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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1915/17,3
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1915/17,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028450Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028450Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028450Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1915/17
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1917-05-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1915/17,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll50. Sitzung 1579
- Protokoll51. Sitzung 1585
- Protokoll52. Sitzung 1591
- Protokoll53. Sitzung 1597
- Protokoll54. Sitzung 1611
- Protokoll55. Sitzung 1617
- Protokoll56. Sitzung 1673
- Protokoll57. Sitzung 1695
- Protokoll58. Sitzung 1705
- Protokoll59. Sitzung 1773
- Protokoll60. Sitzung 1795
- Protokoll61. Sitzung 1831
- Protokoll62. Sitzung 1843
- Protokoll63. Sitzung 1855
- Protokoll64. Sitzung 1873
- Protokoll65. Sitzung 1911
- Protokoll66. Sitzung 1925
- Protokoll67. Sitzung 1933
- Protokoll68. Sitzung 1937
- Protokoll69. Sitzung 1943
- Protokoll70. Sitzung 1991
- Protokoll71. Sitzung 2011
- Protokoll72. Sitzung 2037
- Protokoll73. Sitzung 2085
- Protokoll74. Sitzung 2145
- Protokoll75. Sitzung 2193
- Protokoll76. Sitzung 2301
- Protokoll77. Sitzung 2363
- BandBand 1915/17,3 -
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2136 II. K. 73. Sitzung, am 10. Mai 1917 (Staatsminister v. Seydewitz.) habe, den Zweck, die Bezüge der sächsischen Beamten und Pensionäre denjenigen der Beamten und Pen sionäre im Reiche und in Preußen immer näher zu bringen. Einer solchen, nicht als Notstandsmaßnahme durch die Preissteigerung veranlaßten Neuregelung kann schon aus allgemeinen Rechtsgrundsützen keine Rückwirkung auf Rechtsverhältnisse beigelegt werden, die, auf den Boden der bisherigen Gesetzgebung sich gründend, ihrem ganzen Inhalte nach durch die bis herigen Gesetze bestimmt werden und mit dem Aus scheiden des aktiven Beamten aus dem Dienste schon um deswillen als endgültig abgeschlossen anzusehen sind, weil seinen aus dem Dienstverhältnisse bis zum Übertritt in den Ruhestand erworbenen Rechten keine Pflichten mehr gegenüberstehen und deshalb auch dem Staate ihm gegenüber keine neuen Pflichten . erwachsen können. Wollte man jeder organischen Abänderung der Bezüge der Staatsbeamten rück wirkende Kraft beilegen, so daß auch die sämtlichen aus dem Dienste ausgeschiedenen Beamten an ihr teilhaben sollten, so würde man jede Besoldungsauf besserung von vornherein derart belasten, daß man nur unter außergewöhnlich günstigen finanziellen Ver hältnissen des Staates an eine solche herantreten könnte. Ein solcher Grundsatz würde sehr zum Nachteil der Beamten selbst ausschlagen; denn manche Verbesse rung ihrer Bezüge würde dann vorerst unterbleiben und auf günstigere Zeiten verschoben werden müs sen. Da allgemeine Teuerungszulagen grundsätzlich nur an solche Personen gewährt werden, die dem Staate noch aktive Dienste leisten, um sie selbst leistungs fähiger zu erhalten, damit sie den erhöhten Anforde rungen des Dienstes gewachsen bleiben, und um ihnen die Kinderunterhaltung zu erleichtern, so dürfte nichts anderes übrigbleiben, als den Weg weiter zu gehen, den die Regierung im Interesse der Pensio näre und der Beamtenhinterbliebenen schon bisher beschritten hat, d. h. den Weg der Gewährung von besonderen Pensionserhöhungen im Falle des Bedürf nisses. Das ist derselbe Weg, für den auch der Ab geordnete vr. Böhme sich in dieser Kammer am 14. Mai 1914 ausgesprochen hat, als der von ihm gestellte Antrag über eine Erhöhung der Pensionen und die Versorgung der Hinterbliebenen der Staats diener und über die Petition des Vereins verabschie deter Staatsbeamten um Anrechnung von Wohnungs geld zum pensionsfähigen Einkommen der Altpensio näre zur Beratung stand, der vorhin bei Be sprechung des Antrags Koch und Genossen bereits mit behandelt worden ist. Um diesen Weg weiter (0) zu gehen, bedarf es keiner neuen gesetzlichen Vor schriften. Denn gerade hierzu gibt die sächsische Be amtengesetzgebung im Gegensätze zu derjenigen des Reiches ausreichende Möglichkeit. Nach 8 39 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 kann die Pension eines Staatsdieners, wenn sie 2000 M. nicht übersteigt, bei vorhandenem dringendem Bedürfnis bis um Vivo des Diensteinkommens erhöht werden. Nach § 43 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. Mürz 1835 ist die Ver waltung ferner ermächtigt, die Pension einer vor dem I. Juli 1912 pensionsberechtigt gewordenen Witwe oder Waise in Fällen ganz besonderen Bedürfnisses bis um ^/i°» Zu erhöhen. Endlich kann nach 8 11 des Gesetzes vom 15. Juli 1912 das Witwengeld einer nach dem 30. Juni 1912 pensionsberechtigt geworde nen Witwe im Falle besonderen Bedürfnisses um Vivo des letzten Diensteinkommens des verstorbenen Beamten bis zu dieses letzten Diensteinkommens erhöht und der erhöhte Satz des Witwengeldes auch der Berechnung des Waisengeldes zugrunde gelegt werden. Das Reich und Preußen haben erst zu Be ginn dieses Jahres sich dahin schlüssig gemacht, den bedürftigen Beamten im Ruhestand und den bedürf tigen Hinterbliebenen von Beamten und Pensionären zur wirksamen Erleichterung ihrer wirtschaftlichen (v) Lage einmalige außergewöhnliche Kriegsunterstützun gen bis zum Betrage von 100 M. zu gewähren, wie ich in der vorigen Rede ausführlicher dargelegt habe. Sie stellen also diese Hilse auch auf den Bedürfnis fall ein, geben aber im Gegensatz zu Sachsen nur einmalige, nicht laufende Unterstützungen. Im übri gen verdient der von der sächsischen Regierung und im Reich und in Preußen eingeschlagene Weg gegen über einer einheitlichen und allgemeinen Aufbesserung der Bezüge der Pensionäre und der Hinterbliebenen auch um deswillen den Vorzug, weil die Unterstützun gen nur den wirklich Bedürftigen zugute kommen. Die Regierung hat von der ihr zu Gebote stehenden gesetzlichen Ermächtigung, wie ich vorhin schon zum Antrag Koch ausgeführt habe, bereits den wohl wollendsten Gebrauch zugunsten sowohl der Pensio näre als auch der Beamtenhinterbliebenen gemacht und wird, dessen können Sie versichert sein, hierin fortfahren und — ich wiederhole dies — ihr beson deres Augenmerk darauf richten, daß bei allen Ver waltungen dabei in gleich wohlwollender Weise verfahren wird, um die Not der Kriegszeit auch für diese Personen, soweit wie nur irgend möglich, zu lindern.
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