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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1917/18,2
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1917/18,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028446Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028446Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028446Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1917/18
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1918-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1917/18,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll28. Sitzung 945
- Protokoll29. Sitzung 981
- Protokoll30. Sitzung 1017
- Protokoll31. Sitzung 1055
- Protokoll32. Sitzung 1107
- Protokoll33. Sitzung 1127
- Protokoll34. Sitzung 1139
- Protokoll35. Sitzung 1169
- Protokoll36. Sitzung 1189
- Protokoll37. Sitzung 1219
- Protokoll38. Sitzung 1229
- Protokoll39. Sitzung 1259
- Protokoll40. Sitzung 1277
- Protokoll41. Sitzung 1323
- Protokoll42. Sitzung 1375
- Protokoll43. Sitzung 1387
- Protokoll44. Sitzung 1399
- Protokoll45. Sitzung 1429
- Protokoll46. Sitzung 1439
- Protokoll47. Sitzung 1461
- Protokoll48. Sitzung 1475
- Protokoll49. Sitzung 1495
- Protokoll50. Sitzung 1511
- Protokoll51. Sitzung 1591
- Protokoll52. Sitzung 1615
- Protokoll53. Sitzung 1655
- Protokoll54. Sitzung 1699
- Protokoll55. Sitzung 1743
- BandBand 1917/18,2 -
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(Berichterstatter Abgeordneter vr. Kaiser.) (4) Die nur privaten Religionsgesellschasten, insbesondere die bestätigten Dissidentenvereine, sind nur privatrecht liche Vereine und kommen deshalb hier nicht in Betracht. Dagegen war bei Verabschiedung des Kirchensteuer gesetzes das Abgabenwesen der israelitischen Religions gemeinden bereits durch das staatliche Gesetz vom 10. Juni 1904 (GVBl. S. 206) geordnet. Durch dieses Gesetz sind sämtliche jüdischen Glaubensgenossen des Landes zu Religionsgemeinden derart vereinigt worden, daß leder Israelit im Lande einer solchen Religionsgemeinde angehören muß. Die Bezirke der bestehenden acht israeli tischen Religionsgemeinden erstrecken sich auf das ganze Staatsgebiet. Die Religionsgemeinden sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, und — wie bereits erwähnt — ist ihnen zufolge des genannten Gesetzes vom 10. Juni 1904 auch das Recht zur Erhebung von Anlagen von ihren Mitgliedern für Kultuszwecke, soweit die übrigen Gemeindeeinnahmen nicht ausreichen, ein geräumt worden. Aus alledem geht hervor, daß sich der in 87 Ziff. 1a und ß 13 Ziff. 1b nun einmal enthaltene Ausdruck „Religions gemeinschaft"zurZeit der Verabschiedung des Kirchensteuergesetzes nur auf die Israeliten beziehen konnte." Aus diesen unstreitigen Tatsachen wurden aber ver schiedene Konsequenzen gezogen. Die Regierung und einzelne konservative Mitglieder der Deputation stellten M sich auf den Standpunkt, daß eben gerade aus diesem Sachverhalte in Verbindung mit der Wahl des Wort lautes „Religionsgemeinschaft" und aus der Tatsache, daß die einzelne Gemeinde nicht erwähnt worden ist, die von der Regierung gewählte strengere Auffassung be gründet erscheine. Die Mehrheit der Deputation folgerte jedoch so: Da es eine israelitische Religionsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes vom 10. Juni 1904 zur Zeit des Erlasses des Kirchensteuergesetzes nicht gab, sondern die Israeliten nur in einzelnen Religionsgemeinden gesetzlich zusammen geschlossen sind, da weiter die Religionsgemeinschaft als solche nicht das Recht der Steuererhebung hat, sondern nur die einzelne Gemeinde, müsse unter der Religions gemeinschaft die Religionsgemeinde verstanden worden sein, wenn die Absicht der Gesetzgebung und der Zweck des Gesetzes überhaupt erfüllt werden solle. Diese Auffassung decke sich auch mit den Ausführungen, die bei Beratung des Gesetzes von den einzelnen Rednern in der öffent lichen Sitzung gemacht worden seien. Gleichwohl wurde auch von dieser Seite nicht ver kannt, daß, nachdem einmal die Regierung jene Bedenken gegen die Auslegung des Gesetzes in einem weiteren Sinne geltend gemacht habe, auch mit einer abweichenden Ent scheidung des Oberverwaltungsgerichts gerechnet werden müsse. ES erschien also eine ausdrückliche Klärung er- (0) forderlich. Übereinstimmung herrschte in der Deputation nach einzelnen anfänglichen Bedenken darüber, in welchem Sinne diese Klärung wünschenswert sei. Die Deputation war der Meinung, daß in der Tat die jetzt bestehenden Hinder nisse beseitigt und den einzelnen israelitischen Religions gemeinden die Erhebung der Steuern für ihre Mitglieder ermöglicht werden möchte. Auch die Regierung verhielt sich diesem Wunsche gegenüber nicht ablehnend. Sie er klärte, daß sie einer von beiden Kammern etwa gewünschten authentischen Interpretation nicht entgegenstehe, die dahin gehe, daß durch die Bestimmungen in §8 7 und 13 des Kirchensteuergesetzes die freie Entschließung jeder einzelnen, einer Kirche oder Religionsgemeinschaft zugehörigen Ge meinde hinsichtlich der Einführung von Besitzwechselabgaben und Grundsteuern für Kultuszwecke nicht berührt werde. Die Deputation hält den Weg der authentischen Interpretation für den gangbarsten. Es wird dadurch eine Gesetzesänderung vermieden, die der Mehrheit der Deputation sowieso nicht nötig erschien und die auch mit Rücksicht auf die kurze Geltungsdauer des Gesetzes nicht wünschenswert ist. Der beabsichtigte Erfolg wird auch durch eine solche Interpretation erreicht. Um ganze Arbeit zu tun, erschien es richtig, die Auslegung nicht nur auf die israelitischen Religions- D) gemeinden, sondern auf alle Religionsgemeinschaften und Kirchen zu erstrecken, da auch hier einmal die gleichen Zweifel auftauchen könnten. Außerdem erschien es richtig, daß die politischen Gemeinden nunmehr angewiesen werden, die Besitzwechselabgaben und Gmndsteuern gegen Erstattung der gesetzlichen Gebühren auch für die israeliti schen Religionsgemeinden mit zu erheben, wie sie dies für die evangelischen und katholischen Kirchgemeinden bereits tun. Der von der Deputation einstimmig gefaßte Antrag geht also dahin: Die Kammer wolle beschließen: die Regierung um eine Vorlage noch während des gegenwärtigen Landtags zu ersuchen, wonach 1 § 7 Ziff. 1 a und 813 Ziff. 1 d des Kirchensteuer gesetzes dahin authentisch interpretiert wer den, daß durch diese Gesetzesbestimmungen das Recht jeder einzelnen, einer Kirche oder Religionsgemeinschaft zugehörigen Gemeinde zur Einführung von Besitzwechselabgaben und Grundsteuern für Kultuszwecke nicht be rührt wird, sowie 2. die politischen Gemeinden angewiesen werden, diese Abgaben gegen die gesetzlichen Gebühren einzuheben,
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