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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1907/09,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1907/09,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028443Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028443Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028443Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1907/09
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1908-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1907/09,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- SonstigesAllgemeine die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 31
- Protokoll6. Sitzung 41
- Protokoll7. Sitzung 49
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 89
- Protokoll10. Sitzung 91
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 119
- Protokoll13. Sitzung 127
- Protokoll14. Sitzung 141
- Protokoll15. Sitzung 155
- Protokoll16. Sitzung 161
- Protokoll17. Sitzung 175
- Protokoll18. Sitzung 187
- Protokoll19. Sitzung 203
- Protokoll20. Sitzung 227
- Protokoll21. Sitzung 255
- Protokoll22. Sitzung 263
- Protokoll23. Sitzung 273
- Protokoll24. Sitzung 285
- Protokoll25. Sitzung 313
- Protokoll26. Sitzung 323
- Protokoll27. Sitzung 343
- Protokoll28. Sitzung 353
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 375
- Protokoll31. Sitzung 403
- Protokoll32. Sitzung 439
- Protokoll33. Sitzung 455
- Protokoll34. Sitzung 465
- Protokoll35. Sitzung 493
- Protokoll36. Sitzung 511
- Protokoll37. Sitzung 521
- Protokoll38. Sitzung 535
- Protokoll39. Sitzung 555
- Protokoll40. Sitzung 571
- Protokoll41. Sitzung 579
- Protokoll42. Sitzung 603
- Protokoll43. Sitzung 629
- Protokoll44. Sitzung 653
- Protokoll45. Sitzung 681
- Protokoll46. Sitzung 709
- Protokoll47. Sitzung 735
- Protokoll48. Sitzung 753
- Protokoll49. Sitzung 765
- Protokoll50. Sitzung 793
- Protokoll51. Sitzung 809
- Protokoll52. Sitzung 831
- Protokoll53. Sitzung 857
- Protokoll54. Sitzung 869
- Protokoll55. Sitzung 943
- Protokoll56. Sitzung 993
- Protokoll57. Sitzung 1015
- Protokoll58. Sitzung 1025
- Protokoll59. Sitzung 1033
- Protokoll60. Sitzung 1053
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1125
- Protokoll63. Sitzung 1137
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1169
- Protokoll66. Sitzung 1183
- Protokoll67. Sitzung 1195
- Protokoll68. Sitzung 1211
- Protokoll69. Sitzung 1255
- Protokoll70. Sitzung 1275
- Protokoll71. Sitzung 1289
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1331
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1357
- Protokoll76. Sitzung 1369
- Protokoll77. Sitzung 1401
- Protokoll78. Sitzung 1423
- BandBand 1907/09,1/2 -
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I. K. 45. Sitzung, am 13. Mai 1908. 699 (Oberbürgermeister Keil.) (H genommenen Regelung der gesetzliche Weg not wendig gewesen wäre. Meine Herren! Einen weiteren Punkt möchte ich noch erwähnen. Es ist in diesem hohen Huuse schon früher — ich glaube, von feiten des Herrn Vize präsidenten — auf die Verordnung, die zur Regelung des elektrischen Pahnverkehrs unter dem 15. Februar 1899 erlassen worden ist, Hitigelviesen worden. In dieser Verordnung ist dem Regierungskommissar für die elektrischen Bahnen eine besondere Funktion zu gewiesen worden. Ich bemerke, daß die Verordnung gemeinschaftlich erlassen worden ist von den Ministerien der Finanzen und des Innern. Aber immerhin können wir sie ja wohl hier mit zur Sprache bringen. Der Kommissar für elektrische Angelegen heiten hat auch polizeiliche, und zwar in der Praxis sehr weitgehende polizeiliche Funktionen. Es heißt in Ziffer 5 dieser Verordnung über das Verhältnis der Orts- und Landespolizeibehörden zu der Polizeigewalt des Kommissars: „Die Orts- und Landespolizeibehörden können innerhalb des ihnen nach Punkt 2 