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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 51.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 617-622
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 46 (12. November 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Lage der Schweizer Uhrenindustrie
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 51.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1926) 35
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1926) 57
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1926) 75
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1926) 93
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1926) 117
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1926) 135
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1926) 155
- AusgabeNr. 10 (5. März 1926) 175
- AusgabeNr. 11 (12. März 1926) 199
- AusgabeNr. 12 (19. März 1926) 217
- AusgabeNr. 13 (26. März 1926) 239
- AusgabeNr. 14 (2. April 1926) 261
- AusgabeNr. 15 (9. April 1926) 281
- AusgabeNr. 16 (16. April 1926) 297
- AusgabeNr. 17 (23. April 1926) 317
- AusgabeNr. 18 (30. April 1926) 333
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1926) 353
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1926) 375
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1926) 393
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1926) 411
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1926) 433
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1926) 449
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1926) 471
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1926) 489
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1926) 511
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1926) 527
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1926) 569
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1926) 591
- AusgabeNr. 32 (6. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (13. August 1926) 647
- AusgabeNr. 34 (20. August 1926) 665
- AusgabeNr. 35 (27. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (3. September 1926) 705
- AusgabeNr. 37 (10. September 1926) 725
- AusgabeNr. 38 (17. September 1926) 743
- AusgabeNr. 39 (24. September 1926) 765
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1926) 783
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1926) 799
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1926) 817
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1926) 833
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1926) 849
- AusgabeNr. 45 (5. November 1926) 867
- AusgabeNr. 46 (12. November 1926) 883
- ArtikelDie Konkurrenz (Schluß zu Nr. 45) 883
- ArtikelDas erste schriftliche Dokument von Erasmus Habermehl 885
- ArtikelDie Burgunder Federzuguhr aus der Zeit um 1430 887
- ArtikelAusstellung von Edelmetallen in Hotel-Vitrinen ist verboten 889
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 890
- ArtikelBekanntmachungen der Markenuhr G. m. b. H. 890
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 890
- ArtikelZur Lage der Schweizer Uhrenindustrie 891
- ArtikelAus der Werkstatt 892
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 892
- ArtikelVerschiedenes 894
- ArtikelFirmen-Nachrichten 896
- ArtikelPatentschau 896
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 896
- ArtikelVom Büchertisch 896
- ArtikelEdelmetallmarkt 896
- ArtikelDu liebes Wien (19) 897
- AusgabeNr. 47 (19. November 1926) 899
- AusgabeNr. 48 (26. November 1926) 923
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1926) 937
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1926) 955
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1926) 971
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1926) 985
- BandBand 51.1926 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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rba in Ludwift. a Uhrenfabriken r ', , ' e »Firma- (Mannlein und n «nem einzigen hrmacher ühlweg ^ rfl.nui ranten ist ge . Kiel, Schloß, abe ihr Engros- W. König, IIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIllliiiwi gsfragei es Zentralverbandti srband) t? ts w e 1 tbescheide BetriebsvermSgeu 1. Im Zeitalter de schnellen Lani de reckmäfiige Neuheit den einzelnen Ve- n oder Gemeindei srechtliche Grund- reinen Reichs- ode ■ertungsvorschrifte ichsvermSgensteoe ind- nnd Gewerbe- ) von verschiedene) Vorschriften vor- erschiedenen Wert- lachdem die Lände bewerteten