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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1917/18,2
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1917/18,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028446Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028446Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028446Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1917/18
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1918-04-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1917/18,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll28. Sitzung 945
- Protokoll29. Sitzung 981
- Protokoll30. Sitzung 1017
- Protokoll31. Sitzung 1055
- Protokoll32. Sitzung 1107
- Protokoll33. Sitzung 1127
- Protokoll34. Sitzung 1139
- Protokoll35. Sitzung 1169
- Protokoll36. Sitzung 1189
- Protokoll37. Sitzung 1219
- Protokoll38. Sitzung 1229
- Protokoll39. Sitzung 1259
- Protokoll40. Sitzung 1277
- Protokoll41. Sitzung 1323
- Protokoll42. Sitzung 1375
- Protokoll43. Sitzung 1387
- Protokoll44. Sitzung 1399
- Protokoll45. Sitzung 1429
- Protokoll46. Sitzung 1439
- Protokoll47. Sitzung 1461
- Protokoll48. Sitzung 1475
- Protokoll49. Sitzung 1495
- Protokoll50. Sitzung 1511
- Protokoll51. Sitzung 1591
- Protokoll52. Sitzung 1615
- Protokoll53. Sitzung 1655
- Protokoll54. Sitzung 1699
- Protokoll55. Sitzung 1743
- BandBand 1917/18,2 -
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II. K. 48. Sitzung, am 22. April 1918 1479 (Berichterstatter Abgeordneter vr. BSHme.) Meine Herren! In der weiteren Folge des Berichts finden Sie die Untersuchung darüber, warum das Regal notwendig sei. Meine Herren! Der Bericht erklärt, daß der Bericht der Zweiten Kammer die Ausführungen der Regierung für überzeugend gehalten habe, und daß sich die Deputation der Zweiten Kammer und diese selbst damit für befriedigt erklärt habe. So einfach, wie der Bericht eS hier darstellt, liegt die Sache nicht. Wir sind uns wohl über das Schwerwiegende dieser Begründung der Notwendigkeit des Regals klar gewesen. Wir haben sowohl in den Beratungen der Deputation wie auch in dem Berichte nicht nur die Gründe der Regierung ge prüft, sondern haben nun auch selbständig Gedanken gänge verfolgt und auch im Berichte eingeflochten, aus denen wir die Notwendigkeit des Regals begründeten. Wir können aber der Begründung, wie sie der Bericht der Ersten Kammer sich zu eigen macht, um die Not wendigkeit zu beweisen, zum Teil nicht beitreten. Meine Herren! Der Herr Berichterstatter bekämpft in diesem Zusammenhänge eine Beweisführung der Königlichen Staatsregierung und sagt: „Die Erkenntnis, daß die Kohle eine Lebens bedingung für Volk und Staat, daß sie „unersetzlich und unentbehrlich" ist, genügt nicht zur Rechtfertigung des Regals. Der Grund beweist zu viel. Er würde zur Verstaatlichung, Sozialisierung oder Kommuni- sierung aller oder doch der elementarsten Lebenswerte, z. B. von Grund und Boden führen." Meine Herren! Wenn hier der Herr Berichterstatter diese allgemeine Erklärung oder Begründung der Regierung angreift, so meine ich, tut er es zu Unrecht. Die Beweis führung, wie sie ihm beliebt, ist für mich nicht ganz verständlich. Er geht dabei, und das ist mir das Un verständliche, von einer Begriffsbestimmung der Worte „unersetzlich und unentbehrlich" aus, die ganz aus dem Zusammenhänge des Gesetzes hcrausfällt. (Sehr richtig!) Der Begriff will doch nur innerhalb der Materie des Gesetzes verstanden sein, und wenn man das tut, so geht die Beweisführung des Herrn Berichterstatters der Ersten Kammer völlig fehl. Meine Herren! Was soll mit den beiden Worten im genannten Zusammenhänge — füge ich wieder hinzu — mit der ganzen Materie gesagt werden? Es soll gesagt werden, die Kohle ist unersetzlich, weil sie verbrauchbar ist und nicht wieder herzugeschafft werden kann. Sie ist unentbehrlich, weil sie jeder Mensch braucht. Wenn man diese naheliegende vernunftgemäße Begriffsbestimmung zugrunde legt, so beweist der Satz nicht zu viel. Es ist falsch, daraus zu folgern, daß mit der Beweisführung auch die Sozialisierung und Kom- munisierung von Grund und Boden bewiesen werden M könnte. Denn meine Begriffsbestimmung vorausgesetzt, wird man nicht sagen können, daß Grund und Boden unersetzlich sei in dem Sinne, daß er verbrauchbar wäre. Ebensowenig wird man sagen können, daß Grund und Boden unentbehrlich sei, weil ihn jeder brauche. Es ge nügt, daß die Benutzung und Verwertung des Grund und BodenS in den Händen einzelner liegt, und daß die Bodenprodukte der Allgemeinheit zugeführt werden. Also mit dieser Art der Beweisführung kommen wir nicht weiter. Dann redet der eine an dem anderen vorüber. Jedenfalls wird der Begründung, die die Königliche Staatsregierung gibt, Unrecht getan, wenn eine Beweis führung auf diese Weise versucht wird. Ihre Deputation kann sich jedenfalls diese Art nicht zu eigen machen. Wenn nachher in dem Berichte in drei Einzelpunkten die Notwendigkeit des Regals dargelegt wird, so ist da mit weiter nichts gesagt als das wiederholt, was im Dekret der Königlichen Staatsregierung schon dargetan war und worauf wir in kurzen Zügen in dem Berichte der diesseitigen Kammer schon hingewiesen haben. Meine Herren! Überdies ist der Bericht der Ersten Kammer ebenso wie wir auch der Auffassung, daß die Begründung des Dekrets in mancher Beziehung voll kommen ausreichend ist, um die Notwendigkeit des Regals zu begründen. Die Sache hat eine positive Seite und eine D) negative Seite. Eine negative Seite insofern, als man fragen muß: Gibt es nicht andere Möglichkeiten, um die Ein führung des einschneidenden Regals zu vermeiden? Können wir nicht mit anderen Maßnahmen dasselbe er reichen, was das Regal erreicht? In dieser Beziehung hatte auch Ihre Deputation sehr eingehende Erörterungen angestellt. Auch diese finden sich im Berichte. Der Be richt der Ersten Kammer findet sich in diesem Teile auch lediglich mit den Worten ab, daß gesagt wird, „daß die dort erörterten Mittel dem verfolgten Zwecke nicht ge nügten; dem wäre ohne weiteres beizupflichten". Der Bericht der jenseitigen Kammer erkennt also die Richtig keit der Beweisführung des Dekrets durchaus an, eine Auffassung, die auch Ihre Deputation hat. Meine Herren! Ich komme nun zu dem zweiten Punkte des Berichts der jenseitigen Kammer, zur Ent schädigungspflicht des Staates. Ich bitte hier zu be achten, daß die Erste Kammer für den Staat eine Ent schädigungspflicht festsetzt und für vorhanden anerkennt, während Ihre Beschlüsse und die Beschlüsse Ihrer De putation lediglich dahin gingen, für die Einführung der Förderabgabe — das ist die einzige Entschädigung, die Ihren Beschlüssen nach dem Grundeigentümer zukommt — nicht eine Pflicht zu statuieren, sondern lediglich den
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