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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 55.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19300100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19300100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 44 und 45 fehlen, Seiten 892, 939 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 33 (15. August 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Eigentumsvorbehalt in den Geschäftsbedingungen des Wirtschaftsverbandes der Deutschen Uhrenindustrie
- Autor
- Heßler, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 55.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1930 II
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1930) 17
- BeilageAnzeigen Nr. 3 1
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1930) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 1
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1930) 63
- BeilageAnzeigen Nr. 5 1
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1930) 79
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1930) 99
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1930) 123
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1930) 141
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1930) 155
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (7. März 1930) 171
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (14. März 1930) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (21. März 1930) 219
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (28. März 1930) 237
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (4. April 1930) 259
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (11. April 1930) 279
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (18. April 1930) 297
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (15. April 1930) 321
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1930) 341
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1930) 365
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1930) 383
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1930) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1930) 429
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1930) 449
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1930) 465
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1930) 485
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1930) 509
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1930) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1930) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1930) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1930) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (1. August 1930) 629
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (8. August 1930) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (15. August 1930) 677
- ArtikelDer Eigentumsvorbehalt in den Geschäftsbedingungen des ... 677
- ArtikelGrundgrößen der Elektrotechnik 680
- ArtikelDie Beziehungen deutscher Uhrmacher zur Schweiz 681
- ArtikelDas Ergebnis unserer Preisfrage "Wer ist's?" 683
- ArtikelVerbandstag des Schwedischen Uhrmacherverbandes und des ... 684
- ArtikelSteuerfragen 685
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 686
- ArtikelSprechsaal 687
- ArtikelVerschiedenes 688
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 692
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 692
- ArtikelGeschäftsnachrichten 694
- ArtikelBüchertisch 695
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 695
- ArtikelEdelmetallmarkt 695
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 696
- ArtikelAnzeigen 696
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (22. August 1930) 697
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (29. August 1930) 717
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (5. September 1930) 739
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (12. September 1930) 759
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (19. September 1930) 779
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (26. September 1930) 795
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1930) 815
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1930) 837
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1930) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1930) 879
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (14. November 1930) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (21. November 1930) 961
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (28. November 1930) 979
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1930) 997
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1930) 1015
- BeilageAnzeigen Nr. 51/52 -
- AusgabeNr. 51/52 (19. Dezember 1930) 1033
- BandBand 55.1930 I
