Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 37 (9. September 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- ArtikelDer Gewissenszwang zwischen "Uhrmacher" und "Kaufmann" 545
- ArtikelUhrmacher und Leipziger Messe 547
- ArtikelZeitschriftenschau 548
- ArtikelSteuerfragen 550
- ArtikelVerschiedenes 551
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 554
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 554
- ArtikelGeschäftsnachrichten 556
- ArtikelBüchertisch 557
- ArtikelEdelmetallmarkt 557
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 558
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 37 DIE UHRMACHERKUNST Als Berufsverband mit dem Anspruch auf Steuer befreiung wird demnach ein Verband, der überwiegend die geschäftlichen Interessen seiner Mitglieder fördert, nicht anerkannt. Bei den Bestrebungen eines Berufs verbandes muß die Wahrnehmung des allgemeinen Be rufsinteresses die treibende Kraft sein, nicht der erhoffte wirtschaftliche Vorteil der Mitglieder. Bei der Vermögensteuer ebenso wie auch bei der Körperschaftsteuer erstreckt sich die Befreiung neben den Berufsverbänden noch auf Personenvereinigungen, wenn sie nach den Saßungen ausschließlich gemeinnüßigen Zwecken dienen. Hierbei kommt es nach der Recht sprechung (z. B. Urteil vom 16. )uni 1932) nicht darauf an, ob der Verein in den Auswirkungen seiner Ziele gemein- nüßig ist, sondern darauf, ob die Förderung des all gemeinen Nußens die treibende Kraft bei Gründung des Vereins gewesen ist und das Ziel seiner Tätigkeit bleibt. Die Befreiungsvorschriften im Körperschaftsteuergeseß stimmen inhaltlich mit denen des Vermögensteuergeseßes uberein und der Begriff der Gemeinnüßigkeit ist für beide Geseße der gleiche. Steuerfreiheit genießen übrigens auch politische Vereine, worunter Vereine, die eine Einwirkung auf politische Angelegenheiten (Verfassung, Verwaltung, Ge- seßgebung) bezwecken, zu verstehen sind. Über die Unverletzlichkeit des Steuer geheimnisses Einer Verleßung des Steuergeheimnisses macht sich schuldig, wer Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, die ihm als Beamten oder amtlich zugezogenen Sachver ständigen im Besteuerungsverfahren oder im Steuerstraf verfahren bekanntgeworden sind, unbefugt offenbart. Dies gilt auch hinsichtlich des Inhalts von Verhandlungen in Steuersachen, an denen solche Personen beteiligt waren. Ferner liegt eine Verleßung des Steuergeheimnisses vor, wenn Beamte oder amtlich zugezogene Sachverständige Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Besteuerungs- oder im Strafverfahren anvertraut worden oder zugänglich ge macht worden sind, unbefugt verwerten. Wer das Steuergeheimnis verleßt, wird mit Geld strafe oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. um miiniiim nimmt imtiinim nimm Unter den geheimzuhaltenden Verhältnissen eines Steuerpflichtigen nach dem Urteil des Reichsgerichts vom 8. Dezember 1930 (2 D 899 30) sind nicht nur die von ihm selber offenbarten Tatsachen über seine Steuerpflicht zu verstehen, sondern auch solche Dinge, die der Steuer behörde oder den Steuerbeamten über sonstige Ver hältnisse eines Steuerpflichtigen amtlich bekannfgeworden sind, einerlei, ob sie sich als richtig erweisen oder nicht. Zusammenveranlagung und gesamtschuld nerische Haftung von Ehegatten bei der Ver mögensteuer und der Einkommensteuer Ehegatten, die zusammen zu einer Steuer veranlagt werden, haften als Gesamtschuldner. Der Steuerfiskus kann in solchem Falle die Steuerschuld nach seinem Be lieben von dem einen oder dem anderen Ehegatten ganz oder zum Teil fordern. Ehegatten werden zur Vermögensfeuer zusammen veranlagt, wenn ihr Vermögen nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgeseßes zusammenzurechnen ist. Die Haftung eines Ehegatten wird nicht dadurch aus geschlossen, daß er Vermögen im Sinne des Vermögen steuergeseßes nickt besessen hat. Für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehe gatten untereinander gilt jeder Ehegatte als Schuldner des Steuerteils, der nach den