sorgfältige und sofortige Er örterungen und namentlich auch Gehör des Verletzten stattfinde; indeß hat die Zweite Kammer und zwar ein stimmig die Aufnahme des Absatz 3 beschlossen; die Staatsregierung hat kein Bedenken dagegen erhoben und die Deputation empfiehlt Jhnenebenfalls, diesenAb- satz 3 und mit demselben den ganzen K 6 anzunehmen. Präsident von Zehmen: Ich eröfstie die Verhand lung über Z 6. — Es meldet sich Niemand zum Wort. Die Deputation schlägt vor, zu Z 6 den im Be richte enthaltenen Zusatz dem Gesetzentwürfe beizufügen, wie dies bereits von der Zweiten Kammer geschehen ist. „Tritt die Kammer für deu Fall der Annahme des § 6 dem Vorschläge der Deputation bei und nimmt sie den im Bericht Seite 4 ent haltenen vorgeschlagenenZusatz zu dem8 6 an?" Einstimmig: Ja. „Nimmt die Kammerß 6 mit diesem Zusatze an?" Einstimmig: Ja. Referent Geh. Rath Herbig: 8 7'- Dieser Para graph bestimmt im ersten Absätze und zwar konform mit dem Reichsgesetze die subsidiäre Geltung der Peufions- gesetze, und in Absatz 2 wird zur Ausschließung dop pelter Penfionsbezüge bestimmt, daß die Peufionsansprüche aus diesem Gesetze an die Stelle der Peufionsansprüche aus anderen Gesetzen treten, soweit nicht letztere höher sind. Die Deputation empfiehlt auch hier Annahme.
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