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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 36 (6. September 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- ArtikelDie Projektbearbeitung der Uhrenblockanlage 729
- ArtikelGedanken über die Kraftverluste im Räderwerk 733
- ArtikelGute Weckerfenster! 737
- ArtikelFreie Pendel 738
- ArtikelDie Wiedergeburt Lenzkirchs 741
- ArtikelSteuerfragen 742
- ArtikelVerschiedenes 743
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 746
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 746
- ArtikelGeschäftsnachrichten 747
- ArtikelPatentschau 748
- ArtikelEdelmetallmarkt 748
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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744 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 36 „Präzision“ gab er einige Aufklärungen. Er hoffe, daß es ge lingen werde, die unerfreuliche Angelegenheit endlich durch einen Vergleich aus der Welt zu schaffen, da auf allen Seiten der Wille zu einem Vergleich zu kommen, vorhanden sei. Der Nachmittag vereinigte die Teilnehmer zu einem ge mütlichen Beisammensein am Mittag-See. Möge diese wohl gelungene Veranstaltung der Innung Magdeburg als Vorbild für ähnliche Veranstaltungen dienen, damit wird praktische Auf klärungsarbeit geleistet, die sich geschäftlich bei den Kollegen sicher gut auswirken wird. (VI 1/160) Tagung der liauptgemeinschaft in Hamburg. Die Haupt gemeinschaft des Deutschen Einzelhandels hält ihre diesjährige Mitgliederversammlung vom 17. bis 20. September 1929 in Hamburg ab. In Fortseßung der Bestrebungen, die Öffentlichkeit über die tatsächliche Lage im Einzelhandel zu unterrichten, sind auch auf dieser Tagung Vorträge über wichtige Branchen vorgesehen. Kommerzienrat Hartlmaier (München) wird über die Lage des Schuheinzelhandels, Guthke (Berlin) über den Bürobedarfs- und Schreibwareneinzelhandel, Direktor Borchardt (Berlin) über die Lage des Kohlenhandels sprechen. Eine zusammenfassende Darstellung über die allgemeine Lage des Einzelhandels und seine volkswirtschaftlichen Leistungen wird Oberregierungsrat Dr. Tiburtius in seinem Geschäftsbericht geben. Besonders eingehend soll das Problem der rationellen und ausreichenden Kreditversorgung im Einzelhandel, das sich mehr und mehr zu einer Existenzfrage gerade der mittleren und kleineren Betriebe auswächst, geprüft und erörtert werden. Professor Stein vom Deutschen Genossenschaftsverband wird über die Beziehungen des Einzelhandels zu den Genossenschaften sprechen. Bankdirektor Frahm vom Schleswig-Holsteinischen Bankverein wird das Thema „Einzelhandel und Banken" erörtern. In Fortführung des Gedankens, die Mitgliederversammlung regel mäßig über ein wichtiges Ressort der Reichsregierung zu infor mieren, wird auf dieser Tagung der Reichspostminister Dr.Schäßel Ausführungen über die Reichspost in Verbindung mit den den Einzelhandel auf diesem Gebiete besonders berührenden Fragen machen. Für die geschlossene Mitgliederversammlung am 19. September ist eine Aussprache über die Zusammenarbeit der verschiedenen Betriebsformen des Einzelhandels, besonders der Warenhäuser und Spezialgeschäfte, innerhalb der Haupt gemeinschaft vorgesehen. Am 19. September abends wird eine Einzelhandelskund gebung in der Hamburger Musikhalle stattfinden, die vom Vor sitzenden der Hauptgemeinschaft, Heinrich Grünfeld, und dem Präsidenten der Detaillistenkammer Hamburg, Wilhelm Mähl, mit Begrüßungen und Bemerkungen zur Wirtschaftslage eingeleitet wird. Ein Vertreter des Hamburger Senats wird über das Thema „Staatspolitik und Einzelhandel”, Reichstagsabgeordneter Dr. Pfeffer über „Einzelhandel