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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 55.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19300100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19300100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 44 und 45 fehlen, Seiten 892, 939 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 40 (2. Oktober 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 55.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1930 II
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1930) 17
- BeilageAnzeigen Nr. 3 1
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1930) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 1
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1930) 63
- BeilageAnzeigen Nr. 5 1
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1930) 79
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1930) 99
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1930) 123
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1930) 141
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1930) 155
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (7. März 1930) 171
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (14. März 1930) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (21. März 1930) 219
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (28. März 1930) 237
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (4. April 1930) 259
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (11. April 1930) 279
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (18. April 1930) 297
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (15. April 1930) 321
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1930) 341
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1930) 365
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1930) 383
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1930) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1930) 429
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1930) 449
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1930) 465
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1930) 485
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1930) 509
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1930) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1930) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1930) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1930) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (1. August 1930) 629
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (8. August 1930) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (15. August 1930) 677
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (22. August 1930) 697
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (29. August 1930) 717
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (5. September 1930) 739
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (12. September 1930) 759
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (19. September 1930) 779
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (26. September 1930) 795
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1930) 815
- ArtikelAn die "Rabattkollegen" 815
- ArtikelGehilfenlöhne - Reparaturselbstkosten - Billigere Uhren! 816
- Artikel"Sei im Besitze, und du wohnst im Recht!" 817
- ArtikelSchwache Stellen (Fortsetzung) 819
- ArtikelSteuerfragen 822
- ArtikelZeitschriftenschau 823
- ArtikelSprechsaal 824
- ArtikelVerschiedenes 824
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 828
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 829
- ArtikelGeschäftsnachrichten 833
- ArtikelBüchertisch 833
- ArtikelPatentschau 834
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 835
- ArtikelEdelmetallmarkt 835
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 836
- ArtikelAnzeigen 836
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1930) 837
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1930) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1930) 879
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (14. November 1930) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (21. November 1930) 961
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (28. November 1930) 979
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1930) 997
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1930) 1015
- BeilageAnzeigen Nr. 51/52 -
- AusgabeNr. 51/52 (19. Dezember 1930) 1033
- BandBand 55.1930 I
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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822 DIE UHRMACHERKUNST Steuerfragen Gearbeitet von Dr. Hornung, Sleuersyndikus des Zenlralverbandes der Deutschen Zum Begriff des Eigenverbrauches bei der Einkommen steuer Die Kosten der Lebenshaltung gelten niemals als Betriebsausgaben, und zwar ohne Rücksictit darauf, aus welchem Grunde hier die Kosten entstanden sind. Er wachsen z. B. Mehrkosten im Haushalt infolge Tätigkeit der Ehefrau im Geschäft und dadurch erforderlich werdender Ersaßhilfe im Haushalt, so kann kein Abzug erfolgen. Bei einem Hausmädchen, welches gleichzeitig für die Reinigung des Geschäftslokales zu sorgen hat, sind die Kosten entsprechend dem Verhältnis der zu leistenden Arbeit auf Privat- und Geschäftskonto zu verteilen. Auf