Verhältniszahlen berechnet wird, die sich ergeben, wenn jeder Ehegatte getrennt mit seinem Vermögen veranlagt worden wäre. Ebenso wie das Vermögen bei der Vermögensteuer wird dem Einkommen des Ehemanns das Einkommen seiner Ehefrau bei der Einkommensteuer hinzugerechnel. Auch hier tritt gesamtschuldnerische Haftung der Ehe gatten für die Steuerschuld ein. Diese Vorschrift be sagt jedoch nach dem Urteil des Reichsgerichts vom 23. Januar 1932 (3 D 738/IX 1080/31) nicht, daß jeder Ehegatte Selbstschuldner der ganzen Steuerschuld sein soll. „Schuldner" ist vielmehr jeder Ehegatte nur inso weit, als er selbst mit Einkommen oder Vermögen be teiligt ist; hinsichtlich des Anteils des anderen Ehegatten „haftet“ er nur für die Steuerschuld. (II 914) V erschiedenes Bundesrat Schultheß über die Schweizer Uhrenindustrie. Anläßlich der Eröffnung einer Ausstellung antiker und moderner Uhren in La Chaux-de-Fonds führte der erste Beamte der Schweiz in seiner Eröffnungsrede unter anderem folgendes aus: „Endlich nach einer langen Leidenszeit und vielen Irrwegen konnte die mächtige Organisation geschaffen werden, die heute die Uhrenindustrie umspannt. Sie ist das Werk vieler Jahre. Ihr hohes Ziel ist, die Zusammenarbeit der Industriellen enger und immer fruchtbarer zu gestalten. Auch die neue Organisation hat ihre Mängel, aber diese werden sicherlich durch den Weitblick und die Erfahrung nach und nach beseitigt werden. Der Bund hat mit seiner finanziellen Unterstüßung nicht hintangehallen, und wenn er sich auch in der geschaffenen Organisation dafür Siß und Stimme ausbedungen hat, so ist das neue Werk doch eine von Industriellen geleitete Vereinigung privater Unternehmen. Wir werden auch in Zukunft mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln der Uhrenindustrie neue Absaßmärkte zu eröffnen trachten und die fremden Zollschranken zu brechen versuchen. Wir unler- stiißen die berufliche Ausbildung, in der vollen Überzeugung, daß die Stärke unserer Industrie in der Qualität der Arbeiter und der Arbeit liegt. Das Schicksal unseres Landes hängt vor allem von dem Verlauf der Krise ab. Die Lausanner Konferenz zeigt, daß alle Regierungen von der Überzeugung durchdrungen sind, daß der Krieg geächtet werden muß, und daß einzig der Anbruch einer völlig neuen Zeit die Welt vom Untergange retten kann. Noch beherrschen vielfadi die Leidensdiaften die Welt. Unter dem Drucke der Verhältnisse haben auch wir uns auf die wirtschaft liche Abwetir einstellen müssen. Es geschah sdiweren Herzens, aber es war ein Gebot der Selbsterhaltung. Wir ersehnen jedoch ungeduldig den Tag, an dem die Schranken fallen; aber in den gegenwärtigen schweren Stunden muß das Schweizer Volk und müssen alle seine Stände festbleiben und alle internen Meinungs verschiedenheiten müssen zurücktreten vor dem hohen Ziel, durdi- zuhallen, um so die Errungenschaften einer langen demokratischen Entwicklung für eine bessere Zeit zu bewahren.” (VI 1,507) Ein vernünftiger und auch praktischer Antrag. Die der Demokratischen Partei angehörigen Mitglieder des Würllem- bergischen Landtages, zu denen auch Herr Fabrikant Dr. Friß Mauthe, Schwenningen a.N., gehört, haben im Würtlembergischen Landtag folgenden Antrag zur Frage des Hausier- und Straßen handels, des Schwarzgewerbes und der Einheitspreisgesdiafle eingebracht: Der Landtag wolle beschließen, das Slaatsministerium zu ersuchen, 1. bei der Reichsregierung sofort Schritte zu unternehmen, daß die schon seit Jahren in Aussicht gestellten Änderungen der Gewerbeordnung, durch die dieses weitgehend veraltete Geseß in Einklang mit der neuzeitlichen Entwicklung in Wirtschalt und Technik gebracht werden soll und zu deren Vornahme im Ver ordnungsweg die Reichsregierung schon seit Dezember 1931 er- mächtigl ist, schleunigst vorgenommen werden; 2. bei der Reichsregierung und im Reichsrat dafür ein- zulreten, daß bei der Neuregelung den dringenden Wünschen der Allgemeinheit und der Wirtschaft, namentlich des gewerblichen
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