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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1917/18,1
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1917/18,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028445Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028445Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028445Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1917/18
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1918-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1917/18,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 47
- Protokoll5. Sitzung 65
- Protokoll6. Sitzung 147
- Protokoll7. Sitzung 237
- Protokoll8. Sitzung 283
- Protokoll9. Sitzung 295
- Protokoll10. Sitzung 321
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 343
- Protokoll13. Sitzung 399
- Protokoll14. Sitzung 431
- Protokoll15. Sitzung 435
- Protokoll16. Sitzung 455
- Protokoll17. Sitzung 481
- Protokoll18. Sitzung 551
- Protokoll19. Sitzung 603
- Protokoll20. Sitzung 609
- Protokoll21. Sitzung 621
- Protokoll22. Sitzung 683
- Protokoll23. Sitzung 719
- Protokoll24. Sitzung 761
- Protokoll25. Sitzung 809
- Protokoll26. Sitzung 841
- Protokoll27. Sitzung 885
- BandBand 1917/18,1 -
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II. K. 17. Sitzung, am 21. Januar 1918 484 (Berichterstatter Abgeordneter vr. Hähnel.) (X) Ferner weist Tit. 9, Gesetz- und Verordnungsblatt, eine Mindereinstellung von 2400 M. auf; diese wird da mit begründet, daß voraussichtlich der Bedarf nicht höher sein werde. Bei Tit. 9 liegt Ihnen in dem Deputationsantrage der Antrag vor, das Gesetz- und Verordnungsblatt kosten los denjenigen Abgeordneten, die es wünschen, zuzusenden. Der Antrag lautet in seiner Gesamtheit: bei Kap. 32, Gesamtministerium und Staatsrat, s) nach der Vorlage die Ausgaben mit 39593 M. zu bewilligen, b) die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, daß das Gesetz- und Verordnungsblatt den jenigen Abgeordneten, die es wünschen, un entgeltlich zugestellt wird. Die Annahme dieses Antrages in der Deputation erfolgte einstimmig. Dagegen erfolgte die Annahme des Antrages zu Kap. 33 gegen die Stimmen der sozialdemo kratischen Mitglieder. Die Mehrheit der Deputation empfiehlt Ihnen: bei Kap. 33, Kabinettskanzlei, nach der Vorlage die Ausgaben mit 10245 M. zu bewilligen. Zu den Einstellungen selbst, die bis auf eine kleine Mehreinstellung in Tit. 2, mehr nach dem Dienstalter, die gleichen sind wie im Voretat, ist nichts zu bemerken. M Die Majorität der Deputation empfiehlt Ihnen die An nahme. Präsident: Das Wort hat Herr Abgeordneter vr. Dietel. Abgeordneter vr. Dietel: Meine sehr geehrten Herren! Ich möchte bei der jetzt gegebenen Gelegenheit auf einen Wunsch unserer sächsischen Staatsbeamten zu rückkommen, der die Führung der Personalakten betrifft. Die verschiedenen Beamtenvereinigungen in den deutschen Bundesstaaten haben schon seit Jahren in Eingaben an die Regierungen und an die Landtage verlangt, daß die in den Personalakten eingetragenen Disziplinarstrafen nach Ablauf einer gewissen Bewährungsfrist gelöscht werden, damit die Beurteilung der Beamten durch die erlittenen Dienststrafen trotz späterer guter, ja ausgezeichneter Führung nicht dauernd ungünstig beeinflußt werde. Der Wunsch der Beamten ist auch in diesem Hause mehrfach erörtert worden, und soweit ich mich erinnere, hat auch die Königliche Staatsregierung zugesagt, in Erwägungen darüber einzutreten. Nun hat der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten in Preußen an die Eisenbahndirektionen unter dem 3. Ok tober 1917 über die Führung der Personalakten und Personalbogen neue Bestimmungen erlassen, und ich bitte den Herrn Präsidenten, einiges aus diesen Verordnungen vorlesen zu dürfen. (Vizepräsident vr. Spieß: Wird gestattet.) Unter 1 heißt es: „Die in den Personalakten und Personalbogen der Beamten und Hilfsbeamten befindlichen Eintragungen über Disziplinarstrafen sind mit einem Löschungsvermerk zu versehen, wenn der Bedienstete seit Verhängung der Strafe die Pflichten seines Amtes während einer Be währungsfrist zufriedenstellend erfüllt hat. Die Frist beträgt bei Verwarnungen, Verweisen und Geldstrafen bis zu 30 M. fünf Jahre, bei sonstigen Disziplinar strafen zehn Jahre. Mit dem Löschungsvermerk ver sehene Strafen sollen dem Bediensteten nicht mehr zum Vorwurf gereichen; sie sind in den Berichten an den Amtsvorstand, die Eisenbahndirektionen (das Eisenbahn zentralamt) und an mich, sowie bei Auskunftserteilungen nicht zu erwähnen." Unter 2 heißt es unter anderem: „Der Löschung unterliegen auch die im förmlichen Disziplinarverfahren verhängten Strafen." Dann ist unter 5 verordnet, in welcher Weise die Löschung erfolgen soll. Es heißt dann: „Bei Bewertung der vor dem 1. Oktober 1917 verhängten Disziplinarstrafen ist auch ohne förmliche Löschungsvermerke nach vorstehenden Bestimmungen sinngemäß zü verfahren." Im weiteren werden Bestimmungen über die Füh- rung von Fristenverzeichnissen zur Überwachung der rechtzeitigen Straflöschung getroffen. Ferner wird bestimmt, daß „in die Personalakten oder Personalbogen eines Beamten oder Hilfsbeamten für ihn ungünstige Tatsachen (Vor kommnisse — nicht Urteile —) nur nach Anhörung des Bediensteten einzutragen sind und daß dessen Äußerung zu den Akten oder Personalienbogen zu nehmen ist." Ich meine, daß diese Verordnung sehr zu begrüßen ist, wenn auch die Lösung der Angelegenheit, wie sie von den Beamten gewünscht wird, noch nicht vollkommen ge troffen worden ist. Es ist nicht bekannt geworden, we nigstens ist es mir nicht bekannt, ob auch andere preu ßische Minister ähnliche Verordnungen für ihre Ressorts erlassen haben, ob Erörterungen zwischen den einzelnen bundesstaatlichen Regierungen in der Angelegenheit statt gefunden haben und ob insbesondere die sächsische Re gierung gewillt ist, den in dieser Verordnung angegebenen Weg zu beschreiten. Ich bitte deshalb die Königliche Staatsregierung um Auskunft darüber. Wenn unsere Staatsregierung eine ähnliche Regelung der Angelegen heit treffen wollte, so würde nicht nur ein lang gehegter Wunsch sämtlicher Staatsbeamten erfüllt, es würde damit auch dem Staatsinteresse gedient. Wir sind deshalb ge-
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