Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1875/76
- Erscheinungsdatum
- 1876
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1875/76,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id30235397Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id30235397Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-30235397Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1875/76
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1876-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1875/76 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- BandBand 1875/76 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Wort über die Sache verlieren, würde vielmehr vollkommen mein Einverständuiß mit allen und jeden Punkten erklären können; allein durch das, was in der Zweiten Kammer geschehen ist und theils von der Kammer selbst beschlossen und von der Regierung zugestandcn worden ist, scheint mir allerdings die ganze Angelegenheit in ein anderes, sehr wesentlich anderes Stadium gekommen zu sein. Es ist in dem sehr präcise und vortrefflich bearbeiteten Bericht unserer Deputation das sehr scharf auseinandcrgesetzt worden und ich kann mich im Allgemeinen einfach auf diesen Bericht beziehen; für mich sind nämlich nur zwei Punkte von einer gewissen Wichtigkeit, die ich vielleicht zweckmäßiger erst bei der Specialdebatte näher motiviren werde, hier aber wenigstens anführen will. Das ist ein mal das in dem dritten Paragraphen in der Zweiten Kammer ausdrücklich ausgesprochene Verbot der Annahme, der Forderung und des Sichversprechenlassrns von Ge schenken. Unsere geehrte Deputation hat, und zwar aus Motiven, denen ich zum Theil ganz beitrete, sich gegen dieses Verbot ausgesprochen und will den Antrag der Zweiten Kammer, auf den gleichwohl, wie von mehreren Seiten behauptet worden ist, sehr großes Gewicht gelegt wird, ablchnen. Es ist das der eine Punkt, auf den ich erst zurückkommen möchte bei der Specialberathuug des dritten Paragraphen unv mir da erlauben würde, einen abweichenden Antrag zu stellen, einen Antrag, der sowohl abweicht von unserer geehrten Deputation, die überhaupt das ganze Verbot weggelassen haben will, der aber auch nicht unwesentlich abweicht von der, wie mir scheint, nach allen Seiten hin viel zu weit gehenden und unklaren Be stimmung, wie sic in der Zweiten Kammer gefaßt worden ist und wie ihr allerdings von Seiten der hohen Staats regierung, ich kann nicht leugnen, zu meiner Ueberrasckung zugestimmt worden ist. Der zweite Punkt betrifft den vierten Paragraphen und die ganze Stelle, die vorhin bereits ein Gegenstand der Besprechung war, Seite 115 des Berichts. Es ist voll kommen anerkannt in dem Bericht unserer geehrten Depu tation, daß die Synode eigentlich der Ort wäre, in wel cher über diese ganzen Fragen Entschließung zu fassen wäre. Es ist vorhin von einem der Herren Redner be merkt worden, es wäre sehr zweifelhaft, ob die Svnode sich der gleichen Ansicht über die Fixation aller und jeder Gebühren, also auch der nicht vom Ehegesetz betroffenen anschließen würde. Ich muß freilich bekennen, daß ich das nicht weiß; ich habe aber keinen Zweifel darüber, daß die Synode auch in der jetzigen Zusammensetzung voll kommen von der Wichtigkeit der Aufhebung dieser Ge bühren überzeugt sein wird; sie wird sich der zwingenden Zeitströmung nickt verschließen können. Eine andere Frage ist freilich die, ob die Synode sich für berechtigt hält, in allen Gemeinden ohne Unterschied, auch gegen den Willen der Gemeinden eine solche Aushebung zu beantragen, während bis jetzt das nicht geschehen, sondern nur die Genehmigung der Oberbehörde dazu erfordert worden ist. Die Deputation ist darüber hinweggegangen und sagt, die formelle Frage lassen wir bei Seite, gehen wir nur auf das Sachliche ein. Ich glaube aber, diese formelle Frage ist für uns in Sachsen von so außerordentlicher Bedeutung, daß ich nicht wünschte, daß so ohne Weiteres über diese Frage hinweggegangen würde. Wir haben uns, ich kann darüber aus eigener Erfahrung reden, Jahr zehnte lang, ohne Ucbertreibung zu sprechen, damit geplagt, endlich ein Synodalverfahrcn herzustellcn. Wir haben nun die Synode, wir haben also die evangelische Kirche zu einer gewissen Selbständigkeit erheben wollen; wir haben die Küchcnvorstände und die Synode und hier nun handelt es sich zum ersten Mal von einer recht eigentlich, auch nach Ansicht der Deputation selbst, in den Geschäfts kreis der Synode einichlagcndcn Angelegenheit und da sagt man: es läßt sich nicht ändern. Es sind unange nehme Verhältnisse, das müssen wir zugeben; aber wir müssen über die Form nicht die Sache vergessen, wir müssen die nöthige Entschließung fassen und aussprcchen und es ist nachher Zeit, daß die Synode gehört werde. Ich glaube freilich, daß das eigentlich um so weniger rathsam sein dürfte, als von dem Staate selbst die Synode darauf mit hingewiesen woiden ist, über solche Fragen, wie sie hier vorliegen, Entschließung zu fassen. Es ist deshalb auch in dem ursprünglichen Gesetzentwürfe von den Fragen, die nach meiner Meinung vor die Synode kommen sollten, gar nicht die Rede; sie sind erst durch die Zweite Kammer hinzugckommen. Es hat sich allerdings auch die hohe Staatsregierung hiermit einverstanden erklärt, sic habe gemeint, daß sic der Synode immer noch nachher eine gewisse Entschließung überlasse, und wenn cs sich nun um die Hauptsache/nämlich die Entschließung über die Fixa tion oller Gebühren handelte, so würde auch ich selbst darüber mich zu beruhigen im Stande sein, wenn nur nicht noch hinzugefügt wäre in Z 4 eine besondere Be dingung, eine Strafbeoingung sozusagen, also, daß die jenige Gemeinde, welche sich nicht der vollständigen Fixirung der Geistlichen unterwirft, nicht bethciligt wer den dürfte an den 600,000 Mark pp., die überhaupt aus- gewvrfen worden sind nicht etwa für die Fixationsent schädigung, sondern für die Entschädigung wegen der wcg- fallenden Tran- und Taufgebühren; also stellt man eine Bedingung, daß zurückgezogen werden soll eine Entschä digungssumme oder ein Theil der Entschädigungssumme, die für etwas ganz Anderes bestimmt ist. Bonden übrigen Stolgebührcn, die hiermit erwähnt sind, ist also ursprüng lich nicht die Rede gewesen, sondern nur von den 600,000 Mark. Gleichwohl stellt man die Bedingung: „Wird den in § 3 bezeichneten Bedingungen bis zum 1. Januar 1878 nickt oder nickt vollständig entsprochen, so kommt mit diesem Tage die Entschädigung in Wegfall."
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview