Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (8. Februar 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Hemmung mit konstanter Kraft oder konstantem Antrieb? (Schluß)
- Autor
- Helwig, A.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- ArtikelWie viele unserer Lehrlinge werden tatsächlich Uhrmacher? 103
- ArtikelFabrikmarke oder Handelsmarke 105
- ArtikelEin Schaufenster, das als Vorbilddienen kann 107
- ArtikelSteuer-Deutsch 108
- ArtikelHemmung mit konstanter Kraft oder konstantem Antrieb? (Schluß) 109
- ArtikelSteuerfragen 113
- ArtikelVerschiedenes 114
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 115
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 115
- ArtikelGeschäftsnachrichten 120
- ArtikelBüchertisch 120
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 120
- ArtikelEdelmetallmarkt 120
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 6 DIE UHRMACHERKUNST 113 seitigem Antrieb vor. In bezug auf die Reglage .könnte er sehr lehrreich sein, wahrscheinlich auch sehr erfolg reich, da er nicht in dem Sinne wie der einseitig an treibende Chronometergang einen willkürlichen Totpunkt zuläfjt, mit allen seinen unsicheren Folgen in bezug auf Dauerhaftigkeit der Reglage. Vor allem sind die Fest stellungen an dieser Hemmung ein überzeugender Beweis für unsere Behauptung, da& die übliche Auslösung am gewöhnlichen Ankergang einen großen Teil der kine tischen Energie des Gangreglers beansprucht. Erfinder neuer Gänge sollen darum ihre größte Aufmerksamkeit dem Problem der Auslösung zuwenden, die Frage des Antriebes ist leichter zu lösen. Dieser Ankergang nach Richard Lange ist natürlich keine Hemmung mit „konstanter Kraft“, und wenn man sich streng an die Überschrift halten wollte, so hätte diese Abhandlung eigentlich nur aus einer Überschrift bestehen dürfen; denn es gibt weder Hemmungen noch Antriebe mit konstanter Kraft im strengen Sinne des Wortes. Selbst die Hemmungen nach Abb. 29 und 30 sind es nicht; denn auch die sogenannte Speicherspirale ist, wie jede Feder, andauernden Veränderungen unter worfen. Es ist' aber hier sicher so leidlich gelungen, eine Art Anwesenheitsliste über diejenigen Mechanismen aufzustellen, welche im Sinne ihrer Erfinder den Namen der „Hemmungen mit konstanter Kraft“, mit mehr oder weniger Recht, für sich beanspruchen. Da wir Ursachen und Wirkungen ihres Entstehens untersuchten, kamen wir allerdings in weit abliegende Gebiete hinein, doch könnte gerade daraus und in diesen manchmal eigenartigen Zusammenhängen für manchen und für manches einiger praktischer Nufcen entstehen. Die in der Überschrift enthaltene Frage ist nicht ent- gültig zu lösen versucht worden, sondern es sollte haupt sächlich dargelegt werden, da& es zur Zeit tatsächlich noch ein Problem bedeutet, ob man die Chronometer am Antrieb oder an der Hemmung verbessern soll. Vielleicht müljte die Antwort lauten: Man verbessere beides. Den Anfang allerdings sollte man beim Antrieb machen; denn von der Lösung der hier noch schwebenden Fragen würden alle Uhren Nu&en ziehen, von der Schaffung einer tadel- freien Hemmung mit konstanter Kraft dagegen nur die Chronometer, und diese genügen in ihrer heutigen Kon- . struktion und Ausführung, wenigstens in ihren besten Stücken allen Anforderungen, und diese sind sehr hoch. Es war bei der Wahl der losen Form dieser Nieder schrift der Wunsch richtunggebend, den von der Über schrift angezeigten Stoff nicht nur einer Anzahl von Fachgelehrten zur etwaigen Erörterung zu unterbreiten; es sollte auch nach Möglichkeit der Uhrmacherschaft, soweit sie fachlich interessiert ist, eine bescheidene beruf liche Feierstunde bereitet und nicht zulefet für den Nach wuchs „Denksport“ geschaffen werden, ausnahmsweise in einem der Werktagsarbeit entrückten Gebiete, in der UHRMACHERKUNST. 