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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1887/88
- Erscheinungsdatum
- 1888
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1887/88,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028426Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028426Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028426Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1887/88
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1888-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1887/88 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung 347
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- BandBand 1887/88 -
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tungsrücksichten. Hiergegen würde ja kein Bedenken zu erheben sein, es handelt sich um eine Verwaltungsmaß regel, bei welcher, da besondere Geldmittel nicht gefordert werden, die Stände eigentlich nicht mitzuwirken haben;! aber es ist hierin doch ein Punkt enthalten, wo die stän dische Cognition nothwendig wird. Es ist nämlich früher von der königl. Staatsregierung mit ständischer Geneh migung verzichtet worden auf das Erbrecht, welches ge setzlich den Landesanstalten zusteht an dem Nachlasse der darin verstorbenen Kranken. Dieser Erbverzicht wird allerdings durch die geplante Reorganisation berührt. Das Erbrecht der Landesanstalten betreffend, so bestimmt schon das Erbfolgemandat vom 31. Januar 1829 in 8 125: »Wenn ein in eine Landesversorgungs- oder Heil anstalt Ausgenommener darin mit Tode abgeht und keine der gesetzlichen Erbfolge fähigen Verwandten der erste«, zweiten oder dritten Classe hinterläßt, so erbt § von dessen Nachlasse die Anstalt, dafern er sich darin über 4 Jahre befunden hat, die Hälfte; bei einem kür zeren Aufenthalte aber ein Dritttheil." 8 126: „Dies findet statt, es mag der Verstorbene die vollen, in der Anstalt üblichen Ansätze für seinen Un terhalt bezablt haben oder nicht, dasern nicht vor dessen Aufnahme oder auch^nachher etwas Anderes ausgemacht worden ist." Und dann 8 127 bestimmt noch, daß das Erb theil der Anstalten dem Pflichtteil der Ehegatten gleich gestellt ist. Diese Bestimmungen sind im Wesentlichen und meist wörtlich in das Bürgerliche Gesetzbuch von 1863 über gegangen, in die tztz 2057, 2058 und 2617 des Bürger lichen Gesetzbuches. Nun steht aber den Landesanstalten außer diesem im Erbfolgemandate schon bestimmten Erb rechte noch ein besonderes Erbrecht, oder ich will es lieber nennen, ein Heimfallsrecht zu an den Effecten, welche ein in die Anstalt aufgenommener Kranker dahin mit gebracht hat. Es bestimmt hierüber die Armenordnung vom 22. October 1840 — wobei ich übrigens bemerken will, daß eine gleiche Bestimmung auch schon in älteren Gesetzen aus diesem und dem vorigen Jahrhundert ent halten war —, die Armenordnung von 1840 bestimmt in K 68 Folgendes: „Den öffentlichen Hospitälern, Armen-, Waisen- und Correctionshäusern fallen die Sachen, welche die darin aufgenommenen Personen mit dahin bringen, wenn sie daselbst versterben, eigenchümlich zu, sowie denn auch die ihretwegen aus der Casse vorgeschossenen und aufgewandten Kosten, soweit solche aus diesen Sachen nicht wieder zu erlangen, von ihrer übrigen Berlassen- schaft ersetzt werden sollen." Diese Bestimmungen des Erbsolgemandats und der Armenordnung sind nun auch bis 1855 uneingeschränkt und ausnahmslos gehandhabt worden. Im Jahre 1855 aber wurde von der Staatsregierung mit ständischer Er mächtigung ein theilweiser Verzicht ausgesprochen in einer Bekanntmachung vom 26. September 1855. In der Beilage zu dieser Bekanntmachung unter I heißt es in 8 37: „Bei der Heilanstalt zu Sonnenstein" — ich bitte, meine Herren, dies zu beachten, daß blos diese Heilanstalt hier erwähnt wird und daß nicht der übrigen Irrenanstalten Erwähnung geschieht — „wird rücksichtlich der vom 1. October 1855 an auf zunehmenden Verpflegten im Falle ihres in der An stalt erfolgenden Todes ein gesetzlicher Erbanspruch überhaupt nicht, mithin weder an die in der Anstalt, noch an die außerhalb der Anstalt befindliche Ver lassenschast derselben geltend gemacht; vielmehr wird hinsichtlich der vom l. October 1855 an erfolgenden Aufnahmen auf die der Heilanstalt Sonnenstein nach Maßgabe von Cap. I 8 11 des Mandats vom 11. April 1772, tz 125f. und 8 130. des Mandats vom 31. Januar 1829 und Z 68 der Armenordnung vom 22. October 1840 zustehenden gesetzlichen Erbrechte auf Grund ständischer Ermächtigung hierdurch ein- für alle mal verzichtet" In Bezug auf diesen Verzicht bestimmt nun auch die Einführungsverordnung zum Bürgerlichen Gesetzbuch in 8 18, daß es bei dem damals ausgesprochenen Ver zicht bewende. Soviel die Motiven des fraglichen Ver zichts betrifft, so wurde damals geltend gemacht, die Anstaltsdirection zu Sonnenstein habe wiederholt vor stellig und die Erfahrung gemacht, daß vermögende Kranke und namentlich Ausländer der Anstalt nicht übergeben würden, weil man Anstoß an dem der An stalt zustehenden Erbrechte genommen habe und, was dann noch besonders das Erbrecht an den mitgebrachten Effecten anlangt, so wurde gesagt, daß vielfach die Er fahrung gemacht worden sei, daß Kranke in völlig un genügender Ausstattung an Kleidung und Wäsche in die Anstalt gebracht würden, weil die Angehörigen, resp. die Heimathsgemeinden davon ausgingen, daß beim Tode des Kranken diese Sachen ja ohnehin der Anstalt anheim fielen und daß die Direktion hierdurch ost genötigt worden sei, die ungenügende Ausstattung der Kranken aus Mitteln der Anstalt zu ergänzen. Diese Nützlich- keitsgründe, welche hier hervorgehoben worden sind, dürsten aber doch nicht allein bestimmend gewesen sein. Der tiefere Grund für diesen Erbverzicht, wenn er auch nicht ausgesprochen worden ist, dürfte doch wohl aber
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