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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1917/18,2
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1917/18,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028446Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028446Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028446Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1917/18
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1918-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1917/18,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll28. Sitzung 945
- Protokoll29. Sitzung 981
- Protokoll30. Sitzung 1017
- Protokoll31. Sitzung 1055
- Protokoll32. Sitzung 1107
- Protokoll33. Sitzung 1127
- Protokoll34. Sitzung 1139
- Protokoll35. Sitzung 1169
- Protokoll36. Sitzung 1189
- Protokoll37. Sitzung 1219
- Protokoll38. Sitzung 1229
- Protokoll39. Sitzung 1259
- Protokoll40. Sitzung 1277
- Protokoll41. Sitzung 1323
- Protokoll42. Sitzung 1375
- Protokoll43. Sitzung 1387
- Protokoll44. Sitzung 1399
- Protokoll45. Sitzung 1429
- Protokoll46. Sitzung 1439
- Protokoll47. Sitzung 1461
- Protokoll48. Sitzung 1475
- Protokoll49. Sitzung 1495
- Protokoll50. Sitzung 1511
- Protokoll51. Sitzung 1591
- Protokoll52. Sitzung 1615
- Protokoll53. Sitzung 1655
- Protokoll54. Sitzung 1699
- Protokoll55. Sitzung 1743
- BandBand 1917/18,2 -
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(Berichterstatter Abgeordneter vr. Kaiser.) (L) hat erklärt, mit Einführung dieser Abgaben vorläufig noch warten zu wollen. Die übrigen fünf Gemeinden haben offizielle Erklärungen nicht abgegeben. Der Ver band der israelitischen Religionsgemeinden im Königreich Sachsen hat jedoch am 14. Januar 1918 der Gesetzgebungs deputation ein Protokoll vom 8. März 1914 übersandt, aus dem hervorgeht, daß die israelitischen Religions gemeinden Sachsens gemeinschaftlich grundsätzlich beschlossen haben, Steuerordnungen zu erlassen, wodurch die Er hebung von Grundsteuern und Besitzwechselabgaben ein geführt wird. Die Steuerordnungen der Religionsgemeinden Dres den und Chemnitz sind nicht genehmigt worden. Das Königliche Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts steht auf dem Standpunkt, daß die befreiende Wirkung nicht schon dann eintrete, wenn die einzelne Religionsgemeinde, sondern nur dann, wenn die Religionsgemeinschaft als solche einheitlich oder wenig stens nach einheitlichen Grundsätzen die Einführung dieser Steuerarten für die Israeliten Sachsens beschließe. Da aber die israelitische Religionsgemeinschaft Sachsens unstreitig diese Abgaben noch nicht eingeführt hat, sei es unzulässig, die einzelnen von den einzelnen Gemeinden eingereichien Steuerordnungen, die derartige Bestimmungen enthielten, zu genehmigen. Die Regierung stützt sich hierbei auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte der 88 7 und 13 des Gesetzes, in denen nicht von Gemeinden, sondern von Kirchen und Religionsgemeinschaften die Rede ist. Im einzelnen ergibt sich der Standpunkt des Kultusministeriums aus den Darlegungen des Herrn Staatsministers vr. Beck in der öffentlichen Sitzung der Zweiten Kammer vom 6. Dezember 1917; mit diesen deckt sich die schriftliche Erklärung, die die Regierung gegenüber der Gesetzgebungs deputation auf deren Anfragen hin abgegeben hat. Her vorgehoben sei aus beiden nur, daß die Regierung aus einer Änderung ihres Standpunktes praktisch unhaltbare Folgen erwachsen sieht. Sie weist nämlich darauf hin, daß nach dem Gesetze vom 10. Juni 1904 den Be teiligten hinsichtlich der Anlagenerhebung die Anfechtungs klage bei dem Oberverwaltungsgericht offen stehe; wolle man nun unter Zurückstellung der bisher geltend ge machten Bedenken die von den beiden einzelnen Religions gemeinden eingereichten Nachträge zu den Steuerordnungen genehmigen, so würde daS Oberverwaltungsgericht vor aussichtlich über kurz oder lang eine Entscheidung über die Rechtsgültigkeit jener Nachträge zu fällen haben. Es sei aber, z. B. im Urteil vom 14. Oktober 1901, vom Oberverwaltungsgericht ausgesprochen worden, daß auch der Umstand, daß eine Gemeindesatzung von der Auf sichtsbehörde bestätigt worden sei, weder das Recht noch l6) die Pflicht des Oberverwaltungsgerichts ausschließe, die Rechtsgültigkeit solcher Satzungen nachzuprüfen. Komme das Oberverwaltungsgericht zu der Entscheidung, daß die Satzung sich gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen nicht halten lasse, so würden hieraus die mißlichsten Folgen entstehen, da in diesem Falle die Anlagenbefreiung der Israeliten ohne weiteres entfalle und die Steuer ansprüche der beteiligten Kirchgemeinden wieder auflebten. Die Gesetzgebungsdeputation hat sich in den Sitzungen vom 11. Dezember 1917 und 29. Januar 1918 mit dem Antrag beschäftigt; an der letzten Sitzung nahm ein Re gierungsvertreter teil. Die Beratung gliederte sich in zwei Teile, nämlich in die Beratung der Frage, wie die erwähnten Gesetzesstellen auszulegen seien, und in die Frage, welche Regelung der Angelegenheit ohne Rücksicht auf die dem bestehenden Gesetze zu gebende Auslegung wünschenswert sei. WaS die Auslegung der 88 7 und 13 des Gesetzes anlangt, so wurden von einzelnen Mitgliedern die von der Regierung geltend gemachten Bedenken geteilt, wäh rend die Mehrheit sich auf den Standpunkt stellte, daß jedenfalls nach dem Sinne, aber auch nach dem Wortlaut jener Gesetzesbestimmung die einzelne Religionsgemeinde zur Einführung der Abgaben befugt sei. Man war je« doch auch hierbei darin einig, daß jene Gesetzesbestim- ' mung vornehmlich den Israeliten Sachsens hatte zugute kommen sollen. Die Regierung präzisierte diesen auch von der Deputation eingenommenen Standpunkt in ihrer Erklärung wie folgt: „Wie bekannt, ist durch das Kirchensteuergesetz vom 11. Juli 1913 (GVBl. S. 223) das Kirchensteuerwesen nur bezüglich der evangelisch-lutherischen und der römisch- katholischen Kirche geregelt worden. Hierzu wird be sonders auf 8 1 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes Bezug genommen, wonach Kirchgemeinden im Sinne dieses Gesetzes die evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden des Landes und die römisch-katholischen Kirchgemeinden der Oberlausitz sowie von Schirgiswalde sind, über die Aufbringung des Bedarfs für die katholischen Kirchen der Erblande ist auf Grund und zur Ausführung von 8 26 des Kirchensteuergesetzes mit Allerhöchster Ge nehmigung die Verordnung vom 27. Dezember 1915 (GVBl. S. 297) ergangen. Zu den aufgenommenen christlichen Konfessionen im Sinne von 8 66 der Verfassungsurkunde gehören in Sachsen außerdem noch die evangelisch-reformierte Kirche und die deutsch-katholische Kirchengesellschaft. Beide sind jedoch nach ihrer staatlich anerkannten Ver fassung lediglich auf der Grundlage der freiwilligen Beitragsleistung ihrer Mitglieder organisiert, wie denn auch bei ihnen eine gesetzliche Regelung von Kirchen steuern bisher nicht erfolgt ist.
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