als du Nr. 46 DIE UHRMACHERKUNST 891 Unter welchen Voraussetzungen ist für gewerbliche Räume eine Hauszins steuermilderung möglich? Wenn gewerbliche Räume als Folge ungünstigen Ge schäftsganges erheblich geringer ausgenutzt werden und die Einziehung der Steuer eine unbillige Härte darstellen würde, so ist Stundung und Niederschlagung der auf solche Räume entfallenden Hauszinssteuer möglich. Als erheblich geringer soll die Ausnutzung angesehen werden, wenn sie um mindestens ein Viertel hinter der normalen zurück bleibt. Durch zahlenmäßige Angabe ist vom Nutzungsberech tigten nachzuweisen, daß der Geschäftsbetrieb in dem Maße gegen über den normalen Verhältnissen zurückgeblieben ist. Bei der Prüfung der Frage, ob die Einziehung der Steuer unbillig hart ist, sollen die gesamten wirtschaftlichen und persön lichen Verhältnisse des Nutzungsberechtigten, wie sie am Schlüsse des Geschäftsjahres waren, geprüft werden. Eine unbillige Hätte soll regelmäßig dann angenommen werden, wenn in dem letzten Geschäftsjahr kein Gewinn erzielt worden und infolgedessen keine Einkommen- und Körpsrschaftssteuer erhoben worden ist und die Verhältnisse im laufenden Geschäftsjahr die gleichen ge blieben sind * Wenn trotz einer erheblich geringeren Ausnutzung noch eine Verzinsung von 5% des nach dem Reichsbewertungsgesetz znletzt festgestellten Betriebsvermögens im letzten Jahr erzielt worden ist, so wird das Vorliegen unbilliger Härte nicht zugestanden. Hat sich das Betriebsvermögen geringer als 5 % verzinst, so kann nur ein dementsprechender Teil der Steuer gestundet werden. Die der Veranlagung zu den Reichssteuern zugrunde liegende Jahresbilanz und die letzten Veranlagungsbescheide über Einkorn men- und Vermögenstener sollen den Anhalt für die Prüfung des erforder lichen Nachweises geben. Wenn eine wesentliche Verschlechterung der Ge schäftslage gegenüber dem Vorjahre sich ergibt, so kann bis nach Vorlage der Veranlagungsbescheide für 1926 die Hauszins steuer zunächst bis zu 50 0/0 gestundet werden. Stundung und Niederschlagung der auf vermietete Geschäfts räume fallenden Steuer kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß der Hausbesitzer sich schriftlich verpflichtet hat, dem Mieter des Geschäftslokals einen entsprechenden Teil der Miete nach zulassen. Zur Gewerbesteuerfrage Antrag Jarres im Hauptausschuß des Preußischen Landtags abgelehnt Erlaß gegen die Ueberspannung der Realsteuern Der Hauptausschuß des Preußischen Landtages beschäftigte sich in seiner Sitzung vom 28. Oktober mit dem vom Staatsrat ein gegangenen Antrag auf Aufhebung des § 4 des Gewerbesteuer gesetzes, wonach die für 1925 zu leistenden endgültigen Zahlungen auf die Gewerbeertragssteuer auf 200 % 4er zu leistenden Voraus zahlungen abgegrenzt werden sollen. Der Berichterstatter Dr. Neu mann beantragte in Uebereinstimmung mit sämtlichen wirtschaft lichen Spitzenverbänden, den Antrag des Staatsrats abiulehnen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich derart verschlechtert, daß die meisten Gewerbetreibenden nicht in der Lage seien, hohe Nach zahlungen zu leisten. Der Antrag des Staatsrats fand einstimmig Ablehnung. Diese für Preußen sehr wichtige Abstimmung des Haupt ausschusses läßt darauf schließen, daß den Versuchen der preußischen Städte, den Milderungsparagraphen 4 des Gewerbesteuergesetzes zum Fall zu bringen, auch bei der entscheidenden Abstimmung im Landtag selbst kein anderes Schicksal zuteil wird. Wenn daher die Stadtverwaltungen — um ihre völlig verkehrte Steuerpolitik zu retten — auf die Gesuche der Gewerbetreibenden um Nieder schlagung des über 20oprozentigen Betrages hin diesen immer wieder die viel zu hohen Gewerbesteuerbeträge lediglich stunden, also nicht erlassen, so ist es endlich an der Zeit, diesen Behörden in nicht mißzuverstehender Weise begreiflich zu machen, die Steuergesetze zu respektieren, wie es auch von den Steuerzahlern verlangt wird. Im Zusammenhänge hiermit ist es erfreulich, die Tatsache verzeichnen zu können, daß ein gemeinsamer Runderlaß des Innen-, des Finanz- und des Handelsministers in recht deutlicher Weise den Stadtverwaltungen auferlegt, die Fehlbeträge im Haushaltsplan nicht durch eine höhere Inanspruchnahme der Realsteuern, ins besondere der Gewerbesteuern vom Ertrage zu decken. Auf alle Pälle sollen bei derartigen Experimenten die Berufsvertretungen ge hört werden, selbst wenn ein formeller Rechtsanspruch hierauf ge mäß § 45 der Gewerbesteuerverordnung nicht zusteht. Ferner sollen die