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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1875/76
- Erscheinungsdatum
- 1876
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1875/76,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id30235397Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id30235397Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-30235397Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1875/76
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1875-10-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1875/76 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- BandBand 1875/76 -
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l. K. 4. Sitzung, MN 21. Oktober. über gerade so, wie die Bestimmungen des Neichsgcsetzes. Wer künftig sich über das bestehende Recht in Betreff der Ehehindernisse unterrichten will, hat nur nöthig, das Reichsgesetz und diese Novelle zum bürgerlichen Gesetzbuche und außerdem diejenigen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zur Hand zu nehmen und zu vergleichen, welche im Neichsgesetz und in dieser Novelle ausdrücklich Vorbehalten sind. Endlich, um noch auf die fünf Punkte rinzugchen, welche der Herr Referent zu erwähnen die Güte hatte und auf welche zurückzukommen die Specialdebatte wahrschein lich keine Gelegenheit geben wird, so muß ich zunächst be stätigen , daß nach Ansicht der Negierung Dispensationen von Ehehinderniffen, welche zurZeit den geistlichen Behörden zustehen, künftig vom Ministerium des Innern zu gewähren sein werden. Es ist auch nicht nöthig, hierüber in das Gesetz eine Bestimmung aufzunehmen, weil die Angelegenheiten der Eheschließung vor den Standesbeamten an und für sich Verwaltungssache sind, als weshalbauch dieseDispensations- angelegenheiten versaffungmäßig in den Ressort des Mini steriums des Innern fallen. Das Dissidentengesetz von 1870 ferner verliert nach der Ansicht der Negierung von selbst mit Einführung des Neichsgesetzes seine Wirksamkeit vollständig, mit Ausnahme nur der §§ 20 und 21, welche sich auf die Führung eines besonderen Dissidentenregifters — nicht auf die Standes- register für Dissidenten, sondern auf das Dissidcntcn- rcgister selbst — und auf Bildung neuer Neligionsgesell- schaften und deren Rechtsstellung beziehen, und endlich noch der der Bestimmung in §12 Abs. 2, welche sich auf die Ab haltung der Sühnetermine in den in diesem Gesetz erwähn ten Ehesachen bezieht. Auch hierüber ist im Gesetz etwas zu sagen nicht nöthig. Ebenso scheint cs entbehrlich, dar über etwas zu bestimmen, in welchen Formen späterhin die Consenssupplirung zu erbitten sei; denn processuale Be stimmungen enthält das Reichsgesetz überhaupt nicht und cs bleibt daher in dieser Beziehung bei der jetzigen Ein richtung, an welcher etwas zu ändern kein Grund vorliegt. Was endlich den pfarramtlichen Sühneversuch betrifft, so bleiben die diesfallsigen Bestimmungen unseres Rechts, des C. Gesetzes von 1835 vom Reichsgesetz unberührt und die Negierung ist der Ansicht, daß kein Grund vorliege, daran etwas zu ändern. Daneben behält indessen auch noch der bereits ungezogene § 12 des Dissidentengesetzes seine Gel tung. In Betreff des § 35 des Reichsgesetzes, welcher sich aus dasVerbot derVerheirathung der Wittwen vor Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Tode des Ehemanns bezieht, so bestätige ich die Ansicht des Herrn Referenten, daß eine ergänzende Bestimmung im Gesetz unmöglich ist. Solche Ungehörigkeiten, wie sie darnach an sich möglich sind, wer den nicht vorkommen. Wir können da auf die Macht der Sitte vertrauen. Für den Fall aber, daß die Entbindung der Wittwen vor Ablauf der Frist erfolgt, wirdjaDispen- I. K. (1. Abonnement.) fation eintreten können. Dies waren die Bemerkungen, die ich mir bei devallgemeinen Debatte zu machen erlauben wollte. Präsident von Zehmen: Ich werde zunächst die Liste der angcmeldetcn Sprecher verlesen. Es haben sich als Redner noch angemeldet die Herren: Staatsminister Or. von Falkenstein, Superintendent Or. Lechler, Oberbür germeister vr. Andrä, Bürgermeister Martini, Oberbürger meister Or. Koch- — Ich bitte zunächst den Herrn Staats minister, das Wort nehmen zu wollen. Staatsminister a. D.Or. von Falkenstein: Meine Herren! Ich würde nach Dem, was bereits über diese an und für sich allerdings hochwichtige Angelegenheit gesprochen worden ist, mir nicht erlauben, noch Etwas hinzuzufügen, wenn ich nicht daran denken müßte, daß ich früher selbst in dieser Sache als Minister des Cultus so vielfach Gele genheit gehabt habe, mich zu orientiren; aber auch in der späteren Zeit Veranlassung gehabt habe, vor einer großen Versammlung von Geistlichen mich sehr entschieden über die Sache auszusprechen. Ich werde daher nur mit wenigen Worten meine Ansicht fixiren, die noch heutigen Tags die selbe ist, wie ich sie früher theils als Cultusminister, thcils in der späteren Zeit ausgesprochen habe. Ich kann näm- lich nur wiederholen, daß ich nach den von mir so lang jährig gemachten Erfahrungen dieUeberzengung habe, daß in Sachsen durchaus keine Nothwcndigkcit vorhanden war, ein Institut wie das der Civilehc einzusühren. Schon zurZeit, als das Dissidcntcngesctz gegeben wurde, lag, wenn ich so sagen soll, die Idee der Civilehc in der Luft und es wurde von mehrer Seite schon damals darauf hingewiesen, daß es wohl möglich wäre, ein solches Institut auch bei uns einzusühren und gerade diese damals aus- tauchende Idee hatte damals die Negierung veranlaßt, das Dissidentengesetz vorzulegen, um dadurch, wenn auch nur scheinbaren Gründen, die für die Civilehc zu sprechen schie nen, ihre Geltung abzuschneiden. Späterhin wurve die Hoffnung, auf diesem Wege das für unsere Kirche und im Hinblick auf den religiösen Sinn unserer Gemeinden ge fürchtete Institut der Civilehc entfernt zu halten, noch wesentlich erhöht durch die ganz vortrefflichen Reden, die wir in dem Nachbarstaat gegen die Civilehc gerade von Männern gehört und gelesen haben, die den evidentesten Einfluß hatten auf die Gesetzgebung selbst. Sie haben sich .damals so entschieden und in so gründlicher Weife ausge sprochen, daß, wenn es sich heute noch um die Frage: ob? handelte, man nur darauf zurückgrcifen könnte, diese Reden zu citircn, um gewiß zu sein, daß Jedermann überzeugt wäre, die Civilehe wäre eigentlich kein besonderes Glück für uns, sondern ein sehr bedenkliches Institut. Jetzt steht freilich die Sache anders. Tie Civilehe ist Gesetz und was ich damals in einer großen Versammlung von Gcist- 8
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