und Sozialpolitik” sprechen. Die Kundgebung wird mit Ausführungen des Reichstagsabgeordneten Büll über „Einzelhandel im Gewerberecht” beschlossen werden. Der Mitgliederversammlung werden am 17. September Sißungen des Vorstandes und der Steuerausschüsse der Haupt gemeinschaft vorausgehen. Auch der Ausschuß für Miets wirtschaft wird sich an diesem Tage mit der durch die Veröffent lichung der Denkschrift über den Schuß der Ladenmieter ent standenen Lage befassen. Als Tagungsort wurde für dieses Jahr Hamburg gewählt, weil dadurch die Teilnahme der Vertreter des deutschen Einzel handels an der Hamburger Einzelhandelswoche vom 15. bis 22. September 1929 ermöglicht wird, die aus Anlaß des fünfund zwanzigjährigen Bestehens der Detaillistenkammer Hamburg ver anstaltet wird. (VI 1/161) Die Maßnahmen gegen unlauteren Wettbewerb. Verständigung im Berliner Einzelhandel. Zwischen den maßgebenden Verbänden des Berliner Einzelhandels ist eine Verständigung darüber erzielt worden, in welcher Weise künftig das Antrags- und Verfolgungsrecht gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 13 des Ges.) gehandhabt werden soll. Die zwischen den Verbänden getroffene Vereinbarung sieht vor, daß bei Verstößen gegen das Wettbewerbsgeseß und gegen die Ausverkaufsverordnung die Firma zunächst auf das Unzulässige ihrer Handlungsweise aufmerksam gemacht werden wird. Nur in solchen Ausnahmefällen, in denen es sich um Firmen handelt, die regelmäßig gegen die Bestimmungen zu verstoßen pflegen, sollen schärfere Maßnahmen angewandt werden. In der Regel aber wird 'angenommen werden dürfen, daß allein der Hinweis auf das Unzulässige der Handlungsweise genügen wird, um die Firma zu einer Zurücknahme der getroffenen Maßnahmen zu veranlassen. Hat der Hinweis keinen Erfolg, steht dem Verband das Recht zu, weiter gegen die Firma vorzugehen. Grundsäßlich wird als Schiedsgericht zur Entscheidung derartiger Streitigkeiten das bei der Berliner Handelskammer errichtete Einigungsamt zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Zu lässigkeit von Wettbewerbshandlungen angesehen. Es besteht mithin nur in den Fällen, in denen die verstoßende Firma nicht bereit ist, sich der Entscheidung des Einigungsamtes zu unter werfen, die Notwendigkeit, die ordentlichen Gerichte durch den Erlaß einer einstweiligen Verfügung und durch die Einreichung der Hauptklage in Anspruch zu nehmen. (VI 1/139) Zur Aufwendung von Mitteln der Zwangsinnungen zur Ge meinschaftsreklame. Nach den Vorschriften für Zwangsinnungen dürfen gemäß § lOOn Abs. 2 RGO. gemeinsame Geschäftsbetriebe von der Innung nicht errichtet werden. Dagegen ist dieselbe befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gemeinsamen gewerb lichen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder anzuregen und durch Aufwendungen aus dem angesammelten Vermögen zu unfersfüßen. Beilräge dürfen zu diesem Zwecke nicht erhoben werden. Die Auslegung dieser Bestimmungen darüber, ob besondere Beiträge für Gemeinschaftsreklame erhoben und auch Mittel aus dem Dispositionsfonds hierzu zur Verfügung gestellt werden dürfen, ist von den zuständigen Verwaltungsbehörden und Verwalfungsgerichten bisher verschieden erfolgt. Auf die Weiter leitung einer entsprechenden Eingabe an den Reichskommissar für das Handwerk und das Kleingewerbe durch den Reichsverband des deutschen Handwerks um Auslegung der erwähnten Vorschriften hat dieser unterm 14. August 1929 — R. K. H. Nr. 337 — wie folgt geantwortet: „Die Frage der Veranstaltung von Gemeinschaftsreklame duretfeZwangsinnungen wird im Streitfälle durch die Verwaltungs behörden und Verwaltungsgerichte der Länder zu entscheiden