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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 47 (18. November 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- ArtikelDas Weihnachtsgeschäft 1932 673
- ArtikelÜber die Aussichten des Weihnachtsgeschäftes 1932 674
- ArtikelDeutsches Handwerksinstitut 676
- ArtikelWeihnachtswerbung 1932 677
- ArtikelSteuerfragen 681
- ArtikelVerschiedenes 682
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 684
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 685
- ArtikelGeschäftsnachrichten 686
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 687
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 687
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 688
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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682 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 47 aber spätesiens noch innerhalb eines Monals nach Ab lauf des betreffenden Kalendervierteljahres beim Finanz amt eingehen. Das Finanzamt hat bei der Prüfung der Anträge die gleichen Befugnisse, die ihm im Besteue rungsverfahren zustehen. Während die eben erwähnten Anträge nach be sonderem Muster zu stellen sind, ist der Antrag auf Aushändigung von .Gutscheinen für entrichtete Steuer zahlungen an keine Form gebunden. Er ist auch nur einmal zu stellen, alle weiteren Scheine werden ohne neuen Antrag ausgegeben. Bevor nicht wenigstens die Berechtigung auf einen Gutschein von 50 Ml, also mindestens 125 Ml Umsafe-, Gewerbe- und Grundsteuern seit 1. Oktober 1932 gezahlt sind, hat es im allgemeinen noch keinen Zweck, einen solchen Antrag zu stellen. Sobald aber Anspruch auf 50-ÄW-Gutschein sich ergibt, sollte auch der Antrag beim Finanzamt gestellt werden. Wie in Nr. 44 der UHRMACHERKUNST näher aus geführt, erfolgt jedoch die Ausgabe von kleinen Gut scheinen zu 50 Ml nur, wenn dieser Wunsch in dem An trag etwa in folgender Weise besonders hervorgehoben ist: Sobald sich jeweils ein entsprechender gutscheinfähiger Betrag ergibt, bitte ich um Aushändigung von Steuergut scheinen zu 50 Ml. Nach Ablauf des Monats November 1932 sind die Landes- und Gemeindekassen erstmalig verpflichtet, dem Finanzamt über eingezahlte Gewerbe- und Grundsteuer Mitteilung zu machen. Das werden sie nur tun, wenn ihnen der Gutscheinberechtigte angibt, welches Finanzamt für ihn zuständig ist. Die Frist für Anträge auf Aushändigung von Steuer gutscheinen läuft erst am 31. März 1934 ab; bis dahin können also noch für sämtliche in der Zeit vom 1. Oktober 1932 bis 1. Oktober 1933 eingezahlten gutscheinfähigen Steuern Gutscheine beantragt werden. Nach der Verordnung vom 4. September 1932 kann das Finanzamt die auszugebenden Sleuergutscheine zurückbehalten, wenn in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Gutscheine entsteht, Steuern rückständig sind. Der Finanzminister hat diese Bestimmung gemildert und angeordnet, daß bei Ausübung des Zurückbehaltungs rechts im einzelnen Falle sorgfältig geprüft werden soll, ob das Recht der Zurückbehaltung auszuüben ist. Ins besondere ist bestimmt worden: 1. Das Zurückbehaltungsrecht ist grundsäßlich nicht auszuüben, wenn der Gutscheinberechtigte mit Steuern im Rückstände ist, die vor dem 1. Oktober 1932 fällig geworden und zu entrichten waren. 2. Das Zurückbehaltungsrecht ist ferner nicht aus zuüben, wenn die Rückstände an laufenden, d. h. nach V erschiedenes Erhöhung des Rabattes bei versilberten Bestecken. Der Rabatt für versilberte Bestecke ist mit Wirkung vom 9. November auf DS% erhöht worden. Gleichzeitig ist eine Anpassung der Preise für Messer erfolgt. Näheres ist den Abnehmern durch Rundschreiben der Fabriken bekanntgegeben. Dagegen schreib! uns die Würtlembergische Metall war enfabrik.Geislingen-Steige: Ausgehend von der Auffassung, daß das Weihnachtsgeschäft unter keinen Umsländen gestört werden darf, ändern wir unsere Preise und Bedingungen für versilberte Bestecke