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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1917/18,2
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1917/18,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028446Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028446Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028446Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1917/18
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1917/18,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll28. Sitzung 945
- Protokoll29. Sitzung 981
- Protokoll30. Sitzung 1017
- Protokoll31. Sitzung 1055
- Protokoll32. Sitzung 1107
- Protokoll33. Sitzung 1127
- Protokoll34. Sitzung 1139
- Protokoll35. Sitzung 1169
- Protokoll36. Sitzung 1189
- Protokoll37. Sitzung 1219
- Protokoll38. Sitzung 1229
- Protokoll39. Sitzung 1259
- Protokoll40. Sitzung 1277
- Protokoll41. Sitzung 1323
- Protokoll42. Sitzung 1375
- Protokoll43. Sitzung 1387
- Protokoll44. Sitzung 1399
- Protokoll45. Sitzung 1429
- Protokoll46. Sitzung 1439
- Protokoll47. Sitzung 1461
- Protokoll48. Sitzung 1475
- Protokoll49. Sitzung 1495
- Protokoll50. Sitzung 1511
- Protokoll51. Sitzung 1591
- Protokoll52. Sitzung 1615
- Protokoll53. Sitzung 1655
- Protokoll54. Sitzung 1699
- Protokoll55. Sitzung 1743
- BandBand 1917/18,2 -
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lSekretLv Kleinhempel.) Gemeinden zugängig macht, damit unnötige Arbeit ver mieden wird. Im übrigen behalten sich meine Freunde die näheren Entscheidungen für die Deputationsberatungen vor. Wir werden bei allen diesen Fragen nach dem Grundsatz ver fahren: Vermeidung des Eingriffes in das bisherige Selbstverwaltungsrecht, dabei aber Wahrung der Rechte der Aufsichtsbehörden. In diesem Sinne werden meine politischen Freunde Mitarbeiten, und wenn das Gesetz zustande kommen wird, so hoffe ich, daß eine friedliche Betätigung auch in dieser Beziehung im Sachsenlande Platz greifen wird. (Bravo! in der Mitte.) Vizepräsident Frätzdorf: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Mehnert (Chemnitz). Abgeordneter Mehnert (Chemnitz): Wie schon sehr oft ausgeführt worden ist, haben wir im Jahre 1915 ein sogenanntes Sparkassennotgesetz verabschiedet. Die Verabschiedung dieses Gesetzes geschah nicht etwa des halb, um unsere kostbare Zeit hier mit Gesetzgebung aus zufüllen, fondern die Schaffung dieses Notgesetzes war zur zwingenden Notwendigkeit geworden und ergab sich aus dem Falle Heidenau. Bekanntlich hat das Oberverwal tungsgericht festgestellt, daß in dieser vielfach erwähnten M Angelegenheit in unserer Gesetzgebung eine Lücke sich be finde, eine Lücke, die baldigst ausgeglichen werden mußte. In der damaligen außerordentlichen Deputation des 1915 er Landtags wurden die durch das Gerichtsurteil sich ergebenden Verhältnisse einer sorgfältigen Besprechung unterzogen. Der größte Teil der Redner, die heute be reits gesprochen haben, und ein Teil derer, die nach mir noch zum Worte kommen werden, gehörten damals dieser Deputation an. Sie werden mir bestätigen, daß die Rechtslage, die durch den Fall Heidenau und seine Be gleiterscheinungen gegeben war, dazu führen mußte, eine gesetzliche Regelung vorzunehmen. Der notdürftigste Ausweg der damaligen Deputation war nun der, daß, wie es geschehen ist, das Notgesetz zustande gebracht wurde, wie es heute noch in Gültigkeit ist. Von be sonderer Wichtigkeit aber ist eine Erklärung, die damals bei der Berichterstattung in dieser Kammer der Be richterstatter, Herr Abgeordneter Möller (Leipzig), im Auftrage der Nationalliberalen, Freisinnigen und Sozial demokraten abgab. Ich bitte um die Erlaubnis, diese Erklärung hier vorlesen zu dürfen. (Vizepräsident Fräßdorf: Wird gestattet.) „Nach den von der Regierung abgegebenen Er klärungen glauben sie erwarten zu können, daß die Regierung bei der Handhabung des Aufsichtsrechtes über die Sparkassen sich von keinen anderen Grund sätzen leiten lassen werde als bei der Aufsichtsführung über die Gemeindeverwaltung im allgemeinen, nament lich in bezug auf die Ermöglichung des Rechtsmittel weges. In dieser Erwartung stimmen die genannten Vertreter der Parteien der Notverordnung unter Be schränkung auf die Zeit bis 1918 zu." Ich bemerke, diese Erklärung ist abgegeben worden im Auftrage der nationalliberalen, sozialdemokratischen und freisinnigen Partei. Ich will damit sagen, daß bei der Beurteilung der Sachlage auch andere Gesichtspunkte in den Bereich der Erörterung gezogen werden müssen als die, die von den Herren Vorrednern angegeben worden sind. Heute liegt uuS nun das Dekret Nr. 23 vor. Diese Re gierungsvorlage mit ihren 13 Paragraphen, die in eine ganz knappe Form zusammengefaßt sind, stellt nun etwas ganz außergewöhnlich Dürftiges vor. Ich habe aus der neueren Gesetzgebung nichts anzuführen bei der Wichtig keit diefer Angelegenheit, was so dürftig ausgefallen wäre wie die Vorlage, die uns jetzt zur Beratung steht. Ich betone das deswegen, damit die Deputation, der die Vorlage zur Weiterberatung überwiesen wird, eine gründlichere Prüfung vornehmen und, soweit wie notwendig, dem kommenden Gesetz die Fassung geben möchte, wie sie sich auS der heutigen Aussprache er- kl» gänzend ergibt. Betrachten wir uns heute die Vorlage in ihrer knappen Form, so erscheint sie fast als überflüssig, weil nämlich in der gesamten Vorlage in allen Bestimmungen ohne Ausnahme nichts Neues zum Ausdruck kommt, das heißt nichts, was nicht schon gang und gäbe wäre, nichts, was nicht bereits in unserem Sparkassenwesen üblich und ein geführt wäre, auf welchem Wege, das scheidet jetzt im Augenblick aus. Man könnte fast zu der Annahme kommen, ob es dann, wenn überhaupt alles schon da ist, nicht richtiger wäre in der vorgeschlagenen Form schließlich das Ge setz abzulehnen. Es ist aber besonders mit hervorzuheben bei der Beurteilung der Sachlage, daß doch die Regie rung durch die Befristung des von mir erwähnten Notgesetzes gezwungen ist, etwas geschehen zu lassen. Damit ist natürlich nicht gesagt, daß das, was die Re gierung unternehmen sollte und mußte, in dieser dürftigen Form ausfallen sollte, wie es uns jetzt hier beschäftigt. Die Gezwungenheit der ganzen Vorlage liest man aus jeder Zeile der beigegebenen Begründung heraus, und ich hege keinen Zweifel, daß es der Regierung viel lieber wäre, wenn sie wie bisher in der von ihr geübten Form weiter mit den Sparkassen umgehen könnte, daß eS ihr
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