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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 55.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19300100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19300100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 44 und 45 fehlen, Seiten 892, 939 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 37 (12. September 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 55.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1930 II
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1930) 17
- BeilageAnzeigen Nr. 3 1
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1930) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 1
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1930) 63
- BeilageAnzeigen Nr. 5 1
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1930) 79
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1930) 99
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1930) 123
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1930) 141
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1930) 155
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (7. März 1930) 171
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (14. März 1930) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (21. März 1930) 219
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (28. März 1930) 237
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (4. April 1930) 259
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (11. April 1930) 279
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (18. April 1930) 297
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (15. April 1930) 321
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1930) 341
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1930) 365
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1930) 383
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1930) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1930) 429
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1930) 449
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1930) 465
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1930) 485
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1930) 509
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1930) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1930) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1930) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1930) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (1. August 1930) 629
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (8. August 1930) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (15. August 1930) 677
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (22. August 1930) 697
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (29. August 1930) 717
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (5. September 1930) 739
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (12. September 1930) 759
- ArtikelVerständnis für die Wahl des Berufes 759
- ArtikelWas wissen Sie von Ihrer Taschenuhr? 760
- ArtikelDie falsche Sekunde 764
- ArtikelFunk- und Phonoschau 1930 im Ausschnitt 765
- ArtikelSteuerfragen 766
- ArtikelSprechsaal 767
- ArtikelVerschiedenes 768
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 771
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 771
- ArtikelBekämpfung der Hausierer, ein Urteil von größter Wichtigkeit 775
- ArtikelGeschäftsnachrichten 775
- ArtikelBüchertisch 776
- ArtikelPatentschau 777
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 777
- ArtikelEdelmetallmarkt 777
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 778
- ArtikelAnzeigen 778
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (19. September 1930) 779
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (26. September 1930) 795
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1930) 815
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1930) 837
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1930) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1930) 879
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (14. November 1930) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (21. November 1930) 961
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (28. November 1930) 979
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1930) 997
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1930) 1015
- BeilageAnzeigen Nr. 51/52 -
- AusgabeNr. 51/52 (19. Dezember 1930) 1033
- BandBand 55.1930 I
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 37 DIE UHRMACHERKUNST 767 Hier spielt eine sehr wesentliche Rolle die Arl der Er hebung der Hauszinssteuer, und /war deren Bemessungs- grundlage einerseits, die Ermäßigungs- bzw. Erlaß- bestimmungen andererseits. Die Steuerlast berechnet sich in jedem Falle nach den Friedensverhältnissen. Entweder liegt der Wehrbeitragswert zugrunde oder es wird die Grundvermögensteuer für den gewerblich genügten Raum gegebenenfalls mit 4° 0 des Gebäudesteuernußungswertes in Preußen angenommen. Wird in der leBteren Weise verfahren, so hat der Vermieter sogar eine niedrigere Steuer gerade für den gewerblichen Raum zu zahlen. Für den Hauseigentümer, der seine Läden zu dem Mehr fachen des Friedensmietwertes vermietet hat, spielt die sonst so drückende Hauszinssteuerlast eine untergeordnete Rolle. Steht ein Laden leer, so wird ihm die darauf