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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1875/76
- Erscheinungsdatum
- 1876
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1875/76,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id30235397Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id30235397Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-30235397Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1875/76
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1876-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1875/76 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- BandBand 1875/76 -
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vereinbar ist, nach welchen! die Eltern, resp. der Vater über die religiöse Erziehung der Kinder zu entscheiden haben; 3) weil diese Bestimmung auf der irrthümlichen Annahme beruht, als seien Religion (d. h. Gottesglauben und Bibellehre) identisch mit Moral und Sittlichkeit, während die Wissen schaft nachgewiesen, daß beide nicht nur he terogen sind, sondern daß die einzig wahre Sittlichkeit in der Autonomie (Selbstgcsetzge- bung) liege, während die Heteronomie (Be folgung eines von Außen kommenden Willens) geradezu die Bedingung der Unsittlichkeit in sich trage; 4) weil ein confessionsloser Mensch, wie auch fast jeder, der sich zum Atheismus öffentlich be kennt, schon insofern ein sittlicher Mensch ist, als er sich trotz bestehender Vorurthcile nicht scheut, öffentlich zu bekennen, was ihn inner lich bewegt, weil er also Heuchelei und Schein wesen (Christenthum) haßt (wie ja thatsächlich kein Dissident in ganz Deutschland bis heute wegen entehrender Handlungen im Strafhanse sitzt); ü) weil der Religionsunterricht in den Schulen nach den Glaubenslehren so beschaffen ist, daß er ausnahmslos kaum für den Echtgläubigen paßt, jedenfalls aber nicht für den Denker, indem er den allergewöhnlichsten wissenschaft lichen, seit Jahrhunderten anerkannten Lehr sätzen geradezu ins Gesicht schlägt. (Ich er innere hier nur an den sogenannten örtlichen Himmel als angeblichen Wohnort eines Got tes und der Geister, an die leibliche Aufer stehung rc.) 6) weil die Autorität des Lehrers untergraben werden muß, wenn confessionslose Eltern aus innerster Ueberzeugung täglich ihren Kindern das in der Schule Gelehrte als Jrrthum und Unsinn darzustellen gezwungen sind. Würde der hohe Landtag sich diesen Ausführungen nicht anschließen können oder wollen, so bitte ich, min destens analog den preußischen dcsfallsigen Einrichtun gen einen Zusatzparagraphen zum Volksschulgesetz zu erlassen,.welcher besagt, 1) daß der Vater confessionsloser Kinder berech tigt sei, sein: Kinder selbst in Moral- und Sittenlehre zu unterrichten, falls es ihm an Befähigung hierzu, d. h. an allgemeiner Bil dung nicht mangele, daß er sie also vom Re ligionsunterricht in der Schule entfernt hal ten kann; 2) daß im Mangel dieser allgemeinen Bildung der Vater seine Kinder auch an den Unter richt eines solchen Consessionslosen theil nehmen lassen kann, denen Befähigung nicht zweifelhaft; 3) daß aber diese Befähigung jedenfalls nicht von einem Verständnis für irgendwelche Glau benslehre oder von einem Eramen bei einem Theologen abhängig gemacht werden dürfe."; Meine Herren! Die Gründe, welche Petent unter 3, 4, 5 und 6 angeführt hat, sind von der Art, daß vor allen Dingen die Deputation sich die Frage zu stellen hatte, ob diese Petition nicht nach der Bestimmung des 8 23 c der Landtagsvrdnung überhaupt als unzulässig zu bezeichnen sei. Indessen da Petent unter 1 und 2 Gründe anführt, welche sich auf positive gesetzliche Bestimmungen zurückführen lassen, so glaubte die Deputation, sich doch aus den Inhalt der Petition selbst einlassen zu müssen. Die Bestimmung also, nach welcher die Kinder von con- fessionslosen Eltern den Religionsunterricht besuchen sol len, will Petent aufgehoben haben, und zwar ans dem Grunde, weil dieselbe dem sogenannten Dissidentengesetze vom 20.Juni 1870 widerspreche. Ich erlaube mir, Ihnen die Bestimmung des Dissidentengesetzes selbst vorzulesen. In 8 20 heißt es: „Der Austritt aus einer vom Staate anerkannten Religionsgesellschaft ist, auch wenn er ohne gleichzeitigen Ucbertritt in eine andere solche Religions- gcsellschaft erfolgt, einem jeden Staatsangehörigen, welcher das 21. Lebensjahr überschritten hat, gestattet." Durch die Fassung dieser Stelle, welche ursprünglich im Ent würfe etwas anders lautete, wurde nun eine besondere Gattung von Staatsangehörigen geschaffen, nämlich die jenige der sogenannten vollständig Confessionslosen, während früher man mit dem Austritte aus einer Kon fession den Eintritt in eine andere Cvnsessivn in der Re gel voraussetzte. Zunächst folgte nun aus dieser Bestim mung eine Consequenz in dem nächsten Absatz desselben Paragraphen, welcher von der religiösen Erziehung der Kinder bis zum 14. Lebensjahre handelt. Diese Bestim mung lautet: „lieber die religiöse Erziehung der Kinder bis zum 14. Lebensjahre entscheidet im Mangel einer Vereinbarung der Eltern der Vater." Es entstand nun die Frage: wie soll es mit der Erziehung derjenigen Kin der gehalten werden, deren Väter konfessionslos sind? Hat der Vater das Recht, das Kind in den von ihm selbst gewähltenZustand der Confessionslvsigkeit herüberzuziehen, oder soll das Kind trotz all dem noch Religionsunterricht erhalten? — Es war dies offenbar eine Lücke in dem Dissidentengesetze und dieser Lücke suchte man eben beizukommen bei der Berathung über das Volks schulgesetz, indem man dort die Bestimmung auf nahm, daß auch Kinder von confessionslosen Eltern den Religionsunterricht besuchen müßten. Man ging da bei von der Ansicht aus, daß der Staat unbedingt nicht zulasten könne, daß ein Theil seiner jugendlichen Staats angehörigen überhaupt ohne Religionsunterricht verbleibe und daß er wohl berechtigt sei, zu verlangen, daß jedes Kind wenigstens irgend welchen Religionsunterricht, sei es, in welcher Confesston es fei, überhaupt erhalte, da ein großer Theil der staatlichen Institutionen allerdings dies erforderlich mache. Man konnte dabei Hinweisen auf unentbehrliche Institution der Eidesleistungen sowohl in
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