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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1875/76
- Erscheinungsdatum
- 1876
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1875/76,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id30235397Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id30235397Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-30235397Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1875/76
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1875-10-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1875/76 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- BandBand 1875/76 -
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schiedenen und seinem Mitschuldigen, erklärt also eine solche Ehe an sich für nichtig. Es ist auch hier nicht ein solcher Beisatz zu finden, wie bei 8 37, wo auch von einer unzu lässigen Ehe die Rede ist, aber ausdrücklich hinzugesetzt wird: „Ist die Ehe gleichwohl geschlossen, so kann dieselbe als ungültig nicht angefochten werden". Nun ist allerdings Dispensation bei Nr. 5 in §33 für zulässig erklärt; aber § 40 sagt: „Die Befugniß zur Dispensation von Ehe- hindcrnissen steht nur dem Staate zu." Es scheint mir also doch nicht angenommen werden zu können, daß das Gesetz eine solche Ehe schon für gültig ansehen will, wenn sie nur überhaupt faktisch geschlossen worden ist. Es scheint mir vielmehr die ganze Fassung des Neichsgesetzes dahin zu gehen, daß es mit seinem Verbot genau genommen, Dis pensation also auch nur in wirklich dringenden Fällen er- theilt werden soll. Ich möchte dabei auch Hinweisen auf die Discussion, welche im Reichstage Lei der Berathuug des Gesetzes über diesen Punkt stattgefunden hat. Es ist da die Zulässigkeit dieser Dispensation nur als eine trau rige Nothwendigkeit bezeichnet worden, es ist gesagt worden, die Frage über die Verehelichung von Ehebrechern mit Ehebrecherinnen sei eine widerwärtige und cs ist von keiner Seite dieser Auffassung widersprochen worden. Nun kommt aber noch das dazu, was, an Stelle der Ausnahme dieses Punktes 5 im § 3, in § 7 vorgclcgt worden ist. Da wird, worauf Herr Professor Fricke schon hingcdeutet hat, die Erschleichung einer Ehe gegen die Bestimmung unter 5 in § 33 des Neichsgesetzes bedroht mit einer Strafe bis zu 300 Mark. Nun, meine Herren, es können sehr leicht Fälle vorkommen, wo diese Strafe eben gar keine Strafe ist; es können Ehebrecher und Ehebrecherinnen, welche die Ehe mit einander erschleichen, solche Vcrmögensvortheile sich verschaffen, daß diese 300 Mark, die sie etwa zu zahlen haben, gar nicht in Betracht kommen würden. Umgekehrt: werden Arme davon betroffen, so sind diese vcrhältniß- mäßig viel zu hart bestraft jenen anderen Wohlhabenden gegenüber. Im ersten Fall, bei den Wohlhabenden, wird das entstandene Aergerniß nicht gehoben, im zweiten Fall, bei den Armen, scheint es mir denn doch an Gerechtigkeit zu fehlen. Es tritt aber hierbei noch ein anderes Mißver- hältniß hervor. In § 35 des Reichsgesetzes ist, wie schon vorhin wiederholt erwähnt, den Frauen verboten, vor Ab lauf von 10 Monaten seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe zu schließen; Dispensation ist zulässig. Hier im 8 35 handelt cs sich um eine Ehe, die an sich völlig zu lässig ist, nur zu demZeitpunkt, wo sie vielleicht schon ge schloffen worden ist, noch nicht zulässig war; im ersten Fall nach Nr 5 unter § 33 um eine Ehe, die an sich eigentlich unzulässig ist und nur durch Dispensation zulässig werden kann. Daß für beide Umgehungen des Gesetzes nur eine gleiche Geldstrafe gesetzt ist, will mir durchaus nicht als eine gerechte Bestimmung erscheinen. Das sind die Gründe, um deren willen ich wünschen muß, daß die Zahl 4 in 5 an der angezeigten Stelle ver wandelt werde. Staatsminister von Abeken: Zch muß mich für Ablehnung des Antrags des geehrten Herrn Vorredners ausfprechen. Ich gebe zu, das Neichsgesetz würde der An nahme dieses Antrags nicht entgcgenstehcn; es steht dem nicht entgegen, daß eine gegen das hier in Rede stehende Eheverbot eingcgangcne Ehe für unheilbar nichtig erklärt wird, wie es der Fall sein würde, wenn wir den Punkt 5 in den 8 3 aufnähmen. Allein ich erlaube mir darauf auf merksam zu machen, daß man mit der Androhung einer unheilbaren Nichtigkeit einer verbotswidrig geschloffenen Ehe, welche von Amtswegen wieder aufzulösen wäre, nur in den Fällen Gebrauch machen darf, in denen es das öffentliche Interesse unbedingt erheischt, und zwar auS dem Grunde, weil die Ehe ja kein bloses Rechtsgeschäft ist, welches heute geschlossen, morgen erfüllt wird und dann seinen Zweck erreicht hat, die Ehe vielmehr ein dauerndes Verhältniß begründet, welches, so lange es thatsächlich besteht, fortwährend neue Verhältnisse, neue Interessen, neue Pflichten, neue Rechte erzeugt und in alle diese neuen Verhältnisse durch Nichtigkeitserklärung sehr empfindlich eingegriffen wird. Ich erinnere nur an das Interesse der Kinder. Die Annahme des Antrags würde auch einem Grundsatz znwiderlaufen, der das Bürgerliche Gesetzbuch in dieser Beziehung beherrscht und ganz gewiß seine Be rechtigung hat, nämlich dem, daß Verstöße gegen dispensable Eheverbote überhaupt Nichtigkeit der Ehe nicht zur Folge haben sollen, weil in vielen Fällen die Verhältnisse so liegen können, daß, wenn rechtzeitig darum nachgcsucht worden wäre, auch Dispensation würde ertheilt worden sein. Durch Annahme des Antrags würde man über das bisherige Recht Hinausgehm. Nach dem Bürgerlichen Ge setzbuch war das fragliche Verbot dispensabcl bis auf einen einzigen Ausnahmefall. Falls nämlich sich die Ehebrecher noch zur Zeit des Bestehens der ersten Ehe, welche ge brochen wurde, für den Fall der Scheidung derselben die Ehe versprochen hatten, konnte Dispensation nicht ertheilt werden, und für diesen Fall allein knüpft das Bürgerliche Gesetzbuch Nichtigkeit der Ehe an die Umgehung des Ver bots. In allen andern Fällen dagegen, in denen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Dispens ertheilt werden konnte, tritt nach § 1627 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur eine Bestrafung ein. Nach dem Antrag würde man auch in Fällen, wo dispensirt werden kann, die Ehe für nichtig erklären müssen und dagegen muß ich mich aus den angeführten Gründen erklären. Auch die Erfahrungen, die bisher mit dem erwähnten, bisher indispensablen Ehe verbot in vielen Fällen gemacht worden find, sprechen ent schieden dagegen. Es ist sehr häufig der Fall, daß unter solchen Verhältnissen die betreffenden Personen thatsächlich zusammen leben, daß sie Nachkommen zeugen, und es liegt
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