Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1875/76
- Erscheinungsdatum
- 1876
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1875/76,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id30235397Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id30235397Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-30235397Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1875/76
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1876-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1875/76 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- BandBand 1875/76 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
nicht für Staatszwccke handelt, sondern um eine Bewilli gung an die Kirchengemeinde. Wenn wir aus irgend eine Weise von Seiten des Staates mit einem Dritten, der nicht der Staat selbst ist, in Beziehung treten, so steht von Seiten der Stände nichts im Wege bei dem Abschluß von Verträ gen, Bedingungen an die Art und Weise der Verwendung der betreffenden Geldmittel zu knüpfen. Dadurch, daß die Bedingung die Verwendung dieser Gelduiittel zu Gun sten des Dritten betrifft, entsteht der sachliche Zusammen hang zwischen der Verwendung und zwischen der Verwilli- gung. Gesetzt den Fall, es würde von Seiten der Regierung rin Grundstück angekaust für militärische Zwecke, so würde man ganz gewiß nicht sagen können, daß mit der Kaserne an und für sich z. B. die Bedingung wegen Herstellung einer Wasserleitung im Zusammenhang stände. Nichts desioweniger würden die Stände unzweifelhaft befugt sein, bei der Genehmigung derGelder zum Ankauf des betreffen den Grundstücks die Bedingung zu stellen, daß der Ver käufer des Grundstücks in Bezug auf das Grundstück sich gewissen Lasten und Leistungen unterwürfe, z. B. der Durchführung der Wasserleitung. Ich habe mir zwar ein ziemlich triviales Beispiel gestattet; aber ich habe absichtlich ein triviales Beispiel gewählt, um den Gesichtspunkt scharf hervortreten zu lasten, daß es sich in dem vorliegenden Falle um eine Bewilligung nicht zu Gunsten der Regierung, für Ausgaben der Negierung handelt, sondern daß es sich handelt um die Bewilligung für ein Rcchtssubject, das mit dem Staate in keiner Weise identisch ist. Wenn Sie den Satz ausstcllen wollen, daß bei allen Geschäften des Staates mit einem anderen Rcchtssubject niemals von dem Staat Bedingungen gestellt werden dürfen, die nicht an und für sich mit dem Zwecke Zusammenhängen, für den der Staat das Geschäft macht, dann würde man den Staat offenbar in einer allzuengen Grenze einschließen. Wenn der Staat mit einem Dritten ein Rechtsgeschäft macht, so kann er bei diesem Rechtsgeschäft Bedingungen stellen, welche ihm gut scheinen. Eben daher sind die Stände be fugt, ihrerseits zu verlangen, daß solche Bedingungen dem Dritten gestellt werden. Der Abschluß des Geschäfts steht auf diese Art in einem Zusammenhänge mit den ausge stellten Bedingungen. Wollte man die Sache anders ver stehen, so würden bei jedem contractlicken Abschluß, z.D. bei dem Ankauf von Grundstücken die Stände nicht in der Lage sein, andere Bedingungen zu stellen, als solche, welche mit der unmittelbaren Verwendung der Gelder, die für diesen Zweck in Betracht gezogen werden, in Zusammen hang stehen. Ich glaube, schon aus diesen Gründen geht die Befngniß der Stände hervor, die fragliche Bedingung zu stellen. Außerdem aber kann man den Zusammenhang, der nach der Verfastungsurkuude zwischen Bedingung und Bewilligung gefordert wird, nicht so eng fasten, als er hier gefaßt werden soll. Gesetzt den Fall, cs würden von der Regierung Transportmittel für Eisenbahnen gefordert und daran die Bedingung geknüpft, daß die Gcschwornengerichte cingeführt würden, so würde darin kein Zusammenhang sich finden. Wenn wir aber hier aussprechcn, wir wollen 200,000 Thaler bewilligen zur Entschädigung der Geist lichen, so besteht ein innerer Zusammenhang zwischen der Bedingung und der Fixation der Geistlichen. Man kann darüber verschiedener Ansicht sein, ob es eine zweckmäßige Bedingung ist oder ob sie unzweckmäßig ist, weil sie in das Gebiet der Kirche eingreift; aber ein Zusammenhang ist offenbar da. Es sollen Geldmittel verwendet werden zur Aufbesserung der Gehalte der Geistlichen und bei dieser Gelegenheit werden die Gehalte nicht blos bezüglich der niedrigsten Sätze, sondern bezüglich aller Sätze fixirt. Ich glaube, es steht beides unzweifelhaft in einem materiellen Zusammenhänge,wie ihn der 8102 der Verfassungsurkunde fordert. Ich würde daher in dem 8 102 der Verfassungs- urkunde kein Bedenken finden gegen Annahme des Tc- putationsantrages. Präsident von Zehmen: Herr von Etdmannsdorff hat zum dritten Mal ums Wort gebeten. Will die Kammer ihm das Wort ertheilen? — Genehmigt. Kammerhcrr von Erdmannsdorff: Ich wollte blos auf das zurückkommcn, was ich bei meiner ersten Rede gesagt habe. Ich bin in diesen Saal gekommen mit der Ucberzeugung, diese Bedingung habe einen, wenn auch nur indirekten Zusammenhang; ich bin aber erst irre ge worden durch die Aeußcrung des Herrn Ministers, als er sagte, der Synode geschähe gar kein Unrecht; denn der Synode würden diejenigen Punkte Vorbehalten, die mit der Sache gar nicht zusammenhängen. Ich habe mir da gesagt, wenn das so steht, dann schlägt der § 102 der Verfassungsurkunde ein, und dadurch ist die Debatte entstanden, die ich nicht bedauere, weil damit die Ansichten geklärt worden sind. Staatsminister vr. von Gerber: Ich möchte doch dem Mißverständnisse Vorbeugen, was der Herr Vorredner aus meinen Worten in meinem ersten Vorträge ablciten könnte. Wenn ich gesagt habe, daß der Synode eine voll ständig selbständige Aufgabe Vorbehalten bliebe, so habe ich damit gemeint, dieses Gesetz werde nur die Direction, nur einen allgemeinen Impuls geben, die Fixation der Geist lichen vorzunehmcn. Nun aber ist eine solche Fixation Sache einer umfastenden Gesetzgebung, durch welche eine Menge legislatorischer Details in Ordnung gebracht werden muffen. Ich habe nur dies sagen wolle«, daß, wenn auch ein solches Gesetz den Anstoß zu einer Fixativns- gesetzgcbung giebt, cs doch jene Legislation selbst noch nicht enthält, sondern die Erledigung dieser und dir Ord nung dieser der Synode überläßt. Und nun will ich nur noch mit zwei Worten auf die Frage der Bedingung,
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview