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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1917/18,2
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1917/18,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028446Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028446Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028446Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1917/18
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1918-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1917/18,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll28. Sitzung 945
- Protokoll29. Sitzung 981
- Protokoll30. Sitzung 1017
- Protokoll31. Sitzung 1055
- Protokoll32. Sitzung 1107
- Protokoll33. Sitzung 1127
- Protokoll34. Sitzung 1139
- Protokoll35. Sitzung 1169
- Protokoll36. Sitzung 1189
- Protokoll37. Sitzung 1219
- Protokoll38. Sitzung 1229
- Protokoll39. Sitzung 1259
- Protokoll40. Sitzung 1277
- Protokoll41. Sitzung 1323
- Protokoll42. Sitzung 1375
- Protokoll43. Sitzung 1387
- Protokoll44. Sitzung 1399
- Protokoll45. Sitzung 1429
- Protokoll46. Sitzung 1439
- Protokoll47. Sitzung 1461
- Protokoll48. Sitzung 1475
- Protokoll49. Sitzung 1495
- Protokoll50. Sitzung 1511
- Protokoll51. Sitzung 1591
- Protokoll52. Sitzung 1615
- Protokoll53. Sitzung 1655
- Protokoll54. Sitzung 1699
- Protokoll55. Sitzung 1743
- BandBand 1917/18,2 -
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(Viztprüfivent Dr. SPietz.) den sollen. Das hängt ja mit der Erhöhung der Gerichts kosten zusammen. Die Begründung ist dafür im Dekret Nr. 31 gegeben. Auch die Notare haben das Empfinden, daß sie namentlich den preußischen und bayerischen Notaren gegenüber im Nachteil sind, und es wäre ihnen recht erwünscht, wenn auch hier wie in Preußen bei gewissen Handlungen die Gebühren nach Wertklassen berechnet werden könnten. Die Notare begrüßen es insbesondere, daß bei verschie denen Gebührensätzen die Höchstsätze hinaufgezogen wor den sind, namentlich bei der Beurkundung und bei der Protokollführung in Versammlungen, auch bei der Be glaubigung. Aber das Empfinden wird immer noch nicht beseitigt, das der sächsische Notar gegenüber den preußi schen und bayerischen Notaren insbesondere bei der Ge bührenberechnung für Beglaubigungen hatte, daß er den außersächsischen Kollegen gerade deshalb, weil er nur ge ringere Gebühren berechnen kann, nicht gleichsteht. Wenn man berücksichtigt, daß, nach dem Werte des Objektes bemessen, eine Notariatsgebühr sür eine Beglaubigung bei einem hohen Objekt in Preußen 90, 100 und 120 M. betragen kann und bisher der sächsische Notar nur 5 M. und dazu, wenn mehr als fünf Personen beteiligt waren, noch für jehe Person 1 M. liquidieren konnte, so ist das Gefühl verständlich. Nun wird das dadurch etwas gebessert, daß die Gebühr bis 25 M. erhöht wird und bei höherem Werte, von 500000 M. bis 1 Million, noch 25 M. und für je eine weitere Million noch weitere 30 M. berechnet werden können. Aber immerhin kommt der sächsische Notar dem preußischen noch nicht gleich. Auch darüber wird in der Deputation noch zu sprechen sein. Die sächsische Anwaltschaft würde dem Königlichen Justizministerium und der Deputation sehr dankbar sein, wenn in dieser Beziehung ihren Wünschen Rechnung ge tragen wird. Im übrigen aber möchte ich nochmals der Königlichen Staatsregierung den Dank dafür sagen, daß sie den ersten Schritt zur Aufbesserung der Gebühren der Rechtsanwälte getan hat. Die Königliche Staats regierung betont damit von neuem das Wohlwollen, das sie dem sächsischen Anwaltstande entgegenbringt, sie schafft damit aber auch weiter die Grundlage dafür, daß der sächsische Anwaltstand nicht genötigt ist, bei der Annahme von Aufträgen Honorarvereinbarungen zu treffen. Das dürfen ja die Anwälte. Aber es ist nicht erwünscht, und wenn in dem Dekret gesagt worden ist, daß die Gehühren- vereinbarung auf besondere Fälle beschränkt sein soll, so ist das ganz richtig. Dem Notar ist ja überhaupt eine Honorarvereinbarung verboten. Bei ihm ist es also um so mehr geboten, darauf zu fehen, daß er eine angemesfene Entlohnung seiner Tätigkeit erhält. Ich hoffe, daß der Gesetzentwurf zusammen mit demjenigen über die Ab- änderung des Gerichtskostengesetzes in einer für alle Teile befriedigenden Form die Deputation verläßt. (Bravo! rechts.) Präsident: Das Wort hat der Herr Justizminister. Staatsminister vr. Nagel: Meine Herren! Namens der Königlichen Staatsregierung kann ich der Genugtuung darüber Ausdruck verleihen, daß ich aus den Ausführungen der Herren Redner deS Hohen Hauses habe erkennen können, daß unsere Vorlage im großen und ganzen Ihres Beifalles sicher sein kann. Ich begrüße dies vor allen Dingen auch im Namen der Rechtsanwalt schaft, die Anspruch darauf hat, daß wir ihr möglichst bald auch hier in genügendem Umfange zu Hilfe kommen. Die geäußerten Wünsche, die zum Ausdruck gebracht wor den sind, werden ja im einzelnen in der Deputation zu erledigen sein. Es kann nicht meine Aufgabe sein, auf diese Wünsche hier des näheren einzugehen, es seien mir nur ein paar allgemeine Ausführungen gegenüber einzelnen dieser Wünsche gestattet. Wir haben uns bei der Ausarbeitung der Vorlage auf den Standpunkt gestellt, daß erstens, soweit unsere Kostenordnung auf reichsgesetzliche Kostenvorschriften ver wies, wir überhaupt nichts zu tun hätten, weil der 30prozentige Zuschlag zu den Anwaltsgebühren im Reichs gesetze vom 1. April d. I. automatisch diese Erhöhung auch für die Kosten der Rechtsanwälte im Jmmobilien- ZwangsvollstreckungSverfahren, Zwangsverwaltungs- und Verteilungsverfahren ausübe. Ich glaube, dieser Stand punkt ist richtig und wird wohl auch in der Deputation bei näherer Besprechung keiner Anfechtung unterliegen. Eine Abänderung der Sätze in dieser Beziehung kam für uns also grundsätzlich nicht in Betracht, und dem gemäß ist die Bemerkung, die vorhin seitens eines der Herren Vorredner aus der Begründung aufgegriffen wor den ist, wohl nicht geeignet, eine besondere Anfechtung zu erfahren, weil es nur eine nebensächliche Bemerkung ist. Zweitens haben wir uns auf den Standpunkt gestellt, daß, soweit die Gebührensätze der Rechtsanwälte — nicht der Notare — in der sächsischen Kostenordnung selbstän dig geregelt seien, ein 25 prozentiger Zuschlag erfolgen soll gegenüber dem 30prozentigen Zuschlag in dem Reichs gesetze, der allerdings ja auch nicht allenthalben Platz greift, sondern gewisse Einschnitte erfährt. Wenn wir nun nicht 30 Prozent, sondern 25 Prozent gewählt haben, so hat das auf der Erwägung beruht, daß, während die reichs rechtlichen Kostensätze, die eine Erhöhung um 30 Prozent erfahren haben, aus dem Jahre 1879 herrühren, unsere Gebührensätze aus dem Jahre 1900 stammen und daß
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