zustehenden Wirkungskreises Anordnungen, welche den bau lichen Zustand der Anlage, der Konstruktion, der Betriebsmittel oder die Art des Betriebes der « Bahnen betreffen oder beeinflussen, insbesondere " allgemeine Betriebs- oder Verkehrsordnungen, nicht ohne Zustimmung des Regierungskommissars er lassen." Also die Ortspolizeibehörden sind an die Zu stimmung des Kommissars gebunden bei An ordnungen, welche sich auf den baulichen Zustand der Anlage oder auf die Art des Betriebes u. dgl. beziehen. Das ist eine außerordentlich weitgehende Vorschrift; denn unter „Art des Betriebes" kann man ja eigentlich alles verstehen. Wir sind als Polizei behörde nicht mehr in der Lage, an die betreffenden Gesellschaften eine Verfügung zu erlasfen, z. B. auf Ausbesserung eines schlechten Wagens, auf Ab änderung von Haltestellen oder auf die Ausbesserung einer kleinen Gleisstrecke; überall ist erst die Zustimmung des Kommissars einzuholen, und zwar nicht nur ein Gutachten, sondern die direkte Zustim mung, darauf kommt es an. Meine Herren! Wenn man sich nun überlegt, daß ja nach der gesetzlichen Vorschrift in ß 101 der Revidierten Städteordnung dem Stadtrate die Verwaltung der Ortspolizeibehörde zusteht, so ist die eben erwähnte Vorschrift der Verordnung zweifellos eine Abänderung der gesetzlichen Vorschrift dieses ß 101, um so mehr, als der fetzte Absatz dieses Pqra- graphen dem Königl. Ministerium des Innern nur die (H Befugnis gibt, aus Gründen des allgemeinen Wohls oder der öffentlichen Sicherheit, ingleichen wegen ungenügender Geschäftsführung die Verwaltung der Ortspolizeibehörde ganz oder teilweise einer anderen Behörde vorübergehend zu übertragen. Also es ist im Gesetze nur an eine vorübergehende Wegnahme der polizeilichen Funktionen in besonderen Fällen gedacht, nicht aber an eine Mitwirkung oder an eine Zustimmung eines aus Grund einer Verordnung geschaffenen Beamten. Meine Herren! Ich weiß nun, daß sich die Mini sterien bei dieser Verordnung auf die sogenannte Ressortverordnung stützen. Diese allgemeine Ver ordnung ist vom 26. Juni 1851 und betrifst die Ressortverhältnisse in Eisenbahn-, sowie in Berg- und Hüttenangelegenheiten. In dieser Verordnung heißt es, daß „die Handhabung der allgemeinen Polizei bei dem Bau und Betriebe von Staats- und Privat bahnen dem Ministerium des Innern zusteht". Es ist mir aber sehr fraglich, ob man sich bei der Abwei chung von der Revidierten Städteverordnung mit Recht auf diese Verordnung stützen kann. Einmal — das will ich ganz dahingestellt sein lassen und nicht als maßgebend bezeichnen — im Jahre 1851 hat jedenfalls an elektrische Bahnen noch niemand gedacht; denn die Verordnung ist beim Bau der Leipzig-Dresdner Eisenbahn und für die Verhältnisse der letzteren erlassen worden. Aber das ist ja eine Nebensache. Die Hauptsache ist die: der Zweck der Verordnung von 1851 ist gar nicht der, dem Mini sterium des Innern eine besondere Polizeigewalt gegenüber der Polizeigewalt der Gemeinden, die ja schon an und für sich unter ihm stehen, zu verschaffen, sondern der Zweck der Verordnung ist der, die Kom petenzen zwischen den beiden Ministerien, zwischen dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern, zu regeln, und daran wird ja auch durch die Revidierte Städteordnung nichts geändert, denn wir bleiben immer als Gemeindebehörden nach Maß gabe der gesetzlichen Vorschriften im Ressort des Ministeriums des Innern. Weiter, meine Herren, ist noch darauf hinzuweisen, daß diese Verordnung dem Gesetze zeitlich vorausgeht, daß sie also, wenn sie wirklich als bloße Verordnung an sich das Gesetz zu beeinflussen imstande wäre, von dem späteren Gesetze aufgehoben oder wenigstens beschränkt worden wäre. Ich würde der Königl. Staatsregierung dankbar sein, wenn sie diese meine Bedenken in wohlwollende 114*
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