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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 39 (23. September 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Vergleichsordnung
- Untertitel
- Gesetz über den Vergleich zur Abwendung des Konkurses
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- ArtikelDie Vergleichsordnung 683
- ArtikelVorstandssitzung des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher E. ... 685
- ArtikelDas Pendel (10. Fortsetzung) 688
- ArtikelWie bringen wir unser Gewerbe vorwärts? 690
- ArtikelDer Außenhandel der Schweiz mit Uhren im August 1927 691
- ArtikelBrief aus Österreich 692
- ArtikelWas der Uhrmacher von der Elektrizität wissen sollte (11. ... 693
- ArtikelZeitschriftenschau 695
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 696
- ArtikelVerschiedenes 698
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 700
- ArtikelPatentschau 702
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 702
- ArtikelEdelmetallmarkt 702
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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VERBANDSZEITUNG DER DEUTSCHEN UHRMACHER 52. JAHRGANG / HALLE (SAALE), 23. SEPTEMBER 1927 / Nummer 39 111,1111111111 111111,11,1 mini mumm im Die Vergleichsverordnung (Geseß über den Vergleich zur Abwendung des Konkurses) Dieses Geseß tritt am 1. Oktober dieses Jahres a 1. Zweck und Ziel des Gesetzes: Die Geschäfts- aufsicht war in den lebten Jahren häufig zur Erlangung eines Moratoriums mißbraucht worden. Oft waren es Schuldner, deren Inflationsgründungen nach der Mark slabilisierung nicht mehr existenzfähig waren und daher nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten längst in den Konkurs hätten gehen müssen. Statt dessen zogen sie das Ver fahren in die Länge und rissen hierdurch viele ihrer Gläubiger mit in den Zusammenbruch. Die neue Vergleichs ordnung will diese Mißstände beseitigen, indem sie viel strengere Anforderungen an die Einleitung des Vergleichs verfahrens stellt. 2. Voraussetzungen und Vorbereitung des An trages: Das gerichtliche Ausgleichsverfahren kann nur von einem konkursreifen Schuldner, der zahlungsunfähig oder überschuldet ist, beantragt werden. Der Vergleich muß allen Gläubigern gleiche Rechte gewähren. Ungleiche Behandlung der Gläubiger, so z. B. bevorzugte Befriedigung der kleinen Gläubiger, ist nur zulässig, wenn die Mehr heit der zurückgeseßten Gläubiger zustimmt und die Gesamtzahl ihrer Forderungen mindestens drei Vierteile beträgt. Vor der Stellung des Antrages vor Gericht muß der Schuldner sehr eingehend mit den Gläubigern ver handeln, geht doch der Einreichung des Vergleichsvor schlages bei Gericht ein privates Vorbereitungsverfahren voraus. Der Schuldner wird also durch ein entsprechendes hr^ S( ^ re '^ en se * nen Gläubigern einen weitgehenden Ein blick in seine wirtschaftliche Lage gewähren und nach Unterbreitung geeigneter Vorschläge um die Zustimmung zur Einleitung des Vergleichsverfahrens bitten. Den laubigem ist zu empfehlen — soweit sie von der Ver- rauenswürdigkeit des Schuldners überzeugt sind — zu- nachst nur der Eröffnung des Vergleichsverfahrens zu- zuslimmen, nicht aber schon dem Vergleichsvorschlag eb st, um bis zur Klärung der Verhältnisse freie Hand u behalten. Es wäre für den Gläubiger in der Regel Wjcklos, b e j Erhalt des Rundschreibens mit Klagen und o Streckungen gegen den Schuldner vorzugehen, weil e innerhalb 30 Tagen vor Stellung des Antrages vor- nommenen Vollstreckungen im Falle der Vergleichs- u° nu j]9 'hre Wirkung verlieren und ein Schuldner wohl nidh? Se ^ r ' s * verstreichen läßt. Will ein Gläubiger ? ustimmen, so kann er Konkurseröffnungsantrag n die Stelle der Geschäftsaufsichtsverordnung stellen, dem der Schuldner mit dem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens begegnen kann. Hat hier der Schuldner die Zustimmungserklärungen der Gläubiger noch nicht beisammen, so kann das Gericht ihm zur Beibringung eine Frist seßen. 3. Der Antrag bei Gericht. Der Antrag muß vom Schuldner bei seinem Amtsgericht in doppelter Ausfertigung eingereicht werden. Er muß einen bestimmten Vergleichs vorschlag enthalten. Dieser Vergleich muß, wenn er auf einen ziffermäßig bestimmten, teilweisen Erlaß der Forde rungen lautet, mindestens 30 °/ 0 der Forderungen gewähren. Weiterhin muß angegeben werden, ob und welche Sicherheit geleistet wird. Der Antrag muß ferner angeben, ob der Schuldner in den leßten fünf Jahren bereits Geschäfts aufsicht beantragt, im Konkurs gestanden oder den Offen barungseid abgelegt hat. Diese Angaben sind eidesstatt lich zu versichern. Schließlich muß noch aus dem Antrag hervorgehen, wann und wo der Schuldner geboren ist. Dem Antrag sind beizulegen (ebenfalls doppelte Aus fertigung) : a) Ein genaues Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis mit Angabe der Beträge. b) Eine Übersicht über die Vermögenslage. Ein getragene Firmen müssen die leßte Bilanz vorlegen. c) eine Erklärung, ob der Schuldner im leßten Jahre mit seinem Ehegatten, Kindern oder sonstigen Verwandten irgendwelche Verfügungen über Vermögensgegenstände (z. B. Vermögenszuweisung durch Ehevertrag) getroffen hat. d) Die schriftliche Zustimmung der Mehrheit (51 °/ 0 ) der Gläubiger, die gleichzeitig mehr als die Hälfte (51 °/ 0 ) der Gesamtforderungen umfassen muß, auf Eröffnung des Verfahrens. e) Falls Sicherheit durch Bürgschaft angeboten ist, die Bürgschaftserklärung im Original. f) Die Erklärung des Schuldners, daß er bereit ist, den Offenbarungseid zu leisten. 4. Das gerichtliche Verfahren: Das Gericht macht den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekannt und ladet den Schuldner und die Gläubiger zu dem Ver gleichstermin. Das Gericht muß die Eröffnung ablehnen, wenn der Antrag die bisher angeführten Erfordernisse nicht aufweist, wenn der Schuldner flüchtig ist, wenn er auf eine an ihn ergehende Ladung des Gerichts ausbleibt,
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