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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 43 (25. Oktober 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Untersuchungen über die Leistungen der Eingriffe
- Autor
- Vuilleumier, M.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- ArtikelDie bescheidene Existenz 865
- ArtikelDie ungeheure Mißwirtschaft der Stadt Berlin 867
- ArtikelEine wichtige Rundfrage an unsere Leser über "Fabrikmarke" 868
- ArtikelCarl Marfels † 868
- ArtikelUntersuchungen über die Leistungen der Eingriffe 870
- ArtikelSteuerfragen 872
- ArtikelSchwenningen am Neckar 873
- ArtikelVerschiedenes 874
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 881
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 882
- ArtikelGeschäftsnachrichten 883
- ArtikelPatentschau 884
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 884
- ArtikelEdelmetallmarkt 884
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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872 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 43 nun ganz außer Zweifel, daß der längliche Spißbogen das Mindestmaß an Leitungsverlust aufweist. Unsere Versuche haben ferner gezeigt, daß die Führung vor der Mittelpunktlinie gar nicht so sehr zu fürchten ist, als man bislang annahm. Im Gegenteil, die Führung nach der Mittelpunktlinie weist größere Leistungsunterschiede auf. Verschiedene Spißbogenformen im Kreisbogen haben gute Ergebnisse gezeitigt, unter der Vorausseßung jedoch, daß das Rad auf einem entsprechenden Durchmesser eingestellt ist. Es sind somit eine ganze Reihe von Faktoren er mittelt worden, beruhend auf Spißbogen, deren Erzeugung leicht ist und die außerdem die Berechnung der Gesamt durchmesser der Räder gestatten zur Erzielung der praktisch am zweckmäßigsten Leistung. Aus den Untersuchungen, die wir angestellt haben, lassen sich die folgenden Schlußfolgerungen ziehen: 1. Die Eingriffe mit Evolventen lassen mehr Duldungen (Toleranz) zu, was die Entfernungen der Mittelpunkte anbetrifft, vorausgeseßt, daß die Durchmesser der be weglichen Teile genau sind. Läßt man Duldungen in den Durchmessern zu, dann sind die Einflüsse ebenso nach teilig wie bei Epizykloidaleingriffen oder Spißbogen- eingriffen im Kreisbogen. 2. Die Eingriffe mit Spißbogen im Kreisbogen weisen ebenso vorteilhafte Ergebnisse aus wie die theoretischen Eingriffsflächen. Ermittelt man die entsprechenden Fak toren für die verschiedenen Triebe, dann ist es möglich, denselben Fräser für alle Räder von demselben Einheits maß zu verwenden, troßdem sie mit einer ungleichen Zahl von Trieben eingreifen. (1/10) Auszug aus dem Hauptreferat, gehalten an der Jahresversammlung der Schweiz. Vereinigung für wissenschaftliche Zeitmeßkunde. (Schweiz. Uhrmacher-Zeitung.) lllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllilllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Im Falle der Eheschließung keine Familienermäßigung für den laufenden Steuerabschnitt, wohl aber beim Lohn- steuerpflichtigen Die steuerliche Behandlung der Ehegatten für die erste Zeit nach der Eheschließung ist in der Weise ge regelt, daß das Einkommen der Ehefrau dem des Ehemannes erst für das der Eheschließung folgende Kalender- oder Wirtschaftsjahr hinzuzurechnen ist. Die Hinzurechnung erfolgt also erst nach Schluß des zur Zeit der Eheschließung für den Ehemann laufenden Steuer abschnittes. Bis dahin werden die Ehegatten bezüglich ihrer Einkünfte gesondert besteuert. Hierin liegt eine gewisse Härte, denn der Ehemann kann bis dahin die sonst bei der Haushaltsbesteuerung (§ 22 EinkStGes.) für die Ehefrau eintretende Familienermäßigung noch nicht beanspruchen, weil diese Vergünstigung nur eintritt, wenn die betreffenden Einkünfte zusammengerechnet werden. Da dies erst, wie