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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1915/1917,2
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1915/16,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028449Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028449Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028449Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916-03-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1915/1917,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll26. Sitzung 783
- Protokoll27. Sitzung 837
- Protokoll28. Sitzung 867
- Protokoll29. Sitzung 879
- Protokoll30. Sitzung 917
- Protokoll31. Sitzung 923
- Protokoll32. Sitzung 931
- Protokoll33. Sitzung 957
- Protokoll34. Sitzung 979
- Protokoll35. Sitzung 1059
- Protokoll36. Sitzung 1071
- Protokoll37. Sitzung 1085
- Protokoll38. Sitzung 1147
- Protokoll39. Sitzung 1177
- Protokoll40. Sitzung 1189
- Protokoll41. Sitzung 1201
- Protokoll42. Sitzung 1239
- Protokoll43. Sitzung 1285
- Protokoll44. Sitzung 1315
- Protokoll45. Sitzung 1369
- Protokoll46. Sitzung 1399
- Protokoll47. Sitzung 1445
- Protokoll48. Sitzung 1475
- Protokoll49. Sitzung 1527
- BandBand 1915/1917,2 -
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854 II. K. 27. Sitzung, (Berichterstatter Abgeordneter vr. Löbner.) gebaut werden kann und solchenfalls, selbst wenn eine Minderheit der Gebäudebesitzer in Frage kommt, es doch auch erwünscht sei, daß eine längere Verzinsung der Brandschädenvergütung Platz greifen dürfe. Die Erste Kammer hat deshalb den Abs. 2 des 8 49 wie folgt zu fassen beschlossen: „Aus besonderen Gründen allgemeinerer sachlicher Natur kann der Verwaltungsaus schuß für die Gebäudeversicherung vorüber gehend durch Erlaß abweichender Bestim mungen, auch mit rückwirkender Kraft, eine Verzinsung über die im Abs. 1 bestimmte Zeit hinaus eintreten lassen." Ihre Gesetzgebungsdeputation neigte nun einer noch größeren Bewegungsfreiheit des Verwaltungs ausschusses zu, und aus der auf S. 4 bis 6 des Berichts abgedruckten Anfrage des zum Vernehmen mit der Regierung beauftragten Berichterstatters ersehen Sie die Wünsche der Deputation und die Begründung dieser Wünsche. War man zwar einverstanden, für die Anwendung der neuen Befugnis der längeren Ver zinsung Gründe auszuschließen, die in der Person des Brandgeschädigten liegen oder von seinem Willen abhängig sind, so drohte doch durch die Fassung der Ersten Kammer der Ausschluß auch aller sachlichen M Gründe, denen man nicht gerade die Eigenschaft zu spricht, daß sie „allgemeinerer Natur" seien. über die Auslegung des Wortes „allgemeinerer" und darüber, ob dieses Wort überhaupt hier angezeigt er scheine, bestanden Zweifel. „Wolle die Regiemng die Streichung dieses Wortes nicht, so könne die Fassung nur unter der Voraussetzung zur Annahme empfohlen werden, daß durch eine Erklärung der Regierung eine weitherzige Auslegung zugesagt werde", heißt es in der betreffenden Anfrage. Was sind „besondere Gründe allgemeinerer sachlicher Natur"? Erinnert ward vom Berichterstatter an längere Zeit andauernde Arbeitseinstellungen (Streiks) von Bauhandwerkern am Orte oder im Bezirke, die die Bewilligung einer längeren Verzinsung wünschenswert machen können. Erinnert wurde weiter an die Verhandlungen über Wasserlaufsregulierungen, an die Verlegung von Straßenzügen, Beseitigung von vorspringenden Bauten usw. Ihre Dauer könne fristgemäße Wiederherstellung oder einen Neubau verhindern, ihn unangebracht, ja geradezu widersinnig erscheinen lassen. — Auch die Zahl der Betroffenen dürfe nicht entscheidend sein. Beim Zutreffen der Voraussetzungen müsse auch ein betroffener einziger Gebäudebesitzer berücksichtigt werden können. am l. März 1916 Die Regierung hat in ihrer Antwort, die im Be- M richt auf S. 6 abgedruckt worden ist, erklärt, daß sie den neuen Abs. 2 des 8 49 in der Fassung der Ersten Kammer in solchem Sinne auslege, wie in der An frage gedacht war. Die Gesetzgebungsdeputation hat gemeint, sich hierbei bescheiden zu können. Sie be antragt deshalb die Annahme des 8 49 Abs. 2, als Nummer II in der Fassung der Ersten Kammer. ^,Was nun den Eingang des Gesetzentwurfes an langt, so habe ich bereits am Eingang meines Be richtes bemerkt, daß im Druckberichte die Worte „ § 87 der Verfassungsurkunde usw." zu streichen sind. Ich habe bei der Lesung des Berichts im AusschuUelbst den Streichungsantrag gestellt. Es sind Zweifel ent standen, ob in der Tat mit Recht die Einleitung des Gesetzentwurfes in der Fassung, wie sie von der Regie rung vorgesehen war, dahin lautend:, „Das Gesetz über die Landes-Brand versicherungsanstalt vom 1. Juli 1910 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159) wird ab- geändert, wie folgt:" beanstandet werden mußte, wie es von der Ersten Kammer geschehen ist. Konnte der Eingang des Ge setzes nicht auch in der Regierungsfassung angenommen werden? Allerdings würde dann bei der Veröffent lichung des Gesetzes verfassungsmäßig die übliche Ein- Leitung: „Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen usw. usw. verordnen mit Zustim mung Unserer getreuen Stände" vorzusetzen sein. Das ist aber nach der Verfassung Funktion der Krone, die sich doch schließlich den Wortlaut nicht vorschreiben zu lassen braucht. Legt die Regierung die Einleitung: „Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen usw. usw. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände" mit vor, so ist es gut; legt sie diese Einleitung nicht mit vor, so kann in Zweifel gezogen werden, ob es wirklich Sache der Stände ist, diesen Wortlaut vorzuschreiben. (Sehr wahr!) Meine Herren! Die Frage hier beim Brandversiche rungsgesetz zum Austrage zu bringen, dazu ist sie uns nicht brennend genug erschienen, und überdies hat die Regierung gegen den Beschluß der Ersten Kammer Widerspruch nicht erhoben. Ihr Gesetz gebungsausschuß stimmte der Fassung, wie sie die Erste Kammer vorschlägt, lediglich zu als der „üb lichen" Einleitung. Überschrift und Schluß des Gesetzentwurfs be antragt die Deputation unverändert nach der Vorlage
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