wendungen für bessere Kleidung sind keine Werbungs kosten, wohl aber die eigentliche Berufskleidung, wie sie in der Werkstatt üblich ist. Privatausgaben sind die Miete oder im eigenen Hause der Mietwert der Wohnung, nicht aber der des Ladens. Wer als Hausbesitzer sich in seine Wohnung elektrisches Licht oder eine Bade einrichtung legen läßt, kann diese Ausgaben nicht von dem Einkommen aus Vermietung als Werbungskosten ab- ziehen. Bei ihm stellen diese Ausgaben, ebenso wie beim Mieter, der solche Verbesserungen auf seine Kosten ausführt, Eigenverbrauch dar. In beiden Fällen dienen die Aufwendungen zur Befriedigung persönlicher Be dürfnisse. Die Ausübung eines ieden Berufes erfordert Kräfte aufwand, wobei möglicherweise die Gesundheit beein trächtigt, vielleicht auch Schaden nehmen kann. Der arbeitende Mensch kann seinem körperlichen Wohlbefinden nicht die Sorgfalt widmen als derjenige, der es sich leisten kann und seine Genugtuung darin findet, nicht zu arbeiten. Für den Gewerbetreibenden, von dessen Arbeit es mehr oder weniger abhängt, welcher Gewinn in seinem Betriebe erzielt wird, ist die Erhaltung der Arbeitskraft eine erste Bedingung. Insofern sind also Ausgaben, die für die Erhaltung der Gesundheit gemacht werden, eng mit der gewerblichen Tätigkeit verknüpft. Häufig sind derartige Ausgaben ganz und gar eine Folge erscheinung angestrengter oder überspannter Inanspruch nahme im Beruf. Gleichwohl gelten Aufwendungen für die Erhaltung oder Wiederherstellung des körperlichen Wohlbefindens in der Regel nicht als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Vielleicht geht der Gesetzgeber dabei von der Annahme aus, daß Aus- gaben für die Gesundheit doch in der Hauptsache das Ziel verfolgen, das Leben angenehmer zu geslalten. In dessen können Fälle einlreten, die den Abzug von Aus gaben für Arzt, Krankenhaus, Erholungsaufenthalt recht- 1() - fertigen. Wer sich z. B. in der Werkstatt verletzt oder im Laden von Räubern überfallen wird, kann verlangen, daß die Ausgaben für Heilung des körperlichen Schadens 20. als abzugsfähige Betriebsausgaben zugelassen werden. Ausgeschlossen ist natürlich der Abzug, wenn eine Ver sicherung für die Kosten aufzukommen hat. „Aussteuer“ und Einkommensteuer Unter „Aussteuer“ versteht man nach unserem Bürger- ](). liehen Gesetzbuch dasjenige, was der Vater oder die l(). Mutter einer Tochter im Falle ihrer Verheiratung zur Ein- 10. richtung des Haushaltes zu gewähren hat, soweit die io. Kleine Anzeigen, Gehilfengesuche, Reparaturanzeigen, Ge- i‘i legenheitskäufe usw. gehören in die UHRMflCHERKUHST Uhrmacher (tinheitsverband) Elfern bei der Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflich tungen ohne Gefährdung ihres standesgemäßen Unter haltes dazu imstande sind. Hat die Tochter ein zur Be schaffung der Aussteuer ausreichendes Vermögen, so entfällt die Verpflichtung der Eltern, auf ihre Kosten die Aussteuer zu gewähren. Da die Eltern mit der Zuwendung der Aussteuer an die Tochter eine geseßliche Pflicht erfüllen, so kann bei deren Einkommensteuer der für die Aussteuer auf gewendete Betrag nicht abgeseßt werden. Er kann aber nicht dazu führen, daß Besteuerung nach dem Verbrauch, wenn leßterer 15 000 !/i)i damit erreicht, vorgenommen wird. Denn, wenngleich die Ausgaben für Aussteuer bei der Einkommensteuer nicht abgeseßt werden dürfen, scheiden diese Ausgaben, solange sie das den Verhält nissen entsprechende Maß nicht übersteigen, bei der Be urteilung der Besteuerung nach dem Verbrauch (§ 49 EStG.) aus. Beim Empfänger der Aussteuer, auch wenn sie un angemessen hoch ist, entsteht niemals dadurch Ein- kommensleuerpfhcht, weil es sich um einen einmaligen Vermögensanfall handelt. Solche der Höhe nach von Anfang an begrenzte Zuwendungen — zum Unterschiede von fortlaufenden Bezügen — sind nach § 6 EStG, von der Besteuerung des Einkommens ausgeschlossen. Dieser Besteuerung unterliegt die Aussteuer auch dann nicht, wenn die Ausgaben für die Beschaffung der Aussteuer nicht von den Eltern, sondern von anderer Seite be stritten werden. Überschreitet die Aussteuer das den Verhältnissen angepaßte Maß, so kommen, wie hier nebenbei bemerkt sein mag, die Bestimmungen des Erbschaftsteuergeseßes über Schenkungen in Betracht. Eine Schenkung hegt aber nicht vor, wenn einer Tochter erst später nach ihrer Verheiratung noch ein Restbetrag zur Erfüllung der Aus- steuerverbindlichkeit gegeben wird. (II 355) Steuertermine für Oktober 1930 Reichssteuern Oktober: Steuerabzug vom Arbeitslohn für die Zeit vom 16. bis 30. September. Einkommensteuer- bzw. Körper schaftsteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal 1930. Ein Viertel der im leßten Bescheid festgestellten Steuerschuld. Umsaßsteuer-Voranmeldung und Vor auszahlung für das dritte Quartal 1930. (Schonfrist bis 15. Oktober.) Steuerabzug vom Arbeitslohn für die Zeit vom 1. bis 15. Oktober. Gewerbesteuern Oktober: Badische Gewerbesteuer für Monatszahler. Wür11embergische Gewerbesteuer. Bayrische Gewerbesteuer (vierteljährlich). Bremer Firmen- und Gewerbesteuer. Hamburgischer Gewerbekammerbeitrag. „ Liibeckische Gewerbesteuer. Lippesche Gewerbesteuer. Oldenburgische Gewerbesteuer. „ M e ck I e n b u rg - S t r e I i ß s ch e Gewerbe steuer. „ Badische Gewerbesteuer für Vierteljahrs zahler. Preußische Lohnsummensteuer. (II 330)
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