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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1875/76
- Erscheinungsdatum
- 1876
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1875/76,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id30235397Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id30235397Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-30235397Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1875/76
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1875-10-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1875/76 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- BandBand 1875/76 -
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„genehmigt die Kammer den § 4 nach dem Entwurf?" Einstimmig. Ich bitte den Herrn Referenten fortzufahren. Herr Referent Präsident von Criegern: § 5 lautet: (Wird verlesen.) Hiermit hängt 8 6 sachlich zusammen und ich gestatte mir, ohne der besonderen Abstimmung über § 5 vorzu greifen, sofort 8 6 mit zur Verlesung zu bringen. (Auf Anfrage des Präsidenten genehmigt dies die Kammer.) 8 6 lautet: (Wird ebenfalls verlesen.) Hier, meine Herren, handelt es sich also um Ehen, die ein Ehennmündiger schließt, und im letzteren Pgragraphen von Ehen, die ohne Einwilligung derjenigen Personen geschlossen werden, deren Einwilligung cs nach § 29 des Ncichsgesetz- buchs bedarf. Eine solche Ehe verstößt gegen die allge meinen Erfordernisse eines Vertrags. Vor dem Bürger lichen Gesetzbuch war eine solche Ehe, wenigstens unter Umständen, der Anfechtung unterworfen; es handelte darüber namentlich die 31. Decision vom Jahre 1746. EL war aber schon vor dem Bürgerlichen Gesetzbuch viel fach die Ansicht aufgetancht, daß, namentlich mit Rücksicht auf die Heiligkeit der Ehe, doch dieses Eheverbot, also der Abschlicßung der Ehe seitens eines Eheunmündigeu und Eingang der Ehe ohne Einwilligung der einwilligungsbe rechtigten Personen, daß einer solchen Ehe der Charakter einer Anfechtbarkeit nicht beizulcgen sei. Dieser Ansicht hat sich unter Verlassung des älteren Rechtes das Bürger liche Gesetzbuch angeschlossen. Es schlägt hierbei § 1627 und 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein. Ich werde wohl von der Verlesung der Paragraphen absehen können. Also, meine Herren, diese Ehen sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche nicht anfechtbar. Ich habe mir schon vorher die Ansicht auszusprechen erlaubt, daß man mitAendcrungen unserer Particulargesetzgebung möglichst sparsam sein müsse. Ich habe aber ausdrücklich betont, daß die Sache sich da anders gestalten könne, wo das Neichsgesetz hierzu Anlaß gicbt, und dieser Anlaß scheint mir hier in doppelter Beziehung reichlich gebeten. Zunächst ist durch das Neichsgesetz die Ehe ihres kirchlichen Charakters in Betreff ihrer Schließung im Wesentlichen entkleidet; sie ist jetzt ein auf Lebenszeit eingegangener Contract; also diejenigen Rücksichten, welche dem Bürgerlichen Gesetzbuch insoweit zu Grunds liegen, als die Ehe einen kirchlichen Charakter hatte, fallen jetzt weg. Ebenso glaube ich einen zweiten Grund geltend machen zu dürfen. Es geht mir nicht bei, einen allgemeinen Verdacht gegen die Intelligenz, Zuver lässigkeit und Pflichtmäßkgkeit der Standesbeamten aus- sprechen zu wollen; aber, meine Herren, die Ansicht glaube ich aussprcchen zu dürfen, daß durch die zeitherige Controle der Geistlichen weit mehr Garantie dafür geboten ist, daß keine Ehe feiten einer eheunmündigen Person und keine Ehe ohne Einwilligung derjenigen Personen, deren Einwilligung Vedürfniß ist, geschlossen werde, als künftig geboten sein wird, wo lediglich der Standesbeamte hierüber zu cognosciren hat, welcher im Wesentlichen einem andern Beruf angehört und nur nebenbei dieses Amt versieht. Ich erlaube mir in dieser Beziehung namentlich auf die sehr umfassende Ermächtigung hin zuweisen, die in dieser Beziehung den Standes beamten in § 45 des Reichsgesetzes gegeben ist. Es heißt da: „Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt oder sonst glaubhaft nachgewiesen sind." Nun, meine Herren, darüber, ob eine Thatsache Jemandem glaubhaft bekannt oder glaubhaft nachgewiesen sei, läßt sich von sehr verschiedenen Anschauungen aus gehen und in dieser Richtung kann seiten der künftigen Standesbeamten ohne gröbliches Verschulden derselben viel leichter ein Verstoß begangen werden, als seither seitens der Geistlichen hat vorkommen können. Die Fälle können sich aber derartig gestalten, daß es sehr zu bedauern sein würde, wenn eine solche Ehe, wie es nach dem gegen wärtigen Stande der Gesetzgebung der Fall ist, unauflös bar sein sollte. Das sind die Gründe gewesen, aus denen ich mich entschlossen habe, die unveränderte Annahme des § 5 zu empfehlen. Zu § 6 erlaube ich mir zu bemerken, daß sich auf der ersten Zeile ein Druckfehler eingeschlichen hat, es kann nicht heißen sollen „8 28", es muß vielmehr heißen 29 des Reichsgesetzes". Ich schlage also vor, die §8 Sund 6 des Entwurfs, den Letzteren unter Vertauschung der Zahl „28" mit „29" anzunehmen. Präsident von Zehmen: Begehrt Jemand das Wort? — Herr Präsident vr. Sickel! Oberappellationsgerichtspräsident a. D. vr. Sickel: Zu § 6 wollte ich mir das Wort erlauben. Allerdings ist es richtig, daß §28 ein falsches Citat ist; aber es wird heißen müssen: „88 29 und 30." In 8 30 sind ebenfalls Personen genannt, welchen das Recht der Einwilligung in Ehesachen zusteht. Ich erlaube mir also, aus die Einschaltung der Zahl „30" einen Antrag zu stellen. Präsident von Zehmen: Der Herr Präsident Vr. Sickel beantragt, in der 1. Zeile des 8 6 anstatt der Zahl 28 die Zahlen 29 und 30 einzufügen. Ich habe zunächst die Unterstützungssrage darauf zu richten und frage demgemäß: ob Sie diesen Antrag unter stützen wollen? — Zahlreich. — Er wird somit Gegenstand der Verhandlung und ich eröffne die Debatte
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