sein, sei es, .daß über die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen hierfür zu entscheiden ist, sei es, daß entsprechende statutarische Bestimmungen zur aufsichtsbehördhchen Genehmigung vorgelegt werden. Ich bin daher zu meinem Bedauern nicht in der Lage, die in dem Schreiben des Reichsverbandes des deutschen Schneider gewerbes vom 17. Mai d. J. erbetene authentische Auslegung des § 100 n Abs. 2 GO. zu geben. Vorbehaltlich der Entscheidung durch die zuständigen Landes organe möchte ich zu der aufgeworfenen Frage wie folgt Stellung nehmen: Die Veranstaltung von Gemeinschaftsreklame stellt meines Erachtens keinen der in § lOOn Abs. 2 genannten Fälle dar. Daß es sich nicht um einen „gemeinsamen Geschäftsbetrieb” (erster Halbsaß) handelt, steht außer Zweifel. Aber auch eine „Veran staltung zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen” (zweiter Halbsaß) liegt meines Erachtens nicht vor, denn offen sichtlich verstand der Geseßgeber hierunter Unternehmungen gleicher oder ähnlicher Art wie die im ersten Halbsaß genannten gemeinsamen Geschäftsbetriebe. Unter ihnen werden daher nur solche verstanden werden können, bei denen tatsächlich ein Geschäftsbetrieb stattfindet, denn nur bei diesen kann das ein- treten, was zum Verbot ihrer Errichtung durch die Innung selbst Anlaß gegeben hat, daß nämlich ein Zwangsmitglied für die erwachsenden Verbindlichkeiten durch Heranziehung zu erhöhten Beiträgen einzutreten hat und damit das Risiko, das ein solcher Betrieb für die Mitglieder im Gefolge haben kann, auf sich nehmen muß (vgl. Begründung zu der Novelle vom 26. Juli 1897 — Druck sache des Reichstags Nr. 713 S. 3794). Die Veranstaltung von Reklame durch eine Innung für die Erzeugnisse ihrer Mitglieder ist aber kein geschäftliches Unternehmen, auch mit keinerlei Risiko für die Innungsmitglieder verknüpft, so da£ meines Er achtens die Vorausseßungen des § lOOn Abs. 2 nicht gegeben sind. Die Gemeinschaftsreklame dürfte vielmehr als eine typische, wenn auch neuartige Form der „Wahrung der gemeinsamen gewerblichen Interessen” zu betrachten sein, gegen deren Zu lässigkeit im Hinblick auf die Vorschrift der §§ölb, Saß 1, 100 GO. Bedenken sind nicht zu erheben, da das Geseß grund säßlich den Innungen freie Hand läßt, auf welchem Wege sie ihre Aufgaben erfüllen wollen. Notwendig wird es allerdings sein, daß über diese Aufgaben in dem Statut Bestimmung getroffen wird (§§ 83 Abs. 2, Nr. 2, 100c, GO.), da andernfalls eine Be tätigung der Innung auf diesem Gebiete und die Heranziehung der Mitglieder zu ihrer Finanzierung, sei es, daß die allgemeinen Umlagen sich dadurch erhöhen, sei es, daß Sonderbeiträge erhoben werden, beanstandet werden könnte. (§§88 Abs. 2, 96 Abs. 2, 100c GO.) Wenn die auf Grund ihrer Maßwerkstätfen zu Innungen her angezogenen Konfektionsbetriebe sich beschwert fühlen, daß sie zur Finanzierung der Reklame für Maßarbeit herangezogen werden, so erscheint mir dies nicht ganz logisch zu sein. Diese Betriebe wollen doch zweifellos auch für ihre Maßwerkstäften werben und dadurch deren Rentabilität fördern. Unterhalten sie aber die Maßwerkstätten nur als unselbständige Nebenbetriebe ihrer Konfektionsbetriebe, so werden sie nach § 104o, Abs. 2 der GO. ohnehin nicht in die Handwerksrolle eingetragen und sind daher gemäß § lOOf Abs. 1 überhaupt nicht Mitglieder der Zwangs innung.” Wenn damit auch eine bindende Auslegung zu § lOOn Abs. 2 RGO.nicht gegeben ist, dürfte dieAuffassungdesReichskommissars angesichts der zunehmenden Bedeutung der Gemeinschaftsreklame für das Handwerk doch von großer Bedeutung sein. RH. (V11/143)
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