11/631) iiiiiiiiiiiiiiiiMiiMiiiiiiiiiiiiimiiMiiiiiimiiiHiiiiiiiiiiiiiiiiiiimNiiiMiiiimimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimimmiiiiiiiiiimiiimiiiHiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiii iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiimim Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Cinheitsverband) •j.iqeneJ- Aufbringungslast im Jahre 1929 Der Belastungsverteilungsschlüssel, nach dem die zur Verzinsung der Industrieobligationen aufzubringenden Beträge sich berechnen, ist auf 11,39°/ 0 des aufbringungs pflichtigen Betriebsvermögens festgesefet worden. Der Betrag der Jahresleistungen bemi&t sich für das Kalender jahr 1929 auf 6°/ 0 0,6°/ 0 = 6,6°/ 0 dieses Kapitalbetrages. Demgemäß beträgt der Tausendsak vom Betriebs vermögen 7,5 vom Tausend. Beispiel: Betriebsvermögen nadi dem Einheits wertbescheid 35 000 RM.; hiervon 11,39°/ 0 = 3986 RM., wovon 6,6°/ 0 262 RM. ergibt. Umgerechnet auf den Tausendsais des ganzen Betriebsvermögens (6,6°/ 0 von 11,39 °/ (> des Betriebsvermögens! ergibt sich 7,5 vom Tausend = 262 RM. Die Jahresleistungen sind in zwei gleichen Teilen am 5. März und am 15. Juli mit je 131 RM. zu entrichten. Belastet ist das zur Vermögenssteuer veranlagte Be triebsvermögen, d.h. dieses Vermögen bildet Bemessungs grundlage und Gegenstand der Belastung. Demgemäß unterliegt alles zur Vermögenssteuer veranlagte Betriebs vermögen der Aufbringungslast. Die Aufbringung richtet sich, wie die Vermögenssteuer, nach der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens, und die endgültige Aufbringung ändert sich nur dann, wenn ein gegen die Einheitswertfeststellung eingelegtes Rechtsmittel (Ein spruch, Berufung) Erfolg gehabt oder eine Neufest stellung des Einheitswerts stattgefunden hat. In dem Aufbringungsverfahren können Rechtsmittel nicht darauf gestüfet werden, dafj Schulden bei der Er mittlung des Einheitswerts für das Betriebsvermögen nicht berücksichtigt worden sind, da ein solcher Einwand darauf hinausläuff, dak das Betriebsvermögen zu hoch bewertet worden sei. Ebenso kann man sich in dem Aufbringungsverfahren nicht mehr darauf stü&en, dak bei der Zerlegung eines gewerblichen und Wohnzwecken dienenden Grundstücks der den gewerblichen Zwecken dienende Grundstüdesteil zu grok angenommen und damit das Betriebsvermögen zu hoch bewertet worden sei. Derartige Einwendungen müssen im besonderen Rechts mittelverfahren nach Zustellung des Einheitswertbescheids für das Betriebsvermögen bzw. desjenigen für das Grund stück gemacht werden (siehe hierzu S. 16 in Nr. 1 der UHRMACHERKUNST). Bei dem Einheitswert für Grund stücke sind die darauf ruhenden Schulden, z. B. Hypotheken, nicht abgezogen, sondern sie werden erst bei dem Ge samtvermögen berücksichtigt. Der Einheitswert des Be triebsvermögens ermittelt — zum wesentlichen Unterschied davon — den Wert des gewerblichen Betriebes unter Be achtung der Schulden, die mit dem gewerblichen Be trieb oder mit Teilen desselben in wirtschaflichem Zu sammenhang stehen. Der Einheitswertbescheid über das Betriebsvermögen stellt damit das Reinvermögen des Betriebes fest. • Einheitsbewertung eines Hauses mit Laden und Wohnung des Eigentümers, Wohnung zählt nicht zum Betriebs vermögen Früher wurde bei Grundstücken, die teils Wohn- teils Geschäftszwecken dienten, meist jeder Teil nach dem ihm zukommenden Bewertungssatz bewertet, sobald auf einen Teil etwa 10 °/ 0 der Gesamtjahresrohmiete entfiel. Künftig soll in solchen Fällen eine getrennte Bewertung nur dann erfolgen, wenn mehr als 20°/ o der Miete auf einen Teil kommt. Entfällt auf einen Teil nur bis zu 25°/ 0 der Miete bzw. desMietwertes, so ist das ganzeGrundstück nach einem ein heitlichen Bewertungssak zu bewerten. Dies Verfahren hat jedoch keine Bedeutung auf die Zurechnung zu der einen oder anderen Vermögensart, nämlich ob Betriebsvermögen oder Grundvermögen. Und das ist wichtig für den Haus eigentümer, der Laden und Wohnung in seinem Grund stück hat. Die Wohnung zählt nicht zum Betriebs-
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