Gemeinden, wenn es ihre Finanzlage irgend gestattet, von der nach § 50 der Gawerbestenerverordnung gegebenen Möglichkeit, Steaerbeträge zu stunden, zu ermäßigen und zu erlassen, weit gehenden Gebrauch machen, wobei die stark belasteten Betriebe besonders zu berücksichtigen sind. V ermögensteuerzahlung im November 1926 Von Regierungsrat Dr. R. Deber die im November 1926 zu leistende Vermögensteuer- Vorauszahlung herrscht allgemein Unklarheit. Selbst von Steuer fachleuten kann man verschiedene Meinungen daiüber hören. Das ist insofern verständlich, als es sich um eine ganz grundlegende Aenderung im Verfahren handelt. Es liegt aber im Interesse des Publikums wie auch der Finanzbehörden, wenn volle Klarheit herrscht. Mit drei Worten läßt sich diese Klarheit allerdings nicht schaffen, denn es werden die neuen Steuerbescheide bis zum Zahl tage dem einen Steuerpflichtigen bereits zugestellt worden sein, dem ändern jedoch noch nicht. Es wird nämlich nicht allen Finanz ämtern möglich sein, das ihnen gesteckte Ziel (Zustellung bis 15. November) zn erreichen. Die Folge hiervon ist, daß je nachdem zwei verschiedene Vorschriftengruppen gelten. Und andererseits mnß sich das Publikum erst damit vertraut machen, daß es sich jetzt um eine Zahlung der Steuer nur bei den eigentlichen Steuerbescheiden, nicht dagegen bei den sogenannten „Einheits wertbescheiden" handelt. Diese haben nur mittelbare Bedeutung, nämlich sie dienen als Bewertungsgrnndlage, was freilich immerhin gewiß ihre genaue Durchprüfung und gegebenenfalls Angreifung mittels des darin angegebenen Rechtsmittels erfordert. Allerdings kennt man die Art der Errechnung des (in dem Einheitswert bescheide) mitgeteilten Wertes noch nicht, vielmehr nur das Ergeb nis. Die Errechnungsart zu kennen, ist aber zur Wahrung der Rechte des Steuerpflichtigen auch vorläufig noch gar nicht nötig. Allgemein: Ist man der bestimmten Ueberzeugung, daß ein vom Finanzamt festgesetzter Wert oder eine festgesetzte Steuer zu hoch ist, so empfiehlt es sich, einfach kurz an das Finanzamt zu schreiben: „Gegen den Bescheid vom . . ., betreffend . . ., lege ich das zulässige Rechtsmittel ein. Damit ich die Begründung nachfolgen lassen kann, bitte ich, mir zunächst die Art und Grundlagen der Errechnung im einzelnen mitzuteilen.* Erhält man dann die Errechnung mitgeteilt, so kann man sie in Ruhe nachprüfen. Sollte sie sich im Einzelfall wider Erwarten als richtig heraussteilen, so kann man das Rechtsmittel immer noch znrücknehmen und gleich zeitig um Kostenfreiheit hierzu bitten. Hinsichtlich der letzteren wird das Finanzamt meist ein Einsehen haben, wenn nicht die Ein legung des Rechtsmittels geradezu auf Mutwillen oder Leichtfertig keit beruht. Für beide Schreiben genügt schon die einfache Form einer Postkarte, immerhin ist ein ordentlicher großer Bogen vor zuziehen. • Im einzelnen ist für die demnächst zu leistende Veimögensteuer- zahlung folgendes maßgebend: Fälligkeitstag 15. November, Schonfrist bis 22. November. Wenn der neue „Vermögensfeststellungs- und Vermögensteuer bescheid für 1925/26“ oler statt dessen ein „Einheitswertbescheid, Vermögenfeststellungs- und Vermögensteuerbescheid für 1925 und 1926* (das ist im letzteren Falle ein sogenannter kombinierter Be scheid) schon zugestellt i$t, eo ist der in diesem Bescheide für den 15. November vorgesehene Betrag zu zahlen. Andernfalls ist noch der alte Bescheid (für die Vermögensteuer 1924) maßgebend, es ist also ein Viertel des in diesem Bescheide angegebenen Betrages zu zahlen; bei hauptsächlich landwirtschaftlichem Vermögen ist die Hälfte des im Bescheide angegebenen Betrages zu zahlen. Bemerkt sei für alle Fälle: Ist bloß ein sogenannter „Einheits- wertbescheid“ zugestellt, so besteht deshalb noch keine Zahlungs- pf.icht. Denn er stellt lediglich den Wert fest. Zu einer Zahlungs pflicht bedarf es vielmehr noch eines der oben bezeichneten Bescheide. Zur Lage der Schweizer Uhrenindustrie „Wir haben zu viele Fabrikanten, zu viele Firmen, zu viele Marken, zu viele Gebäude und zu viele Waren und Maschinen“ schreibt die Schweizer Bodensee-Zeitung. „Selbst wenn eine gütige Fee die Valutakrise wegzaubern könnte, wenn alle unsere Abnehmer von vor dem Kriege mit einem Schlag ihre Kaufkraft wiederfinden würden, so würde unsere Produktion die Bedürfnisse immer noch um um im im BRlfF>ADR C.FIUUS'BERIINC19*TEIEGRAMM'ADR UHRENIAGER'BERUN • Ob Taschenuhr Ob Armbanduhr .*. Von Filius nur!
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