entfallende Steuer erlassen. Gerechtfertigt kann dieser SteuererlaB nur dann erscheinen, wenn die Vermietung des Ladens nicht zu einem Preise gelingt, welcher der Steuerbemessungsgrundlage entspricht. Zu einem solchen Preise würden aber die leerstehenden Läden wohl in den meisten Fällen zu vermieten sein, denn Nachfrage nach Ladenraum bei mäBiger Mietforderung ist vorhanden. Bei solcher Sachlage muB es gerecht und billig er scheinen, daB der HauszinssteuererlaB nur dann be willigt wird, wenn es dem Hauseigentümer nicht gelingt, den Laden zu etwa 120° o des Friedensmietwerts zu vermieten. Würde der ErlaB an diese Bedingung ge knüpft, so würden gewiB nicht so viele Läden leerstehen, und es würde sehr wahrscheinlich bald allgemein ein Abbau der Ladenmieten eintreten. (II 311) Zur Frage der Bilanzberichtigung Eine Berichtigung von früheren Bilanzen ist steuer rechtlich nur dann zulässig, wenn so, wie bilanziert war, handelsrechtlich so nicht hätte bilanziert werden dürfen. Ist daher bei Aufstellung der Handelsbilanz oder der Steuerbilanz gegen zwingende Vorschriften verstoBen worden, so ist die Berichtigung jederzeit zulässig und geboten. Aus solcher Berichtigung können aber prak tische Folgerungen im allgemeinen nur für noch nicht rechtskräftig gewordene Veranlagungen gezogen werden. Bis zur Rechtskraft der Veranlagung kann auch noch im steuerlichen Rechtsmitlelverfahren eine Bilanzberichtigung vorgenommen werden. Aktiva und Passiva sind bei der Bilanzaufstellung mit dem Werte einzuseBen, wie er sich am Bilanzstichtag erkennen läBt. Kommt der Geschäftsinhaber erst nach träglich zu der Erkenntnis, daB er sich z. B. bei der Be wertung einer Forderung insofern geirrt, als die Forderung als verloren abgebucht wurde, der Schuldner sich aber später als zahlungsfähig erweist, so berechtigt das mit steuerlicher Wirkung nictit nachträglich die Bilanz durch Wiedereinseßung des Nennwertes zu berichtigen. Denn Sprechsaal Die Höchstdauer der Lehrzeit im Handwerk 0 Der § 130a der Gewerbeordnung kann unter Um ständen dem Lehrling und dem Meister Schaden bringen. Hat der Lehrling durch Krankheit eine Zeit versäumt, vielleicht ein Vierteljahr, ist aber sonst tüchtig und hat gute Auffassungsgabe, so wird wohl der Meister ihn ohne weiteres die Prüfung ablegen lassen. Von Bedeutung 1) Vgl. den gleichbenannten Artikel auf Seite 562, Nr. 28, der UHRMACHERKUNST sowie die Erwiderung von Herrn Ober lehrer A. Gruber in voriger Nummer. tiier ist nicht gegen zwingende Vorschriften verstoBen, da am Bilanzslichtag die Forderung als wertlos anzusehen war. Derartige Versehen sind, sobald sie erkannt sind, alsdann in der nächsten Bilanz zu berichtigen. Beanstandungen bei der Buchprüfung müssen zur Äußerung mitgeteilt werden Von den bei einer Buchprüfung erfolgten Beanstan dungen wird der Steuerpflichtige in der Regel schon bei der Prüfung Kenntnis erhalten. Solange er jedodi keine Mitteilung darüber erhält, daB die Beanstandung in den Berichten des SteuerauBendienstes aklenmäBig nieder gelegt ist, kann ihm nictit zugemutet werden, sich im Rechtsmittelverfahren gegen die Beanstandung zu wehren. Eine Entscheidung des Finanzgerichtes, welche den Um stand der nictit erfolgten Mitteilung der Beanstandung an den Steuerpflichtigen unbeachtet läßt, enthält einen wesentlichen Verfahrensmangel, weil sie nicht dem Grund- saß ausreichenden rechtlichen Gehörs entspricht. (Urteil des Reichsfinanzhofes vom 15. )anuar 1930 VI A 921 28.) Steuerhinterziehung durch einen Beauftragten Wenn ein Betriebsinhaber weiß oder mit der Mög lichkeit rechnet, daß in bezug auf einen gegen ihn be stehenden Steueranspruch durch einen mit der Erledigung der Steuerangelegenheiten beauftragten Angehörigen eine Verkürzung bewirkt wird, so hat er die Pflicht, diese Ver kürzung zu verhindern. Tut er dies nicht, so wird an genommen, daß er sie will. Er begeht alsdann die Steuerverkürzung selbst durch rechtspflichtwidrige Unter lassung ihrer Verhinderung. (Urteil des Reichsgerichtes vom 8. April 1930.) * Abwälzung der Gewerbesteuer der Anwälte Sofort nach Ausdehnung der Gewerbesteuerpflicht in Preußen auf die freien Berufe haben die Anwälte in der Regel zu den ihnen zustehenden geseßlichen Gebühren Zuschläge erhoben. Uber die Höhe beschließen die ört lichen Anwaltvereine. In Frankfurt a. M. wird z. B. zum Ausgleich der für 1930 zur Erhebung gelangenden Ge werbesteuer ein Zuschlag von 6 % zu den Beträgen der anwaltlichen Gebühren erhoben. Das preußische Staats ministerium ist zwar der Ansicht, daß die Abwälzung der Gewerbesteuer der freien Berufe nicht in der Absictit des Geseßgebers gelegen habe, im Verwaltungswege habe jedocti das Ministerium auf diese Frage keinen ent scheidenden Einfluß. Audi die Ärztekammern haben vielfach seit Ein führung der Gewerbesteuer eine entsprechende Erhöhung der Privathonorare beschlossen. (11/312) ist die eingebüßte Zeit jedoch für denjenigen Lehrling, der schwer vorwärtskommf und dem diese Zeit an der Ausbildung sicher fehlen wird. Eine größere Einbuße von Zeit stellt in einem solchen Falle den Lehrherrn sowie den Lehrling und dessen Eltern oder Vormund vor schwer wiegende Entscheidungen. Wenn ein Lehrmeister einen Lehrling gewissenhaft ausbildet, so ist eine der Gegenleistungen die Arbeits kraft in den leßten Jahren der Lehrzeit, in denen der Lehrling etwas schaffen kann. Fehlt davon eine gewisse Zeit, so fühlt sich der Lehrherr mit Recht benachteiligt
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