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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1915/1917,2
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1915/16,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028449Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028449Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028449Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1915/1917,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll26. Sitzung 783
- Protokoll27. Sitzung 837
- Protokoll28. Sitzung 867
- Protokoll29. Sitzung 879
- Protokoll30. Sitzung 917
- Protokoll31. Sitzung 923
- Protokoll32. Sitzung 931
- Protokoll33. Sitzung 957
- Protokoll34. Sitzung 979
- Protokoll35. Sitzung 1059
- Protokoll36. Sitzung 1071
- Protokoll37. Sitzung 1085
- Protokoll38. Sitzung 1147
- Protokoll39. Sitzung 1177
- Protokoll40. Sitzung 1189
- Protokoll41. Sitzung 1201
- Protokoll42. Sitzung 1239
- Protokoll43. Sitzung 1285
- Protokoll44. Sitzung 1315
- Protokoll45. Sitzung 1369
- Protokoll46. Sitzung 1399
- Protokoll47. Sitzung 1445
- Protokoll48. Sitzung 1475
- Protokoll49. Sitzung 1527
- BandBand 1915/1917,2 -
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II. K. 49. Sitzung, am 7. April 1918 1568 (Berichterstatter Abgeordneter Schutze.) (ä) Meine Herren! Dies der Inhalt der Regierungs erklärung zu der Petition. Die Deputation hatte nun weiter beschlossen, am 24. März eine Ortsbesichtigung von Etzdorf vornehmen zu lassen, und zwar hatten sich die Herren Schulze, Trüber und Wilde dazu erboten. Die Ortsbesichtigung hat am gleichen Tage statt gefunden. Bei den Beratungen in der Deputation wurde vor allem der Verwunderung Ausdruck gegeben, wie angesichts der vorliegenden Gutachten Westphal und Krantz das Oberverwaltungsgericht zu einem ab weisenden Urteil kommen konnte. Die Aufstellung und Benutzung von Kreissägen der in der Petition er wähnten Art für kleine Gewerbebetriebe werde vielfach sogar in Städten und Landgemeinden selbst in bewohn ten Häusern gestattet. Der Betrieb des Petenten stellt sich als ein Nebenbetrieb dar, der nur einige Monate im Jahre im Gange ist und dessen ganze Einrichtung durchaus nicht die Befürchtung rechtfertigt, die in den Akten zu finden ist und die dahin geht, daß man mit der Aufstellung einer einzelnen solchen Maschine be ginne, um schließlich einen ganzen Holzbearbeitungs betrieb entstehen zu lassen. Die Befürchtungen in dieser Hinsicht sind namentlich zerstreut worden durch den Bericht der Herren der Deputation, die sich die ganze Einrichtung angesehen haben. M Die Deputation hat sich weiter über die Not wendigkeit und Zweckmäßigkeit der Bestimmungen im 8 12, die in einzelnen Gemeinden bestehen, aus gesprochen. Sie ist allerdings der Meinung, daß hier irgendwelche Ungesetzlichkeit nicht konstatiert werden kann, daß im Gegenteil, soweit die rechtliche Seite des § 12 der Etzdorfer Ortsbauordnung in Frage kommt, von gesetzlich unzulässig nicht die Rede sein kann, im Gegenteil, daß er basiert ist auf den bestehenden Ge setzen, wie sie in der Regierungserklärung angegeben sind. Aber, meine Herren, auf der anderen Seite wurde doch in der Deputation die Befürchtung ausgesprochen, daß, wenn nicht nach eingehenden Untersuchungen der Aufsichtsbehörde die Genehmigung solcher Bestimmun gen in Lokalbauordnungen vor sich gehe, dann die Ge fahr einer Beschränkung der Gewerbefreiheit in bezug auf die Aufstellung und Benutzung solcher kleiner Ma schinen doch eintreten könne, und zwar dadurch, daß, wenn man die tatsächlichen Verhältnisse in den Ge meinden nicht berücksichtigt, und unterläßt, die Orts teile, die davon betroffen werden, sich anzusehen, viel fach diese Bestimmungen nur auf dem Papier stehen. Es laufen also alle Gewerbetreibenden, die eine solche Maschine aufstellen oder ihren Gewerbebetrieb modern einrichten wollen, Gefahr, mit Hilfe derartiger Bestimmungen in ihrem Gewerbebetriebe beschränkt (0) zu werden. In Etzdorf scheint das allerdings vorzulie gen, denn der Petent hat uns persönlich mitgeteilt, daß die Zone 2, in welcher in Etzdorf allein solche ge werbliche Betriebe errichtet werden können, so klein ist, daß von der Errichtung von irgendwelchen nennens werten Betrieben überhaupt nicht die Rede sein kann. Er hat versichert, daß höchstens eine einzelne Fabrik dort errichtet werden könnte. Wenn sich das so verhält, dann ist in solchen Fällen, wenn das zutrifft, allerdings die Möglichkeit vorhanden, daß ein solcher Ortsteil zu dem Zwecke, zu dem er bestimmt ist, eigentlich prak tisch nicht benutzbar ist, während auf der anderen Seite doch durch das Bestehen der Bestimmungen in der Ge meindeverfassung das Aufstellen der Maschinen in anderen Ortsteilen unter Hinweis auf diese Bestim mungen verboten ist. In der Deputation herrschte die Meinung vor, daß damit allerdings eine unzulässige Beschränkung der Gewerbefreiheit eintreten kann. Es ist auch in der Deputation weiter darauf hin gewiesen worden, daß solche Bestimmungen sehr häufig dazu benutzt werden, sich unberechtigterweise persön liche Vorteile zu verschaffen. Die „störenden Geräusche" werden vielfach bloß vorgeschützt. Es sind Fälle aus der Praxis mitgeteilt worden, die diese Behauptung durchaus stützen. W) Dann weiter! Wenn Regierung und Landtag in jeder Session sich bemühen, die kleinen Betriebe zu stützen, und ihnen zu ermöglichen, Hilfsmaschinen zu kaufen, und zwar aus Mitteln des Staates, die sie zu billigem Zinsfüße bekommen, und wenn dann auf der anderen Seite in solchen Fällen, wie das hier wirklich geschehen ist, die Behörden kommen und die Aufstel lung verbieten, so muß darin ein Widerspruch erblickt werden, der nicht im Einklang steht mit den Versiche rungen, die bei dieser Gelegenheit von der Regie rung gegeben worden sind. Hier handelt es sich nicht um einen Mann, der Staatsmittel in Anspruch genom men hat, sondern der diese Hilfsmaschinen aus eigenen Mitteln beschafft hat. Trotzdem wird es ihm nun ver boten, fie zu benutzen. Was dann die Geräusche anlangt, meine Herren, die ja die Hauptrolle spielen bei dem Verbote, so ist durch die beiden Sachverständigen Oberregierungsrat Krantz und Westphal klar und deutlich festgestellt worden, daß von einer Belästigung in dem Hause des einzigen Nachbarn Naumann gar nichts gehört worden ist. Sie sind bei verschlossenen und offenen Fenstern in der Naumannschen Stube gewesen und haben konstatiert, daß man überhaupt das Geräusch der Säge nicht ge-
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