nicht. Wir wollen damit auch vermeiden, daß die Händlerschaft in diesem Jahre wiederum Verluste auf ihre Lagerbestände erleidet: Ebenso ändert die Firma Augusi Wellner Söhne AG., Aue i. Sa., ihre Preise und Bedingungen nicht. (VI 1,917) Achtung, Sleuergutscheine! Wie wir schon Seile 681 dieser Nummer betont haben, sind Steuergutscheine als Zahlungsmittel zu verwenden. Kleinere Stücke werden auch in die Hände des Privalpublikums gelangen. Gegen Warenhergabe können sich unsere Geschähe die Steuergutscheine für das Weihnachtsgeschäft nußbar machen. dem 1. Oktober 1932 fällig gewordenen Steuern im Verhältnis zu den Betragen, für die der Steuerpflichtige Steuergutscheine zu erhalten hat, gering sind. Steuer gutscheine für Mehrbeschäftigung dürfen in keinem Falle zurückbehalten werden. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Steuer gutscheine ist zu beachten, daß mit der Aushändigung der Scheine seitens des Finanzamtes beim Empfänger steuerpflichtiges Einkommen entsteht. Dieses Einkommen ist jedoch nur mit einem Fünftel des Kurswertes des Steuergutscheins anzuseßen. Wer z. B. infolge Steuer zahlungen bis zum 31. Dezember 1932 in Höhe von 500 Ml vier Sleuergutscheine von je 50 Ml, insgesamt 200 Ml, ausgehändigt bekommt, für den würde sich als Einkommen aus Steuergutscheinen ein Betrag von etwa 32 Ml, nämlich ein Fünftel des Kurswertes von 160 Ml, ergeben. Während die gutscheinfähigen Steuern als Ausgaben den gewerblichen Gewinn mindern, wird andererseits durch die entsprechenden Gutscheine der Gewinn, wenn auch verhältnismäßig unbedeutend, erhöht. Gutschein fähigen Steuerausgaben von z. B. 500 Ml steht ein Ein kommen von 32 Ml ( |6ü / f( ) aus den dafür empfangenen Steuergutscheinen gegenüber; das ist auf 100 Ml Steuer ausgaben 6,40 Ml Gewinn. Der voraussichtliche Kurs der Gutscheine 1934—1938 wird am Schlüsse dieses Jahres im Durchschnitt etwa 80 °/ 0 vom Nennwert sein. Zur Zeit notieren die ver schiedenen Fälligkeiten der Steuergutscheine wie folgt: 1934 90,37 ° tf , 1935 85 °/ 0 , 1936 80°/ 0 , 1937 75,25 °/ 0 , 1938 71 °/ 0 0. Wenn auch die kleinen Scheine von 50 Ml nicht direkt an den Börsen offiziell gehandelt werden, können sie doch jederzeit zu einem Durchschnittskurse von etwa 80°/ 0 bei den Banken, die dafür l / 2 °/o des Nennwertes als Verkaufsspesen berechnen, veräußert werden. Die Scheine werden sich wohl bald im Verkehr als Zahlungsmittel allgemein einführen, so daß sie bei Ein käufen von Kunden unbedenklich zum Kurswert in Zahlung genommen oder zur Begleichung von Rechnungen verwendet werden können. Deshalb sollte der Uhrmacher auch über den Wert der Steuergutscheine gut informiert sein. Die Scheine müssen auch bei Sicherheitsleistung in Sleuersachen zum Anrechnungswerte angenommen werden. (11/989) 1) Wir veröffentlichen ab dieser Nummer regelmäßig die Kurse der Sleuergutscheine auf der Schlußseite der UHR MACHERKUNST. Auf die Anregung des Zenlralverbandes der Deutschen Uhr macher haben sich die Milglieder des Verbandes der Grossisten des Edelmelallgewerbes, e. V., entschlossen, die Sleuergutscheine von der Kundschaft in jeder Stückelung zu feslen Kursen für gelieferte Ware in Zahlung zu nehmen. Der Kurs, zu dem die Scheine in Zahlung gegeben werden können, wird von dieser Nummer ab wöchentlich unter der Rubrik „Wirlschaflszahlen" auf der lefeten Seite der UHRMACHERKUNST veröffentlicht; er bleibt die ganze folgende Woche dann in Gültigkeit. Zur Aufklärung der Käufer erhalten die Kollegen vom Groß handel Schaufensterplakate mit der Aufschrift: „Steuergutscheine werden spesenfrei zum Börsenkurse in Zahlung genommen.” Audi der Verband Deutscher Uhrengrossisten E. V. hat sidi bereit erklärt, die Steuergutscheine als Zahlungsmittel anzu nehmen. Es ist zu hoffen, daß so die Sleuergutscheine eher in den Verkehr kommen und audi in unseren Geschäften zur Hebung des Umsaßes beilragen. (V11/901)
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