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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1917/18,1
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1917/18,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028445Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028445Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028445Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1917/18
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1918-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1917/18,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 47
- Protokoll5. Sitzung 65
- Protokoll6. Sitzung 147
- Protokoll7. Sitzung 237
- Protokoll8. Sitzung 283
- Protokoll9. Sitzung 295
- Protokoll10. Sitzung 321
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 343
- Protokoll13. Sitzung 399
- Protokoll14. Sitzung 431
- Protokoll15. Sitzung 435
- Protokoll16. Sitzung 455
- Protokoll17. Sitzung 481
- Protokoll18. Sitzung 551
- Protokoll19. Sitzung 603
- Protokoll20. Sitzung 609
- Protokoll21. Sitzung 621
- Protokoll22. Sitzung 683
- Protokoll23. Sitzung 719
- Protokoll24. Sitzung 761
- Protokoll25. Sitzung 809
- Protokoll26. Sitzung 841
- Protokoll27. Sitzung 885
- BandBand 1917/18,1 -
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(StaatSminister Nr. Graf Vitzthum v. Eckstädt.) 0^ Klage, durch das abgekürzte Schätzungsverfahren für den Versicherungsfall nicht volle Deckung finden zu können, ausgeschlossen erscheinen muß. Die Brandversicherungskammer und verschiedene Ver bände haben sich die größte Mühe gegeben und tun dies noch, die Vorschriften für das abgekürzte Schätzungsver fahren zur allgemeinen Kenntnis zu bringen und darauf hinzuweisen, daß es die Pflicht jedes sorgsamen Haus vaters ist, sich auf diesem Wege vor Schaden zu be wahren. Viele Tausende, zurzeit über 24000, haben diesem Rufe Folge geleistet. Ihre Anzahl wächst be ständig. In jedem Monat steigt die Zahl der Anmel dungen gegen den Vormonat noch wesentlich. Die Zu nahme der Versicherungssumme beträgt bis jetzt zusammen rund 200 Millionen, und für diese 200 Millionen neue Versicherungssumme sind die entsprechenden Beiträge zu zahlen. Manche Gebäudebesitzer bezahlen doppelt so viel und noch mehr Beiträge als vorher. Die mit dem Abänderungsantrage bezweckte Maß regel würde daher heute geradezu eine Bestrafung dieser gewissenhaften und sorgsamen Hausväter und eine Be lohnung der nicht sorgsamen Hausväter bedeuten. Daß der Antrag Löbner bei den Hausbesitzern keine begeisterte Aufnahme finden dürste, ist aus einer neuer lichen Eingabe des Verbandes Dresdner Vororts- Grund- M und Hausbesitzervereine an die Brandversicherungskammer, worin Einführung von Maßnahmen gegen die Schäden der durch den Krieg hervorgerufenen Unterversicherung der Gebäude erbeten wird, zu entnehmen. Es heißt darin wörtlich: „Wie ist zu helfen, wie kann man dem versicherten Hauseigentümer einen Rechtsanspruch, der ihn nicht bloß vom Entgegenkommen der Beamten abhängig macht, verschaffen? Man könnte zunächst an die Anshebung der Bestimmung über Unterversicherung in 8 34 des Brandkassengesetzes denken, also an eine allgemeine Bestimmung dahin: gleichviel, ob ausreichend versichert ist oder nicht, es wird immer der volle Schaden ver gütet. Dieses Mittel nach der Methode von vr. Eisen bart würde unser ganzes Versicherungswesen völlig in Verwirrung bringen, seine Leistungsfähigkeit und bis herige Sicherheit aufs äußerste gefährden. Jede Ver sicherung, nicht bloß die Gebäude-Zwangsversicherung der Landesbrandkasse, ist aufgebaut und eingerichtet auf dem Grundsätze von Leistung und Gegenleistung. Der Versicherte leistet seine Prämie, den Versicherungs beitrag. Er erhält dadurch den Rechtsanspruch auf die Gegenleistung des Versicherungsgebers, auf den Versicherungsschutz, die Zahlung einer Entschädigung im Brandfalle. Eine wirkliche Versicherung, nicht ein Almosen, liegt nur vor, wenn die Gegenleistung aus dem Gesetze, nicht nur aus dem Entgegenkommen sich bestimmen läßt. Nun aber werden allgemein nach bestehendem Rechtsgrundsatz in der Versicherung Leistung und Gegenleistung nach der Versicherungssumme abge- (0) stuft. Für 20000 M. Versicherungssumme zahlt man eine andere Prämie und erhält man eine andere Ent schädigung als für 40000 M. Versicherungssumme. Die Versicherungssumme bildet die Höchstgrenze der Ent schädigung der Versicherte darf aber nicht mehr erhalten, als die Sache zur Zeit des Brandes wirklich wert war, sonst wäre die Versicherung eine wüste Spekulation, und es wäre kein Ende mit den Spekulationsbränden. Der Grundsatz, daß im Schadenfalle maßgebend ist der wirkliche Wert der Sache, nicht bloß die Versiche rungssumme, muß notgedrungen auch zu dem weiteren Grundsätze führen, daß, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der Wert zur Zeit des Brandes, die Entschädigung nur nach der niedrigeren Versiche rungssumme berechnet wird. Sonst fiele jeder Anreiz weg, sich ausreichend zu versichern, und diejenigen, die bei ihren niedrigen Versicherungssummen Versicherungs beiträge gespart haben, würden ungerechterweise be vorzugt vor den anderen, die vorsorglicher sich höher versichert und daher höhere Beiträge gezahlt haben. Jedem das Seine! Gerechtigkeit ist nicht bloß die Säule des Staates, sondern auch des Versicherungs wesens." So weit der Verband der Dresdner Vereine! Meine Herren! über diese Bedenken kommt man nicht mit der Behauptung hinweg, daß die Brandver sicherungsanstalt eine soziale Anstalt ist. Die Regierung muß vielmehr in Erwägung des Aus geführten ernste Bedenken gegen die beantragte Gesetzes- (v) änderung haben, sich ihre endgültige Stellungnahme aber bis zu dem Zeitpunkte Vorbehalten, wo die gesetz liche Vertretung des gesamten sächsischen Gebäudegrund besitzes, der Verwaltungsausschuß der Gebäudeversicherung der Landes-Brandversicherungsanstalt, sein Gutachten abgegeben haben wird. (Bravo! rechts.) Präsident: Ehe ich weiter das Wort erteile, möchte ich auf eine Äußerung zurückkommen, die vorhin im Haufe gefallen ist. Ich habe die Schlußsätze der Rede des Herrn Abgeordneten Seger hier nicht deutlich ver stehen können und habe mir daher das Stenogramm kommen lassen, und da auch am Stenographentisch diese Sätze nicht vollständig zu verstehen gewesen sind, habe ich den Herrn Abgeordneten Seger selbst ersucht, das Stenogramm zu vervollständigen. Danach hat der Herr Abgeordnete Seger also gesagt: „Solange man aber nur mit Gewaltmaßregeln die Arbeiterschaft in die Fabriken preßt, sie niederhält und verhungern läßt, solange man diesen Weg weiter be schreitet, gibt es nur eins: Aufstand gegen die heutigen Gewalthaber oder aber Zugrundegehen. Ich bin der Meinung, daß die Bevölkerung den ersteren Weg be schreiten wird."
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