angegeben, zu einem späteren Zeitpunkt geschieht, so bleiben auch bis dahin die Familienermäßigungen versagt. Anders beim Steuerabzug vom Arbeitslohn. Dieser ist in verschiedener Beziehung gesondert geregelt. Der Lohnsteuerpflichtige ist günstiger gestellt; bei ihm ist die Familienermäßigung bereits von der nächsten Lohnzahlung ab zu berücksichtigen, sobald er seine be richtigte Steuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt. Bei dem Lohnsteuerpflichtigen bleibt ferner audi bei Wegfall von Haushaltangehörigen die bisherige Vergünstigung der Familienermäßigung bis zum Schlüsse des Kalenderjahres in Wirkung, wie aus § 72 Abs. 2 EinkStGes. hervorgeht. Bei dem zu veranlagenden Pflichtigen mindert sich dem gegenüber in solchem Falle die Familienermäßigung schon im Laufe des Steuerabsdinittes, und zwar gemäß § 52 Abs. 2 EinkStGes. in dem Verhältnis, in dem die Zahl der vollen Monate, für welche die Veranlagung oder Zu sammenrechnung erfolgt, zu 12 Monaten steht. Ausgaben für einen Fernsprechanschluß im Betriebe können über Handlungsunkosten gebucht werden Für einen Fernsprechanschluß waren Ausgaben im Betrage von 120 RM. über Unkosten gebucht. Nach Ansicht des Buchprüfers war der Betrag als Entnahme zu buchen, also nicht abzugsfähig. Demgegenüber wurde erwidert, der Anschluß diene zu neun Zehntel dem Be trieb und müßte jedenfalls insoweit, da durch seine Anlage Uhrmacher (Einheitsverband) eine Werterhöhung des Betriebes nicht eingetreten sei, über Unkosten abgeseßt werden. Das Finanzgericht führte aus, daß ein entsprechender Teil der Ausgabe aus den gleichen Gründen wie bei dem Zuschuß zur Errichtung einer Elektrizitätszuleitung zu aktivieren sei, wobei jedoch Abseßungen für Abnußungen nicht zulässig seien, weil im Falle einer Erneuerung der Anlage die Kosten von der Reichspost getragen würden. Aus diesem Grunde seien die 120 RM., auch wenn man eine Entnahme zu privaten Zwecken nicht annehme, dem Gewinne zuzuseßen. Der Reichsfinanzhof entschied wie folgt: Bei den Beiträgen, die anläßlich des Fernsprechanschlusses zu entrichten sind, liegt die Sache steuerlich nicht anders als bei den Zuschüssen, die beim Anschluß an ein Elektrizitätsneß zu entrichten sind. Nun handelt es sich aber bei den Beiträgen der Fernsprechteilnehmer um ziemlich unbedeutende Beträge, die regelmäßig im Rahmen des ganzen Betriebes betrachtet als laufende Aus gaben erscheinen werden. Die grundsäßliche Akti vierungspflicht aller für mehrere Jahre Nußen bringenden Aufwendungen soll da nicht geboten sein, wo es sich um unwesentliche Beträge handelt, bei denen der Zwang zur Aktivierung eine kleinliche Erschwerung und eine Verminderung der Übersichtlichkeit der Buchführung bedeuten würde. Es ist daher unbedenklich, den Auf wand für den Anschluß an das Fernsprechneß, soweit er sich als Betriebsaufwand darstellt, ohne entsprechende Aktivierung zum Abzug zuzulassen. (Urteil des Rfh. vom 15. Mai 1929, VI A 694/28, ähnlich auch Urteil vom 7. Juli 1926, VI A 727/25.) Fahrlässige Steuergefährdung 3000 RM. Geldstrafe wegen unordentlicher Buchführung Die wegen Vergehens gegen die Steuergeseße in der Reichsabgabenordnung enthaltenen Strafbestimmungen, soweit es sich nicht lediglich um Ordnungsstrafen handelt, unterscheiden Vorsaß und Fahrlässigkeit. Wer vor- säßlich nicht gerechtfertigte Steuervorteile erschleicht, wird wegen Steuerhinterziehung bestraft, wogegen wegen fahrlässiger Verkürzung von Steuereinnahmen Bestrafung wegen Steuergefährdung eintritt. In ersterem Falle muß der Nachweis des Steuerhinterziehungsvorsaßes er bracht werden. Vorsaß wird in der Regel schwieriger als Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können. Strafbarkeit wegen Steuergefährdung wird nur vorliegen, wenn das
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