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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VERBANDSZEITUNG DER DEUTSCHEN UHRMACHER 55. JAHRGANG / HALLE (SAALE), 15. AUGUST 1930 / Nummer 33 iiiiiiimiiiiiiiiimimiiiimiimmMiiiiiimiimiiimiiimiiimiimmmMiiiiimiiimmimmiiiiiiimiiiiiiiiiiiiimiimmiiiiiimimiiiimiHimiMimiiiiiimimiiimimiiiiimiiiiiimiMimmiiiMiiiiiiiiiiiimiiiiiiii Der Eigentumsvorbehalt in den Geschäftsbedingungen des Wirtschafts verbandes der Deutschen Uhrenindustrie Von Rechtsanwalt Dr. FriB Hehler I. Die „Zahlungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen im Verkehr mit Uhrmachern“ bezwecken die Feststellung, unter welchen Bedingungen künftig Geschäfte so ab geschlossen werden sollen, daB diese Bedingungen den Vertragsinhalt bilden 1 ). Nicht ohne weiteres sind die Bedingungen Inhalt des einzelnen Kaufvertrages, den der Uhrmacher mit der „Lieferfirma" schließt. 1. Der Uhrmacher ist an die Geschäftsbedingungen gebunden, wenn er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sie Ware bestellt. Unerheblich ist, ob er die Bedingungen tatsächlich kennt oder nicht. Als Kaufmann ist er nach den Grundsähen von Treu und Glauben und mit Rück sicht auf die Verkehrssitte verpflichtet, sich diese Kenntnis zu verschaffen. Hat er einen Bestellschein unterzeichnet, der auf die Geschäftsbedingungen verweist, so kann er sich nicht darauf berufen, daB er den Bestellschein nicht gelesen oder den Hinweis übersehen habe 2 ). 2. Der Uhrmacher ist an die Geschäftsbedingungen gebunden, wenn diese ihm die Lieferfirma zur Anknüpfung einer geschäftlichen Verbindung übersandt hat, mag auch auf das Angebot selbst kein Abschluß erfolgt sein. Jedodi kommt es darauf an, wie lange die Mitteilung der Be dingungen zurückliegt. Sind Jahre vergangen, so hat die veraltete Mitteilung keine Kraft mehr 3 ). 3. Der Uhrmacher ist an die Geschäftsbedingungen gebunden, wenn in einem Bestätigungsschreiben darauf Bezug genommen wird. Unter einem Bestätigungs schreiben versteht man die Genehmigung des von einem vollmachtslosen Reisenden oder Agenten geschlossenen Vertrages. Die Mitteilung kann aber auch den Sinn haben, daB damit der bereits mündlich abgeschlossene Vertrag als abgeschlossen nachträglich „bestätigt" und so ein Beweismittel geschaffen werden soll. In beiden Fällen ersieht der Uhrmacher aus dem Schreiben, daB die Lieferfirma sich in dem Glauben befindet, es sei ein Kaufvertrag nach Maßgabe der Geschäftsbedingungen geschlossen. Er kann sich nicht damit entschuldigen, daB er das Bestätigungsschreiben nictit gelesen oder daB er den deutlichen Vordruck oder einen deutlichen Rand vermerk ubersehen habe. Der Uhrmacher als Kaufmann muB seine Geschäftsbriefe lesen, und zwar sorgfältig 1) Vgl. Staub-Koemge, Kom. z. HOB., 192627, Anm. 17 zu § 346. 2)Vgl.Slaub-Koenigea. a. ü., Anm. 36 zu Anhang zu §372. 3) Vgl. S taub-Koe n i ge a. a. O., Anm. 17 zu § 346. lesen. Sollen die Geschäftsbedingungen ganz oder teil weise nictit Bestandteil des Vertrages werden, so darf der Uhrmacher nicht schweigen, sondern muB dem Be stätigungsschreiben widersprechen. Schweigt er, so wird die Lieferfirma in ihrem guten Glauben bestärkt und richtet sich auf Erfüllung des Kaufvertrages, als eines gemäB den Geschäftsbedingungen geschlossenen, ein 4 ). Es ist dies einer der wenigen Fälle im Verkehrsrecht, in denen Schweigen als Zustimmung gilt. 4. Nicht ist der Uhrmacher schon deshalb an die Geschäftsbedingungen gebunden, weil er als einzelner sie kennt. Soweit sie jedoch der Allgemeinheit bekannt sind, ist anzunehmen, daB der einzelne Kaufvertrag auf ihrer Grundlage abgeschlossen worden ist 5 ), mag auch zum Teil ein entsprechender „Handelsbrauch“ nicht be stehen, insofern die Uhrmacherschaft die Einführung be stimmter Abreden ablehnt 6 ) und deshalb die Entwickelung einer Verkehrssitte nictit in Betracht kommt. 63 ) II. Die Geschäftsbedingungen enthalten folgenden Safe: „Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Lieferfirma.“ 4) Vgl. Staub-Koenige a. a. O., Anm. 3öa zu Anhang zu § 372. 5) Vgl. Staub-Koenige a. a. O., Anm. 17a zu § 346. 6) Der Uhreneinzelhandel in seiner Gesamtheit lehnt in erster Linie den in den Geschäftsbedingungen enthaltenen Vor behalt über die Abtretung der Forderungen aus dem Weiter verkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ab (vgl. V am Ende), ferner wendet er sich gegen die Klausel „Liefer frist ist freibleibend”. 6 a) Soweit erst und nur in einer Faktura auf die Geschäfts bedingungen Bezug genommen wird, kommt diesem Vermerk eine rechtliche Bedeutung nicht zu; denn die Faktura wird nach AbschluB des Geschäftes übersandt. Der Besteller kann die Faktura insoweit unbeachtet lassen, als sie Vermerke enthält, die den vereinbarten oder den als vereinbart geltenden Vertrags bedingungen widersprechen. Abweichend hiervon scheint aber die Rechtsprechung den Eigentumsvorbehalt behandeln zu wollen. Ein am 9. April 1929 ergangenes Urteil des Kammergerichts hat sich mit der Frage befaBU ob ein lediglich auf der Rechnung vermerkter Eigentumsvorbehalt bei der Lieferung von Waren wirksam ist. Das Urteil führt aus, daB durch die Vorbehalts klausel auf der Rechnung der Wille des Verkäufers zum Aus druck komme, Eigentum auf den Käufer nicht übergehen zu lassen. Eine Einigungserklärung des Verkäufers über den Eigentums ubergang auf den Käufer liege also nicht vor, wenn der Eigen tumsvorbehalt aus der Rechnung hervorgehe und diese gleich zeitig mit oder noch vor der Ware beim Käufer eintreffe (vgl. „Juristische Wochenschrift" 1929 , 2164/2165; ferner UHR- MACHERKUNST 1929, Ö90Ö91).
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