Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 55.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19300100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19300100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 44 und 45 fehlen, Seiten 892, 939 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (14. Februar 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Von uraltem Kognak, seidenen Strümpfen und silbernem Tafelgerät
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 55.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1930 II
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1930) 17
- BeilageAnzeigen Nr. 3 1
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1930) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 1
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1930) 63
- BeilageAnzeigen Nr. 5 1
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1930) 79
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1930) 99
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1930) 123
- ArtikelVom Einfluß der Fachpresse 123
- ArtikelDie neue Regulierung der Uhr der St. Marienkirche in Lübeck 124
- ArtikelVon uraltem Kognak, seidenen Strümpfen und silbernem Tafelgerät 129
- ArtikelSteuerfragen 130
- ArtikelSprechsaal 131
- ArtikelVerschiedenes 132
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 135
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 138
- ArtikelGeschäftsnachrichten 139
- ArtikelPatentschau 139
- ArtikelEdelmetallmarkt 139
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 140
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1930) 141
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1930) 155
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (7. März 1930) 171
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (14. März 1930) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (21. März 1930) 219
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (28. März 1930) 237
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (4. April 1930) 259
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (11. April 1930) 279
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (18. April 1930) 297
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (15. April 1930) 321
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1930) 341
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1930) 365
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1930) 383
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1930) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1930) 429
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1930) 449
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1930) 465
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1930) 485
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1930) 509
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1930) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1930) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1930) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1930) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (1. August 1930) 629
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (8. August 1930) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (15. August 1930) 677
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (22. August 1930) 697
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (29. August 1930) 717
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (5. September 1930) 739
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (12. September 1930) 759
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (19. September 1930) 779
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (26. September 1930) 795
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1930) 815
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1930) 837
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1930) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1930) 879
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (14. November 1930) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (21. November 1930) 961
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (28. November 1930) 979
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1930) 997
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1930) 1015
- BeilageAnzeigen Nr. 51/52 -
- AusgabeNr. 51/52 (19. Dezember 1930) 1033
- BandBand 55.1930 I
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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DIE UHRMACHERKUNST Nr. 7 Meine I ran ist in/.wischen nach Hciuse gekommen und von mir unbemerkt ms Zimmer getreten. „Worüber soll ich euch klugen Männern denn Be scheid sagen ?“ „Ach, sieh mal, wir sprechen da gerade von Wellner- Silber . Was stellst du dir eigentlich dabei vor ?" Wellner - Silber ", wiederholt meine t rau und denkt einen Augenblick nach, „ Viel Inei - Silber — ein altei Begriff für schwer versilberte Alpakabestecke! Das ist die suggestive Kraft der geschickten Reklame. (I 41) um um um um um mimimmmm ihm mmmmmmmmmmi nimm im Steuerfragen ftpiirbeilel von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uli Tätigkeit der Ehefrau im Geschäft Vergütungen, die an die Ehefrau für ihre Mithilfe im Geschäfte des Ehemannes gezahlt werden, können nur dann als Werbungskosten abgeseßt werden, wenn einwandfrei feststeht, daß die Ehefrau ihre ganze Kraft dem Geschäft des Ehemannes widmet und die Vergütung für ihre Tätigkeit nicht auf Grund der Unterhaltsver pflichtung des Ehemannes gewährt wird. (Urteil des Anhaitischen Oberverwaltungsgerichtes vom 29. 4. 29.) Das Preußische OVG. hat bereits in seinem Urteil vom 20. 3. 28 (VIII. G.St. 191 27) die Abseßung als Werbungs kosten zugelassen unter der Voraussetzung, daß die an die Ehefrau geleistete Zahlung vertragsmäßig eine Vergütung für die von ihr im Geschäft des Ehemannes geleistete Tätigkeit ist, und ferner in dem Urteil vom 12.6.28 (VIII. G. St. 237 27) unter der Vorausseßung, daß die Ehefrau tatsächlich in dem Ge schäft gewerbliche Hilfe, für welche die Entschädigung den üblichen Gehaltssäßen entspricht, leistet. Im wesent lichen wird es nach diesen Entscheidungen darauf an kommen, daß die Hilfeleistung nicht nur gelegentlich ist, sondern regelmäßig. Auf den ganzen Tag wird sich die Tätigkeit nicht notwendigerweise auszudehnen haben, denn je nacti den Anforderungen des Geschäftes können ja auch andere Arbeitnehmer nur für bestimmte Aufgaben gebiete, die regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Tages erfordern, z. B. Buchführung, angestellt werden. Gegenüber der Anstellung anderer Familienangehöriger hat die Ehefrau den Vorteil der Befreiung von der Ver sicherungspflicht; bei der Einkommensteuer ergibt sich aber infolge der Zusammenveranlagung der Ehegatten kein steuerlicher Gewinn, wenn auch das gewerbliche Einkommen sich mindert. Anders bei der Gewerbe ertragsteuer, wobei der gewerbliche Gewinn entscheidet. Die Einkünfte der Ehefrau werden nur dann nicht dem Einkommen des Ehemannes hinzugerechnet, wenn sie aus der Beschäftigung in einem fremden Betriebe herrühren (§ 22 EStG.). Ist der Ehemann z. B. als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Erwerbs gesellschaft, bei der er Milunternehmer ist, beteiligt, so wird die Tätigkeit der Ehefrau als Angestellte der betreffenden Gesellschaft, nicht als in einem dem Ehemann fremden Betriebe anzusehen sein. Da die Gewerbesteuerbehörden zunächst immer noch prüfen werden, ob die Vorausseßungen für den Abzug des Gehaltes vorliegen, so soll man auf folgende Punkte achten: Der Arbeitsvertrag muß ernst gemeint sein; schriftliche Form ist nictit Erfordernis, es genügt mündliche Vereinbarung. Klarheit muß darüber bestehen, welche Verpflichtung nach der getroffenen Vereinbarung von der Ehefrau übernommen bzw. welches Aufgabengebiet ihr übertragen ist, ferner welche regelmäßige Arbeitszeit und welches Gehalt vereinbart worden ist. Es ist selbstver ständlich, daß das betreffende Gehalt tatsächlich gezahlt und über Geschäftsunkosten gebucht werden muß. Wer seine Buchführung noch nicht in Ordnung hat, wende sich rechtzeitig an die Buchstelle des Zentralverbandes. Die rinadier (tinheitsverband) Ausstellung einer Steuerkarte sollte nictit unterlassen werden, ebenso nicht der Steuerabzug vom Arbeitslohn, falls leßterer über den vollen, jedem Arbeitnehmer zu stehenden steuerfreien Lohnbetrag hinausgeht. Weitere Abzüge — zum Unterschied von anderen Arbeitnehmern — kommen nicht in Betracht. Durch den etwaigen Steuer abzug und Abführung der Steuer entsteht kein Nachteil, da die gezahlte Steuer bei der Veranlagung des Ehe mannes zur Verrechnung kommt. (II 36) Unbegründete Verwerfung der Buchführung Ein Finanzamt hatte Einkommen - und Umsaßsteuer- erklärung eines Kollegen beanstandet, obwohl es die Buchführung als formell richtig anerkannte. Es schäßte den Umsaß um etwa ein Sechstel, das Einkommen um etwa 100° () höher ein. Der dagegen eingelegte Ein spruch wurde als unbegründet verworfen. Hinsichtlich des Umsaßes ging das Finanzamt nach erfolgter Buchprüfung von dem festgestellten Anschaffungs betrage der umgeseßten Waren aus, dem es einen Bruttoverdienstsaß von 40° o zugeschlagen hat. Der ab lehnende Einspruchsbescheid stellte sich auf den Stand punkt, daß ein Durchsctinittsbruttoverdienst von 40" () als mäßig anzusehen sei und daß dieser Saß, falls die in diesem Falle vorliegenden Verlustgeschäfte sich in er träglichen Grenzen hielten, ohne Bedenken angew'endet w'erden könne. Nach der ständigen Rechtssprechung des Reichsfinanzhofes könne von dem Ergebnis einer formell einwandfreien Buchführung abgewichen und ge- schäßt werden, wenn das Ergebnis hinter dem nach Er fahrungssäßen ermittelten Ergebnis zurückbleibe und der Unterschied nicht durch das Vorliegen besonderer Um stände geklärt werden könnte, was nach Ansicht des veranlagendenFinanzamtes nichtgelungensei. Ausgleichen Erwägungen heraus wurde das deklarierte gewerbliche Einkommen höher geschäßt. Die gegen die Einspruchsentscheidung eingelegte Be rufung führte zur Änderung der Veranlagung entsprechend dem Buchergebnis. Die Kosten des Einspruches und der Berufung hatte das Reich zu tragen. Nacti der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes, so führt das Finanz gericht aus, könne von dem Ergebnis einer formell ein wandfreien Buchführung abgewichen werden, wenn ein offenbares Mißverhältnis zu Erfahrungssäßen vorliegt und dieses Mißverhältnis sich nicht durch das Vorliegen be sonderer Umstände erklären läßt. Für Uhrmacher, die Reparaturen ausführen und Uhren-, Gold- und Sil’ber- warenhandel treiben, sei ein Reinverdiensterhaltungssaß von 20 — 35° (l des Umsaßes festgestellt worden. Dabei nähere sich der Reinverdienstsaß um so mehr der unteren Grenze, je mehr der Handel die Ausführung von Repa raturen überwiegt. Da der Berufungskläger nur in ge ringem Umfange Reparaturen ausführf, sei bei seinem Betrieb mit einem Erfahrungssaß von 20° 0 zu rechnen. Er müßte demnach bei dem von ihm angegebenen Um saß einen entsprechenden Gewinn erzielen. Da seine Buch führung nur etwa die Hälfte davon ausweist, liege ein
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