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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1875/76
- Erscheinungsdatum
- 1876
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1875/76,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id30235397Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id30235397Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-30235397Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1875/76
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1876-05-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1875/76 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- BandBand 1875/76 -
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chcr er verpflichtet ist — darüber enthalten §§ 42 nud 43 die nöthigc Bestimmung. Das ist der Fall: wenn Je mand mit einem Gebäude fertig ist, so Hai er die Verpflich tung, cS bei der Landesanstalt anzumelden. Brennt es vorher ab und war nicht bereits vorher schon ein Gebäude an derselben Stelle, sondern war cs ein Neubau, so kommt er in den Fall, daß er keine Entschädigung bekommt; allein er ist allemal dagegen geschützt, wenn er von dem Rechte der Anmeldung Gebrauch macht, welche ihm der Entwurf in § 44 gestattet. Sobald Jemand einen Neubau unter nimmt oder eine Veränderung an einem alten Gebäude vornimmt, hat er das Recht, seinen Bau bei der Behörde anzumelden, und von der Anmeldung an tritt die Ver pflichtung der Brandversicherungscommission ein, wenig stens vom Beginn des nächsten Tages an, für den Fall eines Brandes Entschädigung zu gewähren. Also materiell ist der Antrag durchaus nicht von Bedeutung. Wer eini germaßen vorsichtig ist als Besitzer, wird sich der Gefahr niemals aussetzen. Was nun die Form anlangt, in wel cher der Antrag gefaßt ist, so möchte ich dagegen einwenden, daß dann alle Mal nur Tage in Frage kommen, während der Entwurf dahin geht, daß das Vierteljahr berechnct wird. Dies ist aber zur Erleichterung des Rechnungs werks von großer Bedeutung und für die Versicherten ist es am Ende kein großes Object. Ich glaube, der Herr Antragsteller könnte unbedenklich von seinem Anträge ab sehen. König!. Commissar Geh. Rath Just: Der geehrte Herr Referent hat bereits den wichtigsten Grund angeführt, welcher gegen den Antrag spricht. Eine Berechnung nach Tagen würde in der Calculatur der Brand versicherungscommission eine Arbeit herbeiführcn, die, da wir jährlich an 20,000 Katastrationen haben, eine ganz colossale wäre, so daß mit dem gegenwärtigen Expe ditionspersonale gar nicht auszukommen sein würde. Es ist aber auch von dem Herrn Referenten bereits darauf hingewiesen worden, daß der Beitrag, der den Versicherten über die Tage der Anmeldung zurückberechnet wird, so unbedeutend sein wird, daß er wirklich nicht in Vergleich gebracht werden kann mit dem Aufwande, welcher durch die Veränderung und Erschwerung der Berechnung noth wendig eintreten würde. Wir haben den angefochtenen Grundsatz bei der Landesanstalt schon feit dem Jahre 1835. Rittergutsbesitzer Seiler: Das Letzte, was derHerr Regierungscommissar aussprach, könnte wohl als Grund gegen meinen Antrag nicht ins Gewicht fallen. Wenn bei der Laudcsanstalt nicht so Manches erkannt worden wäre, was mangelbaft und fehlerhaft erschienen und zu verbessern wäre, hätten wir nicht nöthig gehabt, einen neuen Entwurf zu provociren. Wir haben bereits so viele neue Entwürfe vorgehabt und so viele Aenderungen bereits getroffen seit Bestehen der Anstalt, daß man sich wunder« darf, daß man nicht auf die von mir gerügten Punkte zugekommcn ist. Eine Ungerechtigkeit soll wieder in den neuen Entwurf hineingebracht werden; denn eine solche bleibt cs, wenn Jemand für Etwas, was ihm nicht geleistet wird, Etwas bezahlen soll. Es thut mir leid, die Kammer damit incommodiren zu müssen; aber ich glaube, anmeinem Anträge festholtcn zn sollen, und überlasse es nun der Kammer, ob sie demselben zustimmt oder nicht. Präsident von Aehmen: Da Niemand weiter das Wort begehrt, schließe ich die Debatte, vorbehältlich deö Schlußwortes des Herrn Referenten. (Derselbe verzichtet darauf.) Ich werde zur Fragestellung über §71 übergehen und glaube, daß ich zunächst auf den Antrag des Herrn Seiler dieFrage zu richten habe und zwar dahin, ob für den Fall der Annahme des § 7l die Kammer die zweitletzte Zeile des ersten Absatzes in dem von Herrn Seiler vorgeschla genen Maße fassen will. Die Deputation ihrerseits schlägt überhaupt die unveränderte Annahme des 8 7l nach der Regierungsvorlage vor. Ich frage also zunächst die Kammer: „ob sie den Antrag des Herrn Seiler in der von mir bezeichneten Weise genehmigen will?" Die Mehrheit steht, der Antrag ist also abgelehnt. Ich frage nun die Kammer: „ob sie § 71 unverändert nach dem Entwürfe annehmen will?" Einstimmig. Herr Seiler hat sich zu Z 74 noch gemeldet. Rittergutsbesitzer Seiler: Für § 74 habe ich ein ähnliches Bedenken, meine Herren, wie ich es bei 8 71 ausgesprochen habe. Ich halte es nicht für gerechtfertigt, daß man den Zwangsversicherten für eine Zeit, in der sie -licht versichert sind mit den betreffenden Objecten, die Zahlung einer Versicherungsprämie ansinnt. In § 74 geschieht das wiederum. Es soll, wie unter s und b ge sagt ist, dann, wenn auch das versicherte Object gar nicht mehr existirt, fortgesetzt die Versicherungsprämie bezahlt werden. Ich kann das nicht für richtig halten und er laube mir daher zu beantragen — damit nämlich nicht die ganze Oeconomie des Gesetzes gestört wird durch diesen Antrag — denselben erst an die Deputation zu- rückzuverwcisen, um denselben mit § 76 zu vereini gen, daß § 74 gestrichen und dafür gesetzt wird: 8 75. „Die Verpflichtung zur Bezahlung der Beiträge
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