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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 55.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19300100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19300100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 44 und 45 fehlen, Seiten 892, 939 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (11. April 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 55.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1930 II
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1930) 17
- BeilageAnzeigen Nr. 3 1
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1930) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 1
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1930) 63
- BeilageAnzeigen Nr. 5 1
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1930) 79
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1930) 99
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1930) 123
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1930) 141
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1930) 155
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (7. März 1930) 171
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (14. März 1930) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (21. März 1930) 219
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (28. März 1930) 237
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (4. April 1930) 259
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (11. April 1930) 279
- ArtikelEin Weg zur Gesundung? 279
- ArtikelVom richtigen und falschen Vorzeigen der Waren 280
- ArtikelNeue Vorschriften für den Handelsverkehr mit Litauen 282
- ArtikelTechnische Symbole 283
- ArtikelHistorische Rathausuhren in Württemberg 284
- ArtikelDie einstweilige Verfügung gemäß § 25 Satz 2 des ... 285
- ArtikelSteuerfragen 287
- ArtikelSprechsaal 287
- ArtikelVerschiedenes 288
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 291
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 293
- ArtikelGeschäftsnachrichten 294
- ArtikelBüchertisch 295
- ArtikelPatentschau 295
- ArtikelEdelmetallmarkt 295
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 296
- ArtikelAnzeigen 296
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (18. April 1930) 297
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (15. April 1930) 321
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1930) 341
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1930) 365
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1930) 383
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1930) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1930) 429
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1930) 449
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1930) 465
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1930) 485
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1930) 509
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1930) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1930) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1930) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1930) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (1. August 1930) 629
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (8. August 1930) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (15. August 1930) 677
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (22. August 1930) 697
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (29. August 1930) 717
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (5. September 1930) 739
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (12. September 1930) 759
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (19. September 1930) 779
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (26. September 1930) 795
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1930) 815
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1930) 837
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1930) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1930) 879
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (14. November 1930) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (21. November 1930) 961
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (28. November 1930) 979
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1930) 997
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1930) 1015
- BeilageAnzeigen Nr. 51/52 -
- AusgabeNr. 51/52 (19. Dezember 1930) 1033
- BandBand 55.1930 I
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 15 DIE UHRMACHERKUNST 287 Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, SteuersYndikus des Zenlralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) was man bei einem Antrag auf Stundung von Steuern zu beachten hat Bei einem Stundungsantrage ist zunächst zu beachten, daß es sich nicht empfiehlt, ihn mit der Einlegung eines Einspruches oder einer Beschwerde zu verbinden. Ein Stundungsantrag sollte stets gesondert gestellt werden, da er dann auch beschleunigt Erledigung finden wird, denn die Finanzämter sind angewiesen, Stundungsanträge sofort zu bearbeiten. Steuern können gestundet werden, wenn ihre Ein ziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung und Verzinsung gewährt werden. Handelt es sich nur um Stundung auf kurze Zeit, so wird das Finanzamt von der Sicherheitsleistung absehen und auch keine Stundungszinsen fordern. Sonst muß in der Stundungsverfügung der Zinssaß angegeben werden. Hat das Finanzamt Teilzahlungen bewilligt, so müssen die Fristen für die Teilzahlungen streng be obachtet werden. Wird nämlich eine fällige Teilzahlung versäumt und die Zahlung auch nidit innerhalb einer Woche nach Empfang einer Mahnung nachgeholt, so werden alle noch ausstehenden Teilzahlungen fällig. In leßterem Falle könnte dann eventuell nur ein neuer Stundungsantrag Abhilfe schaffen. Eine sehr verbreitete Ansicht ist, daß die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid schon von der Zahlung der darin festgeseßten Steuerschuld be freit. Diese Auffassung ist durchaus unrichtig. Die Wirksamkeit eines Bescheids wird durch die Anfech tung nicht gehemmt, insbesondere auch nicht die Er hebung der Steuer aufgehalten. Die Rechtsmittelbehörden haben keine Befugnis, die Vollziehung eines angefochtenen Bescheids auszuseßen, sie können also auch nicht etwa die Steuer stunden, bis die Entscheidung vorliegt. Die Steuerbeitreibung kann nur von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ausgeseßt werden. Man steht sich meistbesser,statt Aussetzung Stundung zu beantragen, weil Stundungszinsen niedriger festgesetzt werden als Verzugszinsen. Da die Einreichung eines Stundungsantrags noch nidit von der Steuerzahlung befreit, ist Wert darauf zu legen, daß der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Ist innerhalb von 8 bis 10 Tagen auf den Antrag noch keine Antwort eingegangen, so kann man den Antrag nochmals in Erinnerung bringen. Ein Stundungsantrag sollte stets begründet und diese Begründung möglichst glaubhaft gemacht werden, z.B. mit der Angabe, daß fällige Waren forderungen abzudecken sind, flüssige Mittel aber sonst nidit zur Verfügung stehen. Dem Steuerpflichtigen soll nidit zugemutet werden, Gegenstände des Betriebs- imimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimimiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiimiiiiimiiiiiiii Sprechsaal Wer treu gedient hat seine Zeit Eigen artig ist es, daß an einem Donnerstag eine Zeitschrift über die Gefälligkeit der amerikanischen Warenhäuser berichtete und tags darauf die UHRMACHERKUNST jenen Leitartikel bradite. Das Warenhaus in Amerika verlangt von seinem Verkäufer, daß er die Kundschaft zur vollen Zufriedenheit bediene: Wird ein Sdiuh verkauft, der nicht sijzt, so fliegt der Verkäufer. Wie ist es aber in der alten Welt, und besonders bei uns? Der Verkäufer, der die meiste Ware umsejzt, ist der tüditigste, obgleich er nicht immer die Zufriedenheit seiner Käufer verursacht. Vermögens zwecks Steuerzahlung zu verschleudern. Man tut gut, bei einem Stundungsantrage gleichzeitigVorschläge zu machen, in welchen Teilzahlungen man die Steuer schuld abzudecken gedenkt. Demnächst werden die Abschlußzahlungen für die Einkommensteuer 1929 abzuführen sein. Dies hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Einkommen steuerbescheids zu geschehen. War ein höheres Ein kommen veranlagt, als Vorauszahlungen geleistet wurden, so kann es sich manchmal um recht erhebliche Beträge handeln, was dann Veranlassung zu einem Stundungs antrag geben kann, der auch Aussicht auf Erfolg hat. Ergibt sich bei der Umsaßst euerveranlagung eine Nach zahlung, so werden Stundungsanträge in der Regel ab gelehnt. Während für die Reichssteuer die Anträge an die Finanzämter zu richten sind,müssen für die Gewerbe steuer, soweit die Einziehung wie z. B. in Preußen durch die Steuerkassen der Gemeinden geschieht, die Anträge auf Stundung und Gewährung von Teilzahlungen auch an die betreffende Steuerkasse gerichtet werden. (11.133) * Gewerbesteuerpflicht der freien Berufe endlich erreicht! Im Preußischen Landtag war die Einbeziehung der freien Berufe in die Gewerbesteuer mit 233 gegen 132 Stimmen angenommen worden. Da das Geseß somit nur mit einer Mehrheit von 64° /o durchgegangen war, bestand die Gefahr, daß der Staatsrat ebenso wie im vergangenen Jahre von dem Recht des Einspruchs Gebrauch machen würde. Dies Recht steht ihm nur zu, wenn der Land tagsbeschluß Zweidrittelmehrheit nicht erreicht. Wir wandten uns zur Vermeidung der bestehenden Gefahr in ausführlichen Darlegungen an jedes einzelne der 81 Mit glieder des Staatsrats mit dem Ersuchen, den Beschluß nicht wieder zu Fall zu bringen und die Interessen der kleineren Gewerbetreibenden nicht wieder zu mißachten. Diese Gewerbetreibenden verursachten den Gemeinden nicht mehr Lasten wie die freien Berufe. Wir erhielten die erfreuliche Mitteilung, daß nur 29 Mitglieder des Staatsrats für die Erhebung des Einspruchs gestimmt haben, während 38 dagegen waren; acht hatten sich von 75 anwesenden Stimmberechtigten der Stimme ent halten. Die Gewerbesteuerpflicht der freien Berufe ist somit jeßt für Preußen nach langem Kampfe, den wir seit Jahren in Gemeinschaft mit anderen Verbänden führten, festgelegt und somit sehr wahrscheinlich auch für das zu erwartende Gewerbesteuerrahmengeseß des Reiches. Die freien Berufe werden allerdings nur zur Gewerbeertrag steuer herangezogen und genießen hierbei noch den Vor zug, daß eine Freigrenze von 6000 'R)L vorgesehen ist. (II 140) Bestimmt war früher der alte „Reiseonkel“ der Vertraute seiner Kundschaft; er sagte sich : „Geht es meinem Kunden gut, so geht es auch mir gut“, d. h. verkauft meine Kund schaft, verkaufe auch ich. Wie ist es aber heute? Mit allen Mitteln muß verkauft werden, wie die Ware ist und wo sie bleibt ist Nebensache. Wenn jener Fröhlicher aus Frankfurt seinen Mund auftat, so kam die volle Wahrheit heraus. Er verkaufte, er regelte die Zahlungsweise, er wollte aber nur der kleine Angestellte seiner Firma sein, und wie hoch diese ihn einschäßte, können alle